Die Infektionszahlen steigen zum Jahresende wieder, so dass auch immer öfters Kinder in der Schule, im Kindergarten oder in der Kindertagesstätte an Corona erkranken. Gilt ein Kind als Erstkontakt des erkrankten Kindes, kann Quarantäne angeordnet werden. Das bedeutet: Kein Verlassen von Wohnung oder Grundstück, kein Besuch. Für die Eltern zu Hause als Arbeitnehmer bleibt die Pflicht zur Arbeit bestehen. Was ist aber, wenn sich dann keiner um das Kind kümmern kann? In § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist eingeführt worden, dass Eltern eine Entschädigung erhalten, wenn sie zu Hause bleiben müssen und deshalb einen Verdienstausfall haben. Voraussetzungen sind: Das Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder ist behindert und auf Hilfe angewiesen. Der Arbeitnehmer hat das Kind in Quarantäne in diesem Zeitraum selbst beaufsichtigt, betreut oder gepflegt. Es konnte keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sichergestellt werden. Eine Entschädigung wegen Verdienstausfall kann bei gemeinsamer Betreuung jedes Elternteil bis zu zehn Wochen in Anspruch nehmen, bei Alleinerziehenden sind es bis zu 20 Wochen.
Ähnlich wie bei Erwachsenen zählen Fieber und Husten zu den häufigsten Corona-Symptomen. Hat Ihr Kind starke Symptome einer Atemwegsinfektion (Husten, Schnupfen, Fieber, Atemnot) sollten Sie einen Arzt konsultieren und fragen, ob Sie mit Ihrem Kind vorbeikommen sollen. Gehen Sie aber nicht einfach in die Praxis, sondern rufen Sie vorab an, um einen Termin zu vereinbaren. An Wochenenden können Sie sich an den Ärztlichen Bereitschaftsdienst (Telefon 116 117) wenden. Sie sollten den Notarzt rufen, wenn Ihr Kind: Atemprobleme hat Schmerzen oder Druck im Brustkorb hat bläuliche Lippen hat starke Bauchschmerzen hat verwirrt ist. So können Sie Ihrem Kind in Quarantäne helfen Kinder leiden besonders unter der Quarantäne und können oft nicht verstehen, warum sie nicht raus dürfen und auf Treffen mit Freunden verzichten müssen. Versuchen Sie, für Ihr Kind da zu sein und stützen Sie es mit Zuwendung und Geduld. Sprechen Sie mit Ihrem Kind über die aktuelle Situation und beruhigen Sie es, wenn es Angst hat.
Darauf kann laut Mitteilung der Landesdirektion zurückgegriffen werden, sofern kein Quarantänebescheid oder anderweitiger Nachweis für die Absonderungspflicht/Quarantäne verfügbar ist. Die Arbeitnehmer müssen für die Beantragung der Entschädigungszahlung mitwirken. Das antragstellende Unternehmen muss die erforderlichen Unterlagen vom Mitarbeiter abfordern und prüfen; teilweise sind sie als Anlagen zum Antrag zu übermitteln. Außerdem sollen die betroffenen Beschäftigten darauf hingewiesen werden, die jeweiligen Nachweise sorgfältig aufzubewahren; es können stichprobenartig Kontrollen stattfinden. Der Arbeitgeber muss sich seit dem 01. 2021 insbesondere den Impf-/Genesenenstatus bzw. das ärztliche Attest (ohne Diagnose) des betroffenen Mitarbeiters nachweisen lassen. Nur so kann in den jeweiligen Fallkonstellationen die Gehalts-/Lohnabrechnung korrekt erstellt werden. Die Konferenz der Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder hat am 19. 10. 2021 beschlossen, dass die entsprechende Datenverarbeitung zum Impf-/Genesenenstatus durch das Unternehmen gerechtfertigt ist.
Es bedarf einer vorherigen Registrierung auf der Plattform. Der Antrag kann nur vom Selbstständigen für sich selbst oder vom Arbeitgeber für den betroffenen Arbeitnehmer gestellt werden. Gegenüber den Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber eine Vorauszahlung auf die Verdienstausfallentschädigung mit der normalen Monatsvergütung zu bezahlen (und abzurechnen). Diesen Betrag kann er sich dann bei der LDS über den Entschädigungsantrag erstatten lassen. Die Erstattung kommt jedoch nur in Frage, wenn eine unterlassene Impfung kein Hinderungsgrund für die Bewilligung ist. Es gibt zudem Sachverhalte, in denen der Entschädigungsanspruch grundsätzlich ausgeschlossen ist; z. bei Auszubildenden. Aktuell weist die LDS darauf hin, dass um Nachfragen/Korrekturen zu vermeiden bei der Antragstellung auf Vollständigkeit geachtet werden sollte; der Antrag für die Kinderbetreuung genutzt werden muss, solange ein Arbeitnehmer nicht selbst in Quarantäne ist, er aber das Kind zu Hause betreuen muss (z. wg. Schulschließung oder einer Quarantäne des Kindes); bei Ziff.
Auch die häusliche Isolation ist möglich. Leben weitere Personen im gleichen Haushalt, so werden diese meist zusammen mit der betroffenen Person isoliert. Wer sich weigert, dem drohen Geldbußen bzw. Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren. Verdienstausfall bei Quarantäne – Wer zahlt meinen Lohn, wenn ich nicht arbeiten gehen kann? Arbeitnehmer, die aufgrund der Quarantäne nicht auf Arbeit gehen können, erhalten vom Arbeitgeber dennoch gemäß § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG für bis zu 6 Wochen ihr Gehalt. Der Arbeitgeber kann sich den Lohn dann von der zuständigen Behörde erstatten lassen. Dabei muss eine Frist von 3 Monaten nach Ende der Quarantäne beachtet werden (§56 Abs. 11 Satz 1 IfSG). Kita oder Schule wegen Quarantäne geschlossen – darf ich zu Hause bleiben? Wer ohne eigenes Verschulden und aus persönlichen Gründen verhindert ist, der darf im Notfall zu Hause bleiben. Wenn also Kita oder Schule aufgrund der Quarantäne geschlossen sind, können Eltern ihre Kinder daheim betreuen. Sie müssen ihren Arbeitgeber aber umgehend darüber informieren.
6 des Antragsformulars in Quarantänefällen der Gesamtbetrag aus Netto-Entgeltdifferenz + alle SV-Beiträge (AN- und AG-Anteil) + ggf. Umlagen während des gesamten Entschädigungszeitraumes einzutragen ist Ab dem 25. 2022 dauert die Absonderung für Infizierte im Regelfall nur noch 5 Tage, wenn zuvor 48 Stunden lang keine Symptome vorlagen. Sofern noch Symptome bestehen, verlängert sich diese um jeweils 48 Stunden auf maximal 10 Tage. Eine Testung zur Beendigung der Absonderung (Freitestung) ist nur in Sonderfällen z. in Bereichen mit Kontakt zu vulnerablen Personengruppen wie im Pflegesektor notwendig. Verdachtspersonen müssen sich einem PCR-Test unterziehen und bis zum Vorliegen des Ergebnisses absondern; bei Positivergebnis gilt für sie die Absonderung für Infizierte, bei Negativergebnis besteht keine Pflicht zur Absonderung. Für Kontaktpersonen besteht ab dem 25. 2022 keine Quarantänepflicht mehr; hier werden nur noch Empfehlungen ausgesprochen. Betroffene, die einer Quarantäne z. als Verdachtsperson unterliegen, weil ein durchgeführter Selbsttest (ohne Aufsicht) positiv ausgefallen ist, können zum Nachweis des Positivtestes dieses Formular verwenden.
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