Irrelevant sind in diesem Zusammenhang die Gründe für die Freistellung. Allerdings gelten die Gründe für die Freistellung nicht für einen ungewöhnlich langen Zeitraum. Der Freistellungszeitraum darf die Dauer von zehn Jahren nicht überschreiten (diesbezüglich wird auf den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 21. 08. 1997, Az. 12 BK 63/97 verwiesen). Beispiel: Ein Arbeitnehmer wird im Alter von 58 Jahren unter Fortzahlung seiner Vergütung in Höhe von 78 Prozent seines letzten Bruttoentgelts bis zum 65. Lebensjahr von der Arbeitsleistung freigestellt. Konsequenz: Das Beschäftigungsverhältnis des Arbeitnehmers besteht während der gesamten Freistellungsphase fort, da der Freistellungszeitraum zehn Jahre nicht überschreitet. Entgeltfortzahlung Um im Falle einer Freistellung von der Arbeitsleistung ein Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses zu erreichen, muss während der Freistellung ein Arbeitsentgelt geleistet werden, welches mindestens 70 Prozent des bisherigen Brutto-Arbeitsentgelts entspricht.
Folge der unwiderruflichen, einvernehmlichen Freistellung war also, dass mit Beginn der Freistellung die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung endete. Auch wurde vom Jobcenter eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld I verhängt, die mit Beginn der Freistellung begann und bis zu 12 Wochen dauern konnte. Die gesetzliche Krankenversicherung lief – und läuft auch noch heute – nach Ende der Mitgliedschaft noch einen Monat weiter. Nur freiwillig und privat Versicherte mussten gleich selbst ihre Beiträge bezahlen. Während der Sperrzeit besteht seit 2017 vom ersten Monat an Sozialversicherungspflicht für Arbeitslose über die Bundesanstalt für Arbeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Allerdings ruht in der Sperrzeit der Anspruch auf Krankengeld. Durch die damalige Verfahrensweise der Sozialversicherungsträger entstand jedoch eine Beitragslücke. Denn: Während einer Sperrzeit besteht keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Daher wurde freigestellten Arbeitnehmern oft geraten, selbst Rentenbeiträge einzuzahlen.
Konsequenzen Die Entscheidung schafft Klarheit in einer wichtigen, strittigen Frage: Die Spitzenverbände der Sozialversicherung hatten in ihrem Besprechungsergebnis vom 5. /6. 7. 2005 überraschend festgestellt, dass bei einer einvernehmlichen unwiderruflichen Freistellung das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis nicht mehr fortbesteht, sondern mit dem letzten Arbeitstag vor der Freistellung endet. Diese Auffassung hat in der Praxis zu großer Unsicherheit geführt und wurde kritisiert (vgl. Stück, AuA 12/05, S. 704, 709; Bauer/Krieger, DB 2005, S. 2242). Dem ist das BSG nun klar entgegengetreten: Zahlt der Arbeitgeber das Entgelt fort und stellt er den Mitarbeiter einvernehmlich von der Arbeitsleistung frei, besteht eine Beschäftigung i. Deckungsverhältnisses der Sozialversicherung bis zum Ende der arbeitsvertraglichen Beziehungen fort. Auch wenn er in einem Altersteilzeitvertrag im Blockmodell den Arbeitnehmer bereits während der Arbeitsphase von der Arbeitspflicht entbindet, geht das BSG (Urt.
Begründet wird dies damit, dass sich der Arbeitgeber gerade nicht seines Weisungsrechts begebe und den Mitarbeiter daher jederzeit wieder zur Arbeitsleistung heranziehen könne, sodass das für ein Beschäftigungsverhältnis charakteristische Weisungsverhältnis bestehen bleibe. Bei einer widerruflichen Freistellung liegt folglich keine Arbeitslosigkeit mit Beginn der Freistellung vor. Darüber hinaus wird ebenfalls das beitragsrechtliche Beschäftigungsverhältnis fortgeführt. Es müssen daher weiterhin Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Unwiderrufliche und widerrufliche Freistellung ohne Fortzahlung der Vergütung In diesen Konstellationen ergibt sich hinsichtlich des leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses kein Unterschied zu den obigen Ausführungen. Jedoch endet das beitragsrechtliche Beschäftigungsverhältnis, wenn und soweit im Verhältnis zu den Trägern der Sozialversicherung wirksam auf den Vergütungsanspruch verzichtet werden kann.
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