Die Klägerin hatte mit der Beigeladenen für die Zeit zwischen deren Schulende und Studienbeginn "mit Wirkung vom 01. 2010 bis 07. 09. 2010" (also mehr als 2 Monate) einen "Rahmenarbeitsvertrag für eine kurzfristige Beschäftigung" als Bürokraft "mit maximal 50 Arbeitstagen" geschlossen. (§ 8 Abs. Kurzfristige Beschäftigung neu geregelt | iGZ | Zeitarbeit in Deutschland. 1 Nr. 2 SGB IV sah zur fraglichen Zeit die Kurzfristigkeit bei einer Begrenzung auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage vor. ) Im Vertrag sicherte die Beigeladene zu, keinen weiteren Beschäftigungen nachzugehen, bisher im Kalenderjahr auch noch keine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt zu haben und die etwaige Aufnahme einer Beschäftigung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Innerhalb des vertraglich genannten Zeitraums arbeitete die Beigeladene dann an 5 Tagen in der Woche und insgesamt an 49 Tagen gegen ein Arbeitsentgelt i. insgesamt 7. 000 EUR bei einem Stundenlohn von 14 EUR. Nach Auffassung der Beklagten schied die Annahme einer geringfügigen Beschäftigung aus, weil sie an 5 Tagen in der Woche ausgeübt und der deshalb maßgebende 2-Monats-Zeitraum überschritten worden sei.
Das SG hob die Bescheide auf; die vorherige vertragliche Begrenzung auf (nicht überschrittene) 50 Arbeitstage führe nach dem Gesetzeswortlaut zur Geringfügigkeit. Das LSG hob das Urteil auf und wies die Klage ab. Da sich beide Zeiträume (2 Monate bzw. 50 Arbeitstage) der Länge nach unterschieden, müsse es eine eindeutige Abgrenzung geben, unter welche Tatbestandsalternative eine Beschäftigung jeweils zu subsumieren sei. Vertrag kurzfristige beschäftigung 2021. Ein Abstellen auf Arbeitstage komme erst dann in Betracht, wenn eine monatliche Betrachtungsweise nicht mehr möglich sei, weil sich die Zeiträume nicht mehr mit der betriebsüblichen Arbeitszeit ständig Beschäftigter (5 oder 6 Tage wöchentlich) deckten. Die Grenze von 50 Arbeitstagen könne daher ausschließlich für Beschäftigungen von maximal 4 Tagen pro Woche Anwendung finden. Entscheidung Das BSG hebt auf die Revision der Klägerin hin das Urteil des LSG auf und weist die Berufung der Beklagten zurück. Zunächst hält das BSG an der Zuordnung von Sachverhalten zur Entgeltgeringfügigkeit einerseits und Zeitgeringfügigkeit andererseits danach fest, dass erstgenannte Beschäftigungen "regelmäßig" ausgeübt werden und die zweitgenannten Beschäftigungen "nur gelegentlich, d. h. ohne von vorne-herein auf ständige Wiederholung gerichtet zu sein".
Vorliegend sei klar gewesen, dass Tätigkeiten über den Rahmen von etwas mehr als 2 Monaten hinaus nicht verrichtet werden sollten, also die Beschäftigung nicht auf Regelmäßigkeit angelegt gewesen sei. Die Tätigkeit zwischen Schulende und Studienbeginn der Beigeladenen sei ersichtlich auch nicht berufsmäßig ausgeübt worden. Vertrag kurzfristige beschäftigung schüler. Über den Kern des Streits, wie sich die beiden Alternativen der Zeitgeringfügigkeit in § 8 Abs. 2 SGB IV zueinander verhalten, wenn eine Tätigkeit an 5 Tagen in der Woche ausgeübt wird, habe sich das BSG bisher nicht geäußert. Entgegen der herrschenden Kommentarliteratur und entgegen den die Gerichte nicht bindenden Geringfügigkeits-Richtlinien stellten die nach Arbeitstagen und die nach Monaten berechnete Zeitgrenze gleichwertige Tatbestandsalternativen dar. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut finde bei einer an mindestens 5 Tagen in der Woche ausgeübten Beschäftigung keineswegs allein die 2-Monats-Regelung Anwendung. Angesichts der Gleichwertigkeit der Alternativen sei die Zeitgeringfügigkeit also gegeben, weil zwar die 2-Monats-Grenze überschritten war, aber die Arbeit an weniger als 50 Arbeitstagen geleistet wurde.
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Die zulässige Berufung des von HAHN Rechtsanwälte vertretenen Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des… 28. Mai 2020 OLG Nürnberg fordert die Vorlage der Rückrufbescheide durch die Daimler AG In dem Verfahren OLG Nürnberg AZ: 5 U 144/20 fordert das OLG Nürnberg die Vorlage des Rückrufbescheid durch die Daimler AG. Dieses führt hier aus: Die Beklagte wird aufgefordert, binnen 3 Wochen nach Zustellung dieser Verfügung die das streitgegenständliche Kraftfahrzeug betreffende Rückrufanordnung des KraftfahrtBundesamtes vorzulegen. Die Vorlage hat vollständig und grundsätzlich ohne Schwärzungen zu erfolgen;… 12. Mercedes Abgasskandal Urteil 2022. Schadensersatz 19.329,82 Euro. Mai 2020 LG Stuttgart verurteilt Daimler aus Delikt. AZ: 16 O 205/19 In einem von uns geführten Verfahren wurde die Daimler AG wegen § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages in Höhe von 40. 044, 90 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Mercedes Benz V 220 BT verurteilt. Das Landgericht sah es in dem von uns geführten Verfahren als erwiesen an, dass die Daimler… 16. März 2020 Landgericht Freiburg verurteilt Daimler bei einem Mercedes Benz V 250 AZ: 8 0 71/19 Im Daimler Abgasskandal hat Daimler ein Urteil am LG Freiburg erlitten.
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