Ein Dienstgerichtshof für Richter ist das oberste Berufsgericht eines deutschen Landes für disziplinarrechtliche und dienstrechtliche Fragen von Richtern der Landesgerichte. Dienstgericht für Richter – Wikipedia. Gesetzliche Grundlage sind die §§ 77 bis 79 des Deutschen Richtergesetzes und die Richtergesetze der Länder. Für Bundesrichter ist ausschließlich ein besonderer Senat des Bundesgerichtshofs als Dienstgericht des Bundes zuständig. In der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei ständigen und zwei nichtständigen Beisitzern verhandeln und entscheiden die Dienstgerichtshöfe über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse der Dienstgerichte für Richter sowie in allen Fällen, in denen das Richtergesetz des jeweiligen Landes und die danach anzuwendenden Verfahrensvorschriften die Zuständigkeit des Gerichtes des zweiten Rechtszuges anordnen. Die Mitglieder eines Dienstgerichtshofes für Richter setzen sich aus verschiedenen Zweigen der Gerichtsbarkeit zusammen, wobei immer Richter aus der ordentlichen und aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertreten sind.
Der im entsprechenden europäischen Ausland erworbene Abschluss muss also mit den Inhalten der deutschen staatlichen Pflichtfachprüfung gleichwertig sein. Deren Gegenstand sind letztlich die Kernbereiche des deutschen Zivil, Straf und Öffentlichen Rechts, jeweils einschließlich des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie der jeweiligen europarechtlichen Bezüge. Bitte beachten Sie: Ein Hochschulabschluss, der nicht in einem Mitgliedsstaat der EU, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben wurde, schließt die Möglichkeit einer Gleichwertigkeits- oder Eignungsprüfung aus. Die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst ist ausgeschlossen. Ausnahmen gibt es nur für Spätaussiedler (vgl. § 112 DRiG). 2. Landesrecht BW § 45a DRiG | Bundesnorm | Bezeichnungen der ehrenamtlichen Richter | Deutsches Richtergesetz | gültig ab: 01.08.2021. Gleichwertigkeitsprüfung durch die Oberlandesgerichte Die Oberlandesgerichte Stuttgart oder Karlsruhe prüfen die unter Ziff. 1 genannten Voraussetzungen nach Eingang einer Bewerbung mit ausländischem Hochschulabschluss. Dabei wird die erforderliche Gleichwertigkeitsprüfung zweistufig durchgeführt: a) Zunächst wird untersucht, ob die vom Bewerber/der Bewerberin vorgelegten Diplome, Prüfungszeugnisse, sonstigen Befähigungsnachweise und einschlägige Berufserfahrung das Vorhandensein von Kenntnissen belegen, die dem für die Pflichtfachprüfung nach § 5 Abs. 1 DRiG geforderten Stand entsprechen.
(2) Die Zulassung setzt ferner die erfolgreiche Teilnahme voraus an 1. je einer Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht, 2. einer Lehrveranstaltung in einem Grundlagenfach ( § 3 Absatz 1), 3. BGBl. I 1961 S. 1665 - Deutsches Richtergesetz - dejure.org. einem Seminar, 4. einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen ( § 3 Absatz 5 Satz 1). (3) In den Übungen für Fortgeschrittene müssen nach näherer Maßgabe universitärer Satzung jeweils innerhalb desselben oder innerhalb zweier, zeitlich aufeinander folgender Semester entweder eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit oder zwei Aufsichtsarbeiten gefertigt werden. In einer Lehrveranstaltung in einem Grundlagenfach muss eine Hausarbeit verfasst oder eine Aufsichtsarbeit geschrieben werden. In einem Seminar ist ein schriftlich ausgearbeitetes Referat zu verfassen und mündlich vorzutragen. In einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen muss ein Vortrag gehalten oder eine vergleichbare Prüfungsleistung erbracht werden.
Für die Anerkennung ist die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität zuständig, an der zur Zeit der Antragstellung die Einschreibung bestand. (7) Die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen nach Absatz 2 Nummer 4 kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung einer anderen Fakultät der Universität, an der der Prüfling eingeschrieben ist, oder einer rechtswissenschaftlichen Fakultät einer ausländischen Universität ersetzt werden, sofern die Veranstaltung auf Antrag des Prüflings nach den Vorgaben des § 35 Absatz 1 und 5 LHG anerkannt worden ist. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. § 9 JAPrO wird von folgenden Dokumenten zitiert Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
Trefferliste Dokument Deutsches Richtergesetz § 44 Bestellung und Abberufung des ehrenamtlichen Richters (1) Ehrenamtliche Richter dürfen bei einem Gericht nur auf Grund eines Gesetzes und unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen tätig werden. (1a) In den Verfahren zur Wahl, Ernennung oder Berufung ehrenamtlicher Richter sollen Frauen und Männer angemessen berücksichtigt werden. (2) Ein ehrenamtlicher Richter kann vor Ablauf seiner Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen seinen Willen nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden. Fußnoten § 44 Überschrift: IdF d. Art. 4 Nr. 2 G v. 25. 6. 2021 I 2154 mWv 1. 8. 2021 § 44 Abs. 1a: Eingef. durch Art. 2 Nr. 1 G v. 21. 12. 2004 I 3599 mWv 1. 1. 2005 Weitere Fassungen dieser Norm § 44 DRiG wird von folgenden Dokumenten zitiert Dieses Gesetz wurde von folgendem Gesetz geändert Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
§ 7 Teilzeitbeschäftigung (1) Richtern, die 1. ein Kind unter 18 Jahren oder 2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen. (2) Anträge nach Absatz 1 sind nur zu bewilligen, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden. (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte, mindestens aber einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Während der Elternzeit ( § 76 des Landesbeamtengesetzes) ist Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte, mindestens aber einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn dies im Interesse des Dienstherrn liegt.