Der Eigentümer verwirkt seine Ansprüche aus dem Eigentum nicht, wenn er Störungen gegenüber solange untätig bleibt, wie sie sich ihm gegenüber als rechtmäßig darstellen. So verhält es sich hier, weil die Nutzung des Weges mit Zustimmung des Nachbarn erfolgte. Hierdurch verlor dieser aber nicht das Recht, die Gestattung zu widerrufen und anschließend Unterlassung zu verlangen. Zugleich darf sich derjenige, der ein Nachbargrundstück nutzt, nicht darauf einrichten, dass der Eigentümer, der diese Nutzung über einen langen Zeitraum gestattet hat, auch künftig auf die Geltendmachung seiner Eigentumsrechte verzichtet. Vielmehr muss er damit rechnen, dass seine (bloß schuldrechtliche) Nutzungsbefugnis enden kann und der Eigentümer dann die Unterlassung der Beeinträchtigung verlangen wird. (BGH, Urteil v. 22. Gemeinsame Zuwegung - Kostenteilung. 1. 2016, V ZR 116/15) Weitere News zum Thema Nachbarschaft: Erlaubter Garagenüberbau umfasst Zufahrt nicht BGH: Keine Entschädigung für Versorgungsleitungen, die zum Nachbargrundstück führen § 917 BGB Notweg (1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden.
Diesen nutzen die klagenden Grundstückseigentümer seit 1979 auch als Zufahrt zu ihrem Haus, ohne dass dies vertraglich oder dinglich abgesichert war. Das alte Lied: Nachdem es zwischen den benachbarten Grundstückseigentümern zu Unstimmigkeiten gekommen war, untersagte der Eigentümer des Nachbargrundstücks die Nutzung des Zufahrtsweges auf seinem Grundstück. Die Eigentümer verlangten nun, ihnen ein Notwegerecht über das Nachbargrundstück einzuräumen, Zug um Zug gegen Zahlung einer Notwegerente nebst angemessenen Unterhaltskosten. Der Nachbar fordert im Wege der Widerklage, das Überfahren seines Grundstücks zu unterlassen. Strenger BGH : Kein Notwegerecht aus Bequemlichkeitsgründen | Recht | Haufe. Recht besteht nicht, wenn Grundstücksnutzung möglich Die Eigentümer können nicht verlangen, ihnen ein Notwegerecht einzuräumen. Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden.
Die nette Nachbarin schnitt unsere Klingel einfach durch mit der Begründung:"sie dachte diese wird nicht genutzt" Dann kamen weitere Briefe wie z. B die Öffentlichen Parkplätze werden von fremden genutzt( in dem Fall von mir) und sie hätten ja drei Autos und wir sollen Platz machen ( wir haben ebenfalls 3 Autos und eine Garage wie auch die Nachbarin) Mein Bruder soll aufhören mit dem Ball im Hof zu spielen und meine Oma soll gefelligst ihren Rollator nicht auf dem Podest oder im Hof stehen lassen.... Dann kündigte sie an, dass im Mai 2016 Pflasterarbeiten durchgeführt werden und der Hof wie auch der Treppeneingang komplett neu gemacht werden. Der Hof war noch in Ordung (einfach gepflastert), der Treppeneingang und das Podest waren zwar nicht mehr ganz so schön da die Fliesen schon uhralt waren und ein paar euch gerissen waren aber jo (keineswegs lebensgefährlich wie sie es beschrieben hat)! Nun kam gestern die Aufforderung 1900Euro innerhalb 2 Wochen zu überweisen. Berechnet hat die Gute uns ganze 66% vom Gesamtbetrag und Begründete diese wieder damit, dass wir ja zu 4. sind wobei ich der Meinung bin dies sei nicht rechtens, da wie oben genannt 3 von 4 nicht vollwärtig gezählt werden dürfen.. Pflastersteine und fliesen kosten 25Euro was auch günstiger gegangen wäre..
Das muss der Nachbar hinnehmen, wenn er zum Beispiel einen Schlüssel bekommt, und den Weg jederzeit nutzen kann, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main befand (Az. 19 W 59/10). Das ergebe sich aus seiner Pflicht zur schonenden Ausübung der Grunddienstbarkeit. Nicht hinnehmen müssen Nachbarn, wenn der Eigentümer des Grundstücks den Weg durch Holzstapel oder andere Schikanen einengt oder versperrt. Auch Bauarbeiten darf keiner der Nutzer auf eigene Faust ausführen. Folgen Sie schon bei Facebook, Google+ und Twitter? Hier finden Sie brandheiße News, tolle Gewinnspiele und den direkten Draht zur Redaktion. bok/ham/