Es wird davon ausgegangen, dass ein Kind ab dem dritten Lebensjahr, natürlich kindgerecht für sein jeweiliges Alter, persönlich angehört werden kann. Je älter das Kind ist, umso mehr ist die persönliche Anhörung durch das Familiengericht angezeigt. Nur aus schwerwiegenden Gründen darf von der persönlichen Anhörung des Kindes abgesehen werden. Legt ein am Verfahren Beteiligter Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung des Gerichts ein soll in der Regel die persönliche Kindesanhörung auch in der Beschwerdeinstanz, gegebenenfalls nochmals, durchgeführt werden. § 159 FamFG. Persönliche Anhörung des Kindes. Ausnahmsweise kann im Beschwerdeverfahren von der erneuten Anhörung des Kindes abgesehen werden, vor allem dann, wenn das Kind erst kurze Zeit davor im erstinstanzlichen Verfahren persönlich angehört wurde. Dies gilt vor allem dann, wenn seit der Anhörung des Kindes im Verfahren vor dem Amtsgericht bis zum Beschwerdeverfahren vor dem OLG keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt geworden sind. Die Kindesanhörung, die von dem Familienrichter oder der Familienrichterin durchgeführt wird, der/die auch die spätere gerichtliche Entscheidung trifft, soll vor Gericht im Beisein eines Verfahrensbeistandes erfolgen, sofern denn dieser durch das Gericht bestellt wurde.
Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde daher aufgehoben und zur Neuentscheidung an das Amtsgericht zurückgewiesen. Pflicht zur Kindesanhörung auch im Eilverfahren und unabhängig vom Alter des Kindes Das Familiengerecht müsse gemäß § 159 Abs. Anhörung des kindes pdf. 1 FamFG das Kind persönlich anhören, so das Oberlandesgericht. Diese Verpflichtung gelte auch im einstweiligen Anordnungsverfahren und unabhängig vom Alter des Kindes. Es entspreche ohnehin höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass Kinder in einem ihre Person betreffenden Verfahren jedenfalls ab einem Alter von etwa drei Jahren persönlich anzuhören sind. Gründe, die ein Absehen von der Anhörung rechtfertigen, seien nicht ersichtlich. Kein Rückgriff auf Kindesanhörung in früheren Umgangsverfahren Soweit das Amtsgericht auf die vor über sieben Monate durchgeführte Kindesanhörung im Umgangsverfahren zurückgriff, hielt das Oberlandesgericht dies angesichts der fehlenden Vergleichbarkeit der Verfahrensgegenstände und des inzwischen verstrichenen Zeitraums für unzulässig.
Es muss vor Missbrauch und Ausbeutung geschützt werden. 6 UNO-KRK) Das Recht auf Anhörung und Partizipation. Das Kind soll seine Meinung zu allen seine Person betreffenden Fragen oder Verfahren äussern können. Seine Meinung soll bei Entscheidungen mitberücksichtigt werden. Dazu gehört auch, dass es altersgerecht informiert wird. 12 UNO-KRK) Die Arbeit von Kinderschutz Schweiz basiert auf der gesamten UNO-Kinderrechtskonvention. Spezielle Aufmerksamkeit widmen wir beispielsweise dem Recht auf eine gewaltfreie Erziehung (Art. 3 und 19 UNO-KRK). Grundlegend für unsere Arbeit sind auch das Recht auf Anhörung und Partizipation (Art. 12 UNO-KRK) sowie der Schutz vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs (Art. 34 UNO-KRK). Die Kinderrechte in der Schweiz Seit der Ratifizierung der Konvention im Jahre 1997 bemüht sich die Schweiz, die Kinderrechtskonvention umzusetzen. Bis heute fällt die Bilanz zur Umsetzung durchzogen aus. Was Geschieht Bei Einer Anhörung Zur Abhängigkeit Des Kindes? | AnimalFriends24.de. 2018 hat der Bundesrat einen Bericht über weitere Massnahmen zur Umsetzung der Kinderrechte in der Schweiz verabschiedet.