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2 ZPO) Auskünfte [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Das Schuldnerverzeichnis ist öffentlich. Aus ihm kann nach § 882f ZPO jeder Auskunft verlangen, der darlegt, dass er die Auskunft für einen der in § 882f ZPO geregelten erlaubten Zwecke benötigt. Danach ist die Auskunft möglich: für Zwecke der Zwangsvollstreckung, um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen, um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen, um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, zur Verfolgung von Straftaten ("für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung") zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen. Nichtabgabe der Vermögensauskunft - Welche Strafen drohen dafür? - Insolvenzrecht - KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ. Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis gilt als gelöscht (und wird bei der Auskunft nicht mehr mitgeteilt), wenn seit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder der Anordnung der Haft drei Jahre verstrichen sind (§ 882 e Abs. 1 ZPO).
(1) 1 Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn 1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist; 2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder 3. 1 der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. § 882c ZPO - Einzelnorm. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. 2 Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist. 2 Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens.
Dazu gehören unter anderem: Eintragungen gemäß § 882c Abs. 1 Nr. - 1 – 3 ZPO Eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung von Eidesstattlichen Versicherungen nach der bis zum 1. Januar 2013 geltenden Rechtslage Eröffnung eines privaten Insolvenzverfahrens Abweisung und Einstellung des Verbraucher - Insolvenzverfahrens mangels Masse
(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht. (2) Über Einwendungen gegen die Löschung nach Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Gegen seine Entscheidung findet die Erinnerung nach § 573 statt. (3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. Schufa eintrag zpo 882c 1 2. 1 gelöscht, wenn diesem 1. die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist; 2. das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder 3. die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist. (4) Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 bekannt, dass der Inhalt einer Eintragung von Beginn an fehlerhaft war, wird die Eintragung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geändert.
Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 802f Abs. 1 Satz 2 ZPO ist "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf" erforderlich (AG Augsburg, DGVZ 2013, 140; LG Bamberg, Beschluss v. 19. 9. 2013, 3 T 157/13 – Juris). die grundlose Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft oder deren eidesstattliche Bekräftigung wenn der Schuldner die Abnahme durch Nichtvorlage erforderlicher Dokumente vereitelt (vgl. § 802f Abs. § 882c ZPO: Eintragungsanordnung. 1 Satz 3 ZPO). Rz. 4a Der Umstand, dass der Schuldner nachträglich – nach dem ordnungsgemäß bestimmten und erfolglos verstrichenen Abnahmetermin – eine Ratenzahlungsvereinbarung (Zahlungsplan; § 802b ZPO) mit dem Gläubiger geschlossen hat, verhindert die Eintragung, ebenso ein zwischen den Vo... Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Personal Office Platin 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt. Jetzt kostenlos 4 Wochen testen Meistgelesene beiträge Top-Themen Downloads Haufe Fachmagazine
Die Schufa beinhaltet eine Übersicht der kreditrelevanten Informationen eines Antragstellers. In der Auskunft ist zusammengestellt, welche Informationen über Sie bei der SCHUFA vorliegen. Neben Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, aktuellen und früheren Anschriften, finden sich in der Regel Informationen, die von Vertragspartnern gemeldet wurden, so z.