Aktualisiert: 06. 05. 2022 17:24 Der Bereich der östlichen Bayrischzeller Straße in Miesbach soll von der Harztalstraße bis zum Beginn der landwirtschaftlichen Fläche auf Höhe des Millauerwegs mit einem Bebauungsplan überplant werden. Damit würde sich das Baurecht auf den sechs Grundstücken vergrößern. Den entsprechenden Empfehlungsbeschluss an den Stadtrat zum Start des Planungsverfahrens hat der Bauausschuss in seiner Sitzung am Donnerstagabend einstimmig getroffen. Auslöser ist ein privates Baugesuch von Drittem Bürgermeister Franz Mayer (CSU). RIS - Bebauungsdichteverordnung 1993 - Landesrecht konsolidiert Steiermark, Fassung vom 08.05.2022. Er will 2026/27 seine Pension Wendelstein an der Bayrischzeller Straße abreißen und durch ein Wohnhaus mit zwölf Wohneinheiten ersetzen. Das Problem dabei: Der viergeschoßige, C-förmige Neubau ist aus Sicht des Landratsamts zu groß, um sich in die Bebauung der Umgebung, für die es noch keinen Bebauungsplan gibt, einzupassen – trotz vergleichbarer Höhe. Bebauungsplan braucht städtebaulich relevanten Bereich Eine Lösung wäre es aber, einen Bebauungsplan aufzustellen.
Lechner moniert: "Des Guten zu viel" Kritischer äußerte sich Michael Lechner (FWG). Verdichtung sei wichtig, ja, "aber das ist zu viel des Guten". Das Gebäude solle sich einfügen und nicht zu massiv sein. "Man muss nicht bis zum letzten Zentimeter verdichten. " Anders sah es Markus Baumgartner (CSU): "Andere Grundstücke werden in den nächsten Jahren folgen. Neues Baurecht Steiermark seit 2020 | Hier Details erfahren. " Der Stadtrat solle alles neutral bewerten. Wie Mayer (55) auf Nachfrage unserer Zeitung erklärt, sollte die 1968 eröffnete Pension, die er 1994 übernommen habe, 2026/27 mit Blick auf seinen Rentenbeginn saniert und vergrößert werden, aber wegen der zu kleinen Tiefgarage und fehlender Nachfolge habe sich der Neubau als Wohnhaus ergeben. Die neue Tiefgarage mit vorgeschriebenen zwei Stellplätzen pro Wohnung habe das Volumen dann vorgegeben. Seine Nachbarn hat Mayer vorab informiert. "Die hat das ziemlich überrascht. " Nun sei es Sache des Stadtrats, "eine vernünftige Planung" auf den Weg zu bringen. Das sei ihm selbst wichtig, "denn ich lege Wert auf eine gute Nachbarschaft".
Voraussetzung ist, wie Bauamtsleiter Lutz Breitwieser erklärte, dass er einen "städtebaulich relevanten Bereich" umfasst. Ein solcher wäre der bebaute Bereich zwischen Bayrischzeller und Harztalstraße. Baulich läge ein urbanes Gebiet nahe, da es das vorhandene Mischgebiet aufgreift, aber weniger streng auf die Ausgewogenheit von Gewerbe und Wohnen achtet. Angesichts der Lage an der Bundesstraße 472 sei eine größere Bebauung durchaus verträglich, ergänzte Breitwieser, ebenso ein geringerer Abstand zur Straße. Die dahinter liegende Baulinie soll dagegen zweigeschoßig bleiben. Der Ausschuss zeigte sich ohne den Kollegen Mayer grundsätzlich offen. Mehr Baurecht auch für die Nachbarn: Neubau-Vorhaben von CSU-Stadtrat benötigt einen Bebauungsplan | Miesbach. Der war zuvor gemäß Gemeindeordnung wegen seiner persönlichen Beteiligung ausgeschlossen worden – er nahm im Publikum Platz. Nachverdichtung wichtiges Thema Nachverdichtung sei ein wichtiges Thema, befand Paul Fertl (SPD). Auch seien auf der anderen Straßenseite mit Polizei, Finanzamt und Seniorenheim ebenfalls größere und höhere Gebäude vorhanden, wenngleich diese einen eigenen Bebauungsplan haben.
§ 5a § 5a Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 61/2003 (1) Bis zum Zeitpunkt der Anpassung der Flächenwidmungspläne an die durch die Novellen des Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 20/2003 in Verbindung mit LGBl. Nr. 22/2003, geänderten Baugebietskategorien gelten für die Kategorien Kern-, Büro- und Geschäftsgebiete, Industrie- und Gewerbegebiete I, II und III und Gebiete für Einkaufszentren I, II und III die Mindest- und Höchstwerte der Bebauungsdichte nach der bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 61/2003 geltenden Rechtslage. (2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Planungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung der Beschluss über die Auflage gemäß § 29 Abs. 3 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 bereits gefasst wurde. Nr. 61/2003 § 6 § 6 Fortschreibung Verweise in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Landes sind als Verweis auf die jeweils geltenden Normen zu verstehen.
Unverändert bleibt aber die Ausnahmeregelung für bestehende Bauten, weiters für Bauten, die sich aufgrund ihrer Funktion üblicherweise über zwei Grundstücke erstrecken, und für land- und forstwirtschaftliche Bauten im Freiland. Bauabgabe Der seit 1995 unveränderte Einheitssatz für die Bauabgabe wurde von 8, 72 Euro auf 10, 00 Euro/m2 (§ 15 Abs 4 Stmk BauG) angehoben und wird künftig einer regelmäßigen Indexanpassung unterworfen. Beschränkung von Kfz-Abstellflächen Der Flächenverbrauch für Kfz-Abstellflächen bei Handelsbetrieben und Einkaufszentren wurde reduziert. § 89a Abs 1 Stmk BauG sieht für Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 m2 und für Einkaufszentren mit einer Verkaufsfläche bis zu 2000 m2 vor, dass Abstellflächen für Kraftfahrzeuge höchstens das Zweifache dieser Flächen umfassen dürfen. Bei Überschreiten dieser Werte ist die Errichtung weiterer Abstellplätze nur innerhalb der baulichen Anlage zulässig (§ 89a Abs 3 Stmk BauG). Geltung des neuen Rechts Die Novellierungen finden nur Anwendung auf Verfahren die seit dem 4. Februar 2020 anhängig wurden; für alle vor dem Inkrafttreten der Novelle anhängigen Verfahren gilt nach wie vor die "alte" Rechtslage.
2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe, Verwendungszweck und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind; 4. Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände sowie die Aufstellung von Werbetafeln der bauausführenden Firmen sowie von Förderstellen, für die Dauer der jeweiligen Baudurchführung, längstens jedoch bis zwei Wochen nach der Baufertigstellung; 4a. die Verwendung von Gerüsten und Netzen zu Werbezwecken für die Dauer der Fassadenherstellung und -sanierung bis spätestens zwei Wochen nach der Fertigstellung dieser Maßnahmen; 5. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennwärmeleistung von 8, 0 kW, sofern Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 vorliegen; 5a. Gasanlagen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Gasgesetz unterliegen, Feuerungsanlagen jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 vorliegen; 6.
Zu deinem Hinweis auf die Teilunterkellerung hab ich gar nichts (negatives) gesagt, sondern nur gemeint, man sollte vorerst auf die gestellte Frage eingehen, was im Burgenland zur bebauten Fläche zählt. Dann erst ergibt sich alles weitere...... Dieser Thread wurde geschlossen, es sind keine weiteren Antworten möglich. Nächstes Thema: Unbeheizten Keller dämmen « Hausbau-, Sanierung- & Bauforum
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