Zwar richtet sich die Aufgabe eines Steuerberaters grundsätzlich zunächst nach Inhalt und Umfang des erteilten Mandats, doch muss er sich dabei mit den steuerrechtlichen Punkten befassen, die zur pflichtgemäßen Erledigung des ihm erteilten Auftrags zu beachten sind. Dazu zählen auch ungefragt Hinweise zu bei der Bearbeitung auftretenden steuerrechtlichen Fragen zu geben, wie der Bundesgerichtshof entschied (BGH 23. 2. 12, IX ZR 92/08, Abruf-Nr. 121051, KP 12, 152). Der Fall Zu den Pflichten des Steuerberaters zählt, dass er die im Rahmen eines Dauermandats anfallenden Fragen von sich aus aufgreifen und mit dem Mandanten erörtern muss, auch wenn er keinen ausdrücklichen Auftrag zur körperschaftsteuerlichen Gestaltungsberatung hat. Hinweispflichten des Steuerberaters auf Insolvenzgründe. Es gehört zu den vertraglichen Nebenpflichten eines jeden Steuerberaters, seine Mandanten nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB vor Schaden zu bewahren. Auf Fehlentscheidungen seines Klienten, die für ihn offen zutage treten, muss er im Rahmen eines umfassenden Dauermandats, das alle Steuerarten umfasst, die für den Auftraggeber in Betracht kommen, hinzuweisen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Februar 2012 – IX ZR 92/08 vgl. BGH, Urteil vom 20. 10. 2005 – IX ZR 127/04, WM 2005, 2345, 2346 unter II. 02. b [ ↩] vgl. etwa Urteil vom 20. 11. 1997 – IX ZR 62/97, WM 1998, 299, 300 [ ↩] vgl. BGH, Urteil vom 11. 05. 1995 – IX ZR 140/94, BGHZ 129, 386, 396; vom 20. 1997, aaO; vom 20. 2005, aaO unter II. a [ ↩] BGH, Urteil vom 20. 2005, aaO mwN [ ↩]
Idealerweise lässt sich der Steuerberater vom Mandanten die vom Mandanten vollständig ausgefüllte TWI-Checkliste zum BGH-Urteil IX ZR 285/14 übergeben. Bei Entscheidung Steuerberater zur Ablehnung des Mandats: Mandat zur Beweisvorsorge zeitnah, schriftlich ablehnen, Ablehnung Mandat nicht begründen 10, Werkvertrag kommt nicht zu Stande, somit keine Haftung 11, Gefälligkeitsauskünfte, damit Haftung nach stillschweigend geschlossenem Auskunftsvertrag vermeiden 12. Mehr zu handelsrechtlichen Fortführungsprognosen Mehr zu insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognosen TWI – Experten für Sanierung, Restrukturierung, Turnaround TWI erstellt als unabhängiger Dritter gemäß Prüfungsstandards, Standards des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. Steuerberaterhaftung | Aufklärungspflichten im Dauermandat. handelsrechtliche Fortführungsprognosen nach § 252 Abs. 2 HGB, zu überprüfen durch Abschlussprüfer gemäß IDW Prüfungsstandard Die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW PS 270 n. F. ) 13, insolvenzrechtliche Fortführungsprognosen (Fortbestehensprognosen) gemäß IDW Standard Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (IDW S11) 14, Sanierungsgutachten gemäß IDW Standard Anforderungen an Sanierungskonzepte (IDW S6) 15, für Kapitalgesellschaften (GmbH, Aktiengesellschaft AG, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) UG, Societas Europaea SE), Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (GmbH & Co.
Danach oblag es dem Beklagten, auf etwaige Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit des GAV in Bezug auf eine für ihn auch erkennbare fehlende organschaftliche Stellung der B-GmbH hinzuweisen. Praxishinweis Im konkreten Fall verneinte das Gericht indes einen Schadensersatzanspruch, weil die Pflichtverletzung nicht ursächlich für den Schaden war. Auf die von der Rechtsprechung insoweit entwickelte "Vermutung beratungsgerechten Verhaltens" kann sich der Mandant nur dann berufen, wenn bei zutreffender Belehrung im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung wahrscheinlich gewesen wäre. Pflichten des Steuerberaters bei Dauermandat | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Voraussetzung sind danach Feststellungen, die im Falle sachgerechter Aufklärung durch den Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegt hätten (grundlegend BGH 18. 05. 06, IX ZR 53/05, DStR 06, 2278). Auch muss der (vermeintliche) Schaden umfassend dargelegt werden. Beides vermochte die Klägerin nicht nachzuweisen, weshalb ihre Ansprüche abgewiesen wurden.