Vom Süden kommend: Autobahn A7 bis zum Dreieck Hittistetten (122) folgen. Am Kreuz rechts halten und weiter auf die B28 und der Beschilderung für Ulm/Neu-Ulm/ Senden folgen. Die Ausfahrt in Richtung B311 Donaueschingen/Stadtmitte nehmen. Weiter in Richtung Bismarckring und geradeaus auf den Bismarckring. Magirus deutz straße ulm 2019. Anschließend links abbiegen in Richtung Wagnerstraße, die dann zur Einsteinstraße wird. Sie fahren am Marktkauf vorbei und biegen bei der Sparkassenversicherung rechts auf die Magirus-Deutz-Straße ein. Unseren Eingang finden Sie auf der Seite zum Fluss Blau gewandt im Gebäudeblock A, (Bitte nutzen Sie den Fahrstuhl). Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln Vom Hauptbahnhof aus: Gehen Sie aus dem Hauptbahnhof Richtung Innenstadt und überqueren Sie die Ampel. Fahren Sie mit der Straßenhahn S1 Richtung Söflingen auf dem Straßenbahnsteig auf der Seite des Bahnhofs bis zur Endhaltestation. Von dort aus gehen Sie weiter zu Fuß in Richtung Norden in die Kapellengasse. Laufen Sie weiter geradeaus in Richtung Schlößlesgasse.
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In ihrer Eigenschaft als potentielle Bieter oder Ersteher des Grundstücks seien die Beteiligten zu 3 und 4 ebenfalls nicht berechtigt, die Verkehrswertfestsetzung anzufechten. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. III. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 mangels Beschwerdeberechtigung zu Recht als unzulässig verworfen. 1. a) Grundsätzlich sind zwar alle Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens (§ 9 ZVG) berechtigt, die Verkehrswertfestsetzung mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG anzufechten. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn feststeht, dass die Rechtsstellung des Beteiligten durch die Wertfestsetzung nicht berührt sein kann; in diesem Fall fehlt das – für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels erforderliche – Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 74a Anm. Erbbaurecht: Heimfall wegen Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung nur unter engen Voraussetzungen | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. 9. 2. a. E. ; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 7.
Neben der Zustimmung zu einer Veräußerung können die Parteien des Erbbaurechtsvertrags gem. § 5 Abs. 2 ErbbauRG auch vereinbaren, dass die Belastung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf. Damit soll es dem Grundstückseigentümer ermöglicht werden, den Wert des Erbbaurechts bzw. des Grundstücks zu erhalten. [1] Wann aber muss der Eigentümer der Belastung des Erbbaurechts mit einem Grundpfandrecht zustimmen? Diese Frage beschäftigt auffallend oft die Gerichte, die zwecks Ersetzung der (verweigerten) Zustimmung vom Erbbauberechtigten angerufen werden. Meist geht der Streit darum, ob die Belastung mit den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft vereinbar ist. [2] Dies ist der Fall, wenn sie sich im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Erbbaurechts hält bzw. im Rahmen vernünftigen wirtschaftlichen Verhaltens liegt. Im Allgemeinen wird die Belastung einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entsprechen, wenn sie zur Beschaffung von Geldmitteln zum Zweck der Errichtung oder Instandhaltung des Bauwerks ist und in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Erbbaurechts steht.
§ 471 BGB ist zwingendes Recht (Mader in Staudinger, BGB, Stand Februar 2004, § 471 Rn. 3). Die Parteien können deshalb abweichend von § 471 BGB nicht vereinbaren, dass die Zwangsversteigerung einen Vorkaufsfall darstellen soll. Allerdings können die Parteien das Vorkaufsrecht auch für mehrere Verkaufsfälle bestellen, wie § 1097 HS 2 BGB zeigt. Ist das Vorkaufsrecht für mehrere Verkaufsfälle bestellt, so erlischt es durch Zwangsversteigerung nur, wenn es den schlechteren Rang als dasjenige Recht hat, aus dem der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt. Hat es – wie hier – den besseren Rang, so fällt es in das geringste Gebot (§ 44 ZVG) und bleibt bestehen (Westermann in MüKo/BGB, 5. Aufl., § 1097 Rn 5). Die Zwangsversteigerung ist dann nur ein – aus Rechtsgründen – für die Ausübung des Vorkaufsrechts verstrichener Verkaufsfall. Für nachfolgende Verkaufsfälle bleibt es, seinem vereinbarten Inhalt entsprechend, bestehen. Im hier zu entscheidenden Fall haben die Parteien ein Vorkaufsrecht begründet, welches zwar nur für einen ersten Verkaufsfall gelten soll, allerdings bis zu einem solchen ersten Verkaufsfall, bei dem das Vorkaufsrecht auch tatsächlich ausgeübt werden kann, unabhängig davon, ob noch der Besteller oder ein Rechtsnachfolger Verkäufer des Grundstückes ist (zur Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung vgl. Westermann in MüKo/BGB, 5.
Vollstreckung wegen Zinsrückstand Zum Inhalt des Erbbaurechts gehören nach § 2 Nr. 4 ErbbauRG auch Vereinbarungen des Grundstückseigentümers und des Erbbauberechtigten über eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen (Heimfall). Allerdings: Zahlungsverzug des Erbbauberechtigten kann den Heimfallanspruch nur dann begründen, wenn der Erbbauberechtigte mit dem Erbbauzins mindestens in Höhe zweier Jahresbeträge im Rückstand ist ( § 9 Abs. 4 ErbbauRG). Im Hinblick auf diese Regelung hat das OLG Hamm entschieden: Heimfallklauseln, die an die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Erbbaurechts anknüpfen, müssen grundsätzlich einschränkend ausgelegt werden, soweit es um Zwangsmaßnahmen geht, die ausschließlich vom Grundstückseigentümer wegen rückständiger Erbbauzinsen betrieben werden. Auch in diesem Fall setzt der Heimfallanspruch grundsätzlich einen Erbbauzinsrückstand in Höhe zweier Jahresbeträge voraus.
Zum anderen kann auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Rechtsbeschwerde ausgeschlossen werden, dass das Beschwerdegericht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage gelangt wäre, wenn die Beteiligten zu 3 und 4 Gelegenheit erhalten hätten, seiner – zutreffenden – Rechtsauffassung entgegenzutreten. IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die durch das Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Gebühren (Nr. 2243 KV-GKG) haben die Rechtsbeschwerdeführer nach § 26 Abs. 3 GKG zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 97 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, da sich die Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens im Wertfestsetzungs-Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschl. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, WM 2007, 947; Beschl. 18. Mai 2006, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730). Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO.