Eine nachträgliche Vergrößerung der Höhe ndifferenz kommt hier insbesondere deshalb in Betracht, weil der Zeuge W. im August 2002 – anders als der Zeuge B. im November 2000- lose Platten auf dem Gehweg feststellte, die gerade im Bereich der Unfallstelle je nach Belastung zu einer größeren Unebenheit führen konnten. Danach kann nicht festgestellt werden, dass der Gehweg im Bereich der Unfallstelle am 5. Verkehrssicherungspflicht - Gefahrenabwendung für Dritte. 2000 einen Höhenunterschied aufwies, dessen unterlassene Beseitigung durch die Beklagte den Vorwurf der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht rechtfertigt. Der Umstand, dass die Beklagte Anfang Oktober 2002 den Höhenunterschied beseitigte, ist für die rechtliche Beurteilung des Unterlassens dieser Maßnahme im Unfallzeitpunkt ohne Bedeutung. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen, weil das Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.
Hier lagen zwischen der Beendigung der Baustelle und dem Unfall am 01. 2016 unstreitig mehrere Wochen. Entsprechend dem vorgelegten Auszug aus dem Begehungsbuch der Beklagten (Anlage Bekl. 2, Bl. 185 GA) wurde die Straße L. durch den Mitarbeiter der Beklagten V. noch am 29. 2016 kontrolliert, der zwar das nutzlose Verkehrsschild rechts neben dem Gehweg gesehen, dies aber nicht als Sicherheitsmangel beanstandet hat. Die Beklagte hatte mithin genügend Zeit gehabt, auf die Entfernung des mobilen Verkehrsschildes hinzuwirken. Dies hat sie schuldhaft unterlassen. 3. Dem Kläger fällt hier jedoch ein nicht unerhebliches Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB zur Last. Die Verkehrssicherungspflicht dient nicht dazu, das allgemeine Lebensrisiko auf den Sicherungspflichtigen abzuwälzen. Schlechte Sichtverhältnisse bei Dunkelheit und widrige Witterungsverhältnisse (hier: Nieselregen und nasse Fahrbahn) begründen erhöhte Sorgfaltsanforderungen. Auch für Radfahrer gilt das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. Verkehrssicherungspflicht - Sturz auf Gehweg wegen Höhendifferenzen. 1 S. 4 StVO) und dass die Geschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Witterungsverhältnissen anzupassen ist (§ 3 Abs. 2 StVO).
Die Verkehrssicherungspflicht trifft den, der die rechtliche oder die tatsächliche Herrschaft über eine Sache ausübt, die für Dritte gefährlich sein kann, in dessen Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle liegt, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, der eine gefährliche Sache in Verkehr bringt oder dem allgemeinen Verkehr aussetzt. Gleichzeitige Pflichtenstellungen Die Rechtspflichten sind per Gesetz oder Verordnung bestimmten Normadressaten zugeordnet. Doch kann es vorkommen, dass eine Person mehrfacher Adressat ist. Ein Bauherr muss bei einem Vorhaben nicht nur Bauherr, er kann zugleich Unternehmer, Planer sowie Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator sein, z. Verkehrssicherungspflicht baustelle gehweg stvo. B. als Bauträger mit eigener Planungs- und Bauabteilung. Ein Bauherr kann sein Projekt komplett vergeben, er kann sich aber auch persönlich einbringen und Teilleistungen selbst erledigen. Daher lässt sich von außen nicht allgemein sagen, wer bei einem spezifischen Bauprojekt tatsächlich welche Verantwortung trägt.
Er haftet sowohl wegen Verletzung der Verkehrssicherungs- und Überwachungspflicht alsauch aufgrund eines Verschuldens bei der Auswahl der am Bau Beteiligten. Daher empfiehlt sich der Abschluss einer Bauherrnhaftpflichtversicherung. Denn sollte es zu Regressansprüchen kommen, werden sowohl die Kosten als auch die Schadensabwehr von dieser Versicherung übernommen. Schlussendlich sind die Verkehrssicherungspflicht und die damit verbundene Baustellensicherung für jeden Bauherrn unerlässlich. Eine Vernachlässigung kann im schlimmsten Fall den Tod eines Dritten zur Folge haben. Verkehrssicherungspflicht baustelle gehweg breite. (jmo)