Diesen Inhalt gibt es auch auf Link zur Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland im Bild Quelle: © Make it in Germany Ehepartner und minderjährige Kinder haben grundsätzlich die Möglichkeit, Drittstaatsangehörige nach Deutschland zu begleiten oder ihnen nachzuziehen. Hierzu sind ausreichender Wohnraum und ein gesicherter Lebensunterhalt nötig. Derjenige, der bereits in Deutschland ist und den Partner nachholen möchte, muss bereits einen gültigen Aufenthaltstitel haben. Ehepartner Für den Ehegattennachzug gelten zudem folgende Voraussetzungen: Beide Ehepartner müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Beantragen einer Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen eines Abschiebungsverbotes - Landeshauptstadt Schwerin. In der Regel müssen Sie sich als nachziehende Ehepartnerin oder nachziehender Ehepartner auf einfache Art und Weise im Alltag auf Deutsch verständigen können. In Ausnahmefällen können Sie die Sprache auch in Deutschland erlernen. Es muss genügend Wohnraum vorhanden sein. Der Lebensunterhalt muss gesichert sein. Das bedeutet, dass die Person, die sich bereits in Deutschland aufhält, über genügend Einkommen verfügen muss, sodass für das Ehepaar keine Sozialleistungen beantragt werden können, wenn die nachziehende Person noch keinen Arbeitsplatz hat.
Zur aufgerufenen Seite » Unterstützung für ukrainische Flüchtlinge Sie möchten eine Unterkunft für Flüchtlinge oder Sachspenden und Dienstleistungsangebote melden? Registrierung Wohnungsangebote im Landkreis Oldenburg Registrierung Sachspenden im Landkreis Oldenburg Weitere Informationen finden Sie hier. Bitte beachten Sie: Für das Bürger Service Büro und das Sozialamt (mit Ausnahme Montagvormittag) ist vorab ein Termin zu vereinbaren. Abschiebungsverbot 25 abs 3 stgb. Zur aufgerufenen Seite »
10 EMRK (Recht auf freie Meinungsäußerung) oder Art. 12 EMRK (Recht auf Eheschließungsfreiheit) ein Abschiebungsverbot nach sich ziehen. Die historische Grundlage dieses Zusammenspiels zwischen dem Migrationsrecht und der an sich nur die europäischen Konventionsstaaten bindenden EMRK ist die Entscheidung des EGMR im Soering-Urteil, [14] wonach sich eine Abschiebung oder Auslieferung dann nach der EMRK verbietet, wenn im Zielstaat, der nicht zwingend Konventionsstaat sein muss, eine menschenrechtswidrige Behandlung droht. 45 Das Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 S. BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Nachzug zu Drittstaatsangehörigen. 1 AufenthG verlangt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit und ist insbesondere bei Erkrankungen von Bedeutung. § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG konkretisiert insofern, dass eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vorliegt "bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden". § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG normiert daneben, dass der Antragsteller auf eine alternative Versorgung in einem anderen Teil des Zielstaates verwiesen werden kann.