Kühler, Wasserpumpe, Thermostat, Schlauch, Kühlerschlauch, Deckel, Kühlerdeckel
IHC Schleppern IHC 353, 323, 423, 654, 553, 554, 453, 1046, 383, 724, 1246, 824, 523, 624, 946, 940, 933, 433, 633, 533, 440, 540, 740, 640, 840, 733, 833, 644, 856XL, 743, 745XL, 743XL, 844, 745, 844S, 745S, 744, 844XL IHC Teilenummer: 49116D Kronenmutter 5/8" UNF Kronenmutter 5/8 " Zoll UNF Passend unter anderem für: IHC D 214 Radnabe vorne IHC Case Vorderachshälfte 3057048R1 Vorderachshälfte vom IHC Case McCormick mit Teilenummer 3057048R1 Keine Verstellöcher Höhe Achsschenkelbuchse ca. 22, 5 cm Höhe Achshülse ca. 11, 5 cm IHC Case Vorderachshälfte 3057045 R91 Vorderachshälfte für IHC Case Nr. 3057045 R91 Nutring ist porös uns sollte ersetzt werden Lieferzeit: Deutschland 4-5 Tage / beliefertes Ausland 5-10 Tage IHC Case Vorderachsbock 786229R3 IHC Case McCormick Vorderachsbock 786229 R3 Traktormodell nicht bekannt unbenutztes Neuteil aus Lagerauflösung Lieferzeit: Deutschland 5-8 Tage / kein Auslandversand IHC Case Bolzen 3021802R1 Welle, Bolzen, verm. Vorderachsbolzen für Case IHC McCormick IHC Nr. Ersatzteile Traktor MC CORMICK MC100. : 3021802 R1 Gesamtlänge: 285 mm Durchmesser 34, 9 mm Vorderachsbolzen IHC Case 285 mm IHC Case vermutlich Vorderachsbolzen Gesamtlänge 285 mm Durchmesser 35 mm Rest Siehe Bilder Lieferzeit: Deutschland 2-3 Tage / beliefertes Ausland 5-10 Tage
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Voraussetzung für den gewerbesteuerlichen Verlustabzug gemäß § 10a Gewerbesteuergesetz (GewStG) ist bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften hingegen neben der Unternehmensidentität auch die Unternehmeridentität. Fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen, ist eine Verlustnutzung in Zukunft nicht mehr möglich. Eine Anwendung des § 8c KStG auch auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge von Mitunternehmerschaften, an denen Körperschaften unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, führte der Gesetzgeber im Wege des Jahressteuergesetzes 2009 in § 10a Satz 10 Halbsatz 2 GewStG ein. Die Reichweite und Wirkung dieses Verweises war Gegenstand der Entscheidung des FG Düsseldorf. Sachverhalt Der dem Urteil des FG Düsseldorf zugrundeliegende Sachverhalt stellt sich – verkürzt – wie folgt dar: An einer Kommanditgesellschaft waren als alleinige Kommanditistin zunächst die A‑GmbH (100%) und als Komplementärin die B‑GmbH (0%) beteiligt. Die A‑GmbH übertrug im Rahmen einer Abspaltung die vorgenannten Kommanditanteile gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten auf ihre Schwesterkapitalgesellschaft, die C‑GmbH.
Hintergrund Werden innerhalb von fünf Jahren mittel- oder unmittelbar mehr als 25% der Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf einen Erwerber übertragen, sind nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG die bis zu dieser Übertragung nicht genutzten körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Verluste anteilig bei der Kapitalgesellschaft steuerlich nicht mehr nutzbar (quotaler Verlustuntergang; siehe zu dessen Verfassungswidrigkeit den PSP-Beitrag vom 15. 05. 2017 /Donnergrollen aus Karlsruhe). Werden mehr als 50% der Anteile übertragen, gehen die körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Verluste der betroffenen Kapitalgesellschaft nach § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG im Grundsatz komplett unter (vollständiger Verlustuntergang). In Bezug auf § 8c KStG erkannte der Gesetzgeber bereits im Rahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes 2009 die grundsätzliche Notwendigkeit einer Konzernbetrachtung, indem er klarstellte, dass alle Umstrukturierungen, die ausschließlich innerhalb eines Konzerns vorgenommen werden und in denen die Verschiebung von Verlusten auf Dritte ausgeschlossen ist, vom Verlustuntergang auszunehmen sind, und entsprechend die sogenannte Konzernklausel in § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG einführte.
Damit erkennt der Gesetzgeber die weit verbreitete Kritik an der Konzernklausel in ihrer vorherigen Fassung an. Durch den rückwirkenden Anwendungszeitpunkt – die Neuregelung ist erstmals auf Beteiligungserwerbe nach dem 31. 12. 2009 anzuwenden – wirkt die Gesetzesänderung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Einführung einer Konzernklausel in § 8c KStG zurück. Mehr zum Thema Der Fachbeitrag "Rückwirkende Erweiterung der Konzernklausel des § 8c KStG durch das StÄndG 2015" von StB Marion Gohr und Christian Richter widmet sich neben einer Darstellung der Neuregelung in § 8c KStG möglichen Anwendungs- und Auslegungsfragen anhand von Beispielsfällen. Sie finden den Fachbeitrag am kommenden Freitag in DER BETRIEB, Heft Nr. 03 vom 22. 01. 2016, S. 127 ff. oder morgen bereits online unter Dokumentennummer DB1188064.
03. 09. 2021 ·Fachbeitrag ·Kapitalgesellschaften von StB Dipl. -Finw. (FH) Dennis Liboschik, Dortmund | Unter gewissen Voraussetzungen können Verluste trotz eines schädlichen Beteiligungserwerbs nach § 8c KStG weiter genutzt werden. Hier stehen insbesondere die Sanierungsklausel ( MBP 21, 68) und der fortführungsgebundene Verlustvortrag des § 8d KStG ( MBP 21, 123 sowie MBP 21, 140) zur Verfügung. Es gibt aber noch zwei weitere Klauseln, mit deren Hilfe ein Verlustuntergang vermieden werden kann: Die Konzernklausel (§ 8c Abs. 1 S. 4 KStG) und die Stille-Reserven-Klausel (§ 8c Abs. 1 S. 5 ff. KStG). | 1. Konzernklausel Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 50% der Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf einen Erwerber oder auf eine diesem nahestehende Person übertragen, gehen die zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs bestehenden körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Verlustvorträge grundsätzlich vollständig unter (§ 8c Abs. 1 S. 1 KStG; § 10a S. 10 GewStG). Gemäß § 8c Abs. 1 S. 4 KStG liegt ein schädlicher Beteiligungserwerb nicht vor, wenn Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
12. 02. 2019 § 8c Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 KStG gilt nicht für eine zu gleichen Teilen an übertragenden und übernehmenden Rechtsträger beteiligte Personengruppe. Der Gesetzgeber hat von der Privilegierung dieser Fallgestaltung bewusst abgesehen. Ernstliche Zweifel an der Verfassungsgemäßheit des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG können nicht ausgeschlossen werden. FG Düsseldorf v. 15. 10. 2018 - 12 V 1531/18 A (G, F) Der Sachverhalt: Die X-GmbH war im Streitjahr 2010 Tochtergesellschaft (100%) der Y-GmbH, die Tochter (100%) der B-GmbH, der Antragstellerin, war, die im Jahr 2017 auf ihren jetzigen Namen umfirmierte. Alleinige Gesellschafter der Antragstellerin sind die Eheleute D je zur Hälfte. Mit Wirkung zum 3. 2010 wurden die Anteile an der X-GmbH und der Y-GmbH an die Z-GmbH veräußert, an der die Eheleute D ebenfalls zur Hälfe beteiligt waren. Mit Vertrag vom 16. 8. 2012 wurde die Z-GmbH auf die Antragstellerin verschmolzen. Mit Vertrag vom 11. 2016 wurde die X-GmbH auf die Antragstellerin verschmolzen.
Die Antragstellerin machte als Gesamtrechtsnachfolgerin der X-GmbH die Rechtswidrigkeit der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages und der Feststellung des auf den 31. 2010 verbleibenden vortragsfähigen Gewerbeverlustes geltend. Das Finanzamt sah in dieser Veräußerung einen schädlichen Beteiligungserwerb i. S. d. § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG und nahm einen Verlustuntergang an. Das FG lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheides ab, ließ allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts die Beschwerde zum BFH zu. Die Gründe: Im Streitfall bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids, soweit es die unmittelbare Anwendung von §§ 8c Abs. 1 Satz 2, 8 c Abs. 3 KStG betrifft. Zwischen den Beteiligten herrscht Einigkeit darüber, dass die Vorschrift ihrem Wortlaut nach zutreffend angewendet wurde. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ergeben sich auch nicht daraus, dass die Vorschrift des § 8c Abs. 3 KStG nach Auffassung der Antragstellerin eine planwidrige Regelungslücke aufweisen soll, die in ergänzender Auslegung zu schließen sei, indem die Konzernklausel entgegen ihrem Wortlaut auch auf eine zu gleichen Teilen an übertragenden und übernehmenden Rechtsträger beteiligte Personengruppe angewendet wird.