Als "Abänderungsklage" wird die Klage auf Abänderung einer künftig fälligen, wiederkehrenden Leistung bezeichnet, deren Höhe durch ein Urteil oder durch einen Titel festgelegt worden ist. Insbesondere finden Abänderungsklagen Anwendung bei Verurteilungen zu monatlichen Unterhaltszahlungen. Der Rechtsbehelf der "Abänderungsklage" wird gemäß § 323 ZPO geregelt: "1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt. (2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war. (3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage. Lexexakt - Rechtslexikon Abaenderungsklageunterhalt. (4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen. "
OLG Dresden - Beschluss vom 11. 03. 2008 (20 WF 674/07) Ein Unterhaltsschuldner, der die Herabsetzung von in einer Jugendamtsurkunde tituliertem Kindesunterhalt verlangt, muss mit seiner Abänderungsklage schlüssig darlegen, inwieweit und warum sich sein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen wesentlich verschlechtert hat. Das gilt auch dann, wenn der Jugendamtsurkunde keine zuvor ausdrücklich getroffene Unterhaltsvereinbarung der Parteien zugrunde liegt. Darum geht es: Der Antragsteller hatte in 2004 Jugendamtsurkunden errichten lassen, in denen er eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen drei Kindern i. H. v. jeweils 150% des Regelbetrags nach § 2 RegelbetragVO anerkannt hatte. Damals erzielte er im Wesentlichen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Zum 01. Abänderungsklage unterhalt muster live. 07. 2006 wechselte er in ein Arbeitsverhältnis, wurde zum 01. 01. 2007 wieder selbständig und bezieht seit 13. 2007 Leistungen nach dem SGB II. Er macht geltend, sein Einkommen sei jedenfalls seit dem 01. 2006 nachhaltig niedriger als zuvor, so dass er unterhaltsrechtlich nicht mehr leistungsfähig sei.
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