Hauptmenü Beitrags-Navigation ← Zurück Weiter → Tätigkeitsstätte | Fahrtkosten | Zuordnung Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit seinem Urteil vom 30. 11. 2016 (soweit ersichtlich als erstes Finanzgericht) die Frage geklärt, ob Leiharbeitnehmer im Entleihbetrieb eine erste Tätigkeitsstätte begründen oder nicht. Von den Auswirkungen der Revision des BFH (Az. VI R 6/17), die am 10. 04. Erste tätigkeitsstätte arbeitnehmerüberlassung antrag. 2019 entschieden worden ist, sind aktuell fast 1 Mio. Leiharbeitnehmer in Deutschland betroffen. Zum Urteil Im Streitjahr 2014 war der Kläger, der seit Mai 2012 bei einer Leiharbeitsfirma als Helfer beschäftigt war (und der lt. Arbeitsvertrag mit einer jederzeitigen bundesweiten Umsetzung bzw. Versetzung einverstanden sein musste), ganzjährig für einen Entleihbetrieb tätig. In seiner Einkommensteuererklärung 2014 beantragte er einen Werbungskostenabzug von Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Entleihbetrieb (0, 30 EUR pro gefahrenen Kilometer) – was vom Finanzamt beanstandet wurde. Dieses ließ unter Hinweis auf das neue Reisekostenrecht (vgl. Hintergrund) nur den Abzug der Entfernungspauschale zu.
Daher sind die Verträge mit Leih- oder Zeitarbeiter nur zur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung vorgesehen, was einer dauerhaften Zuordnung zu dem Betrieb des Entleihers und damit auch einer dort bestehenden ersten Tätigkeitsstätte widerspricht. Eine Zuordnung zum Entleiher könne nur ausnahmsweise für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses bestehen, wenn dies bereits zu Beginn des Leiharbeitsverhältnisses/der jeweiligen Vertragsverlängerung feststand. Die speziellen Regelungen zu den Werbungskosten bei Leiharbeitnehmern und Zeitarbeitnehmern könnten sich ändern. Dazu ist beim Bundesfinanzhof ein Verfahren anhängig (Az. Arbeitnehmerentsendung – Erste Tätigkeitsstätte - Kanzlei Hadyk. : VI R 6/17). Bei dem Urteil ist zu entscheiden, ob steuerlich eine dauerhafte Zuordnung zum Entleiher möglich ist. Dann wäre nur die normale Fahrtkostenpauschale und keine Verpflegungsmehr-aufwendungen ansetzbar. Werbungskosten bei Leih- und Zeitarbeitnehmern Wenn die erste Tätigkeitsstätte nicht beim Entleiher liegt, bewirkt das folgendes für die Werbungskosten: Fahrtkosten Kosten für Wege zur Arbeit können statt mit 30 Cent pro Entfernungskilometer, mit 30 Cent pro zurückgelegtem Kilometer angesetzt werden.
Wenn nicht, musst du anhand der Kriterien im BMF-Schreiben prüfen, was auf dich zutrifft. Ich tendiere nach deinen Aussagen dann dazu, dass das Kundenunternehmen dann die erste Tätigkeitsstätte ist (es sei denn, du fährst jeden Tag erst zum "Verleihunternehmen" und von dort (allein oder per Sammelbeförderung) zum Kunden. Du siehst, es ist einiges zu prüfen. Das können wir von hier aus nicht - wenn du einzelnen Fragen zum BMF-Schreiben hast, können wir hier gerne weiter helfen. Erste tätigkeitsstätte arbeitnehmerüberlassung im. Von der Klärung der Frage hängt ab, wo du die Daten eingeben musst. Es können Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sein (wenn der Kunde die erste Arbeitsstätte darstellt), es können aber auch Dienstfahrten sein (wenn dein Hauptarbeitgeber die Niederlassung als erste Arbeitsstätte definiert hätte), es kann aber auch bei Sammelbeförderung zu anderen Konstellationen kommen. Es freut mich, dass du einen Weg gefunden hast, die Frage offiziell hier im Forum zu stellen. Gruß und viel Erfolg beim Studieren des BMF-Schreibens
Das sind insbesondere Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Unterkunftskosten und Reisenebenkosten. Leistet der Verleiher keine Zahlungen, kann der Leiharbeitnehmer in seiner Steuererklärung höhere Werbungskosten geltend machen. Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen? Kostenloses LGP Probeabo 0, 00 €* Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar * Danach ab 13, 25 € mtl. Erste tätigkeitsstätte arbeitnehmerüberlassung definition. 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte Endet automatisch; keine Kündigung notwendig Ich bin bereits Abonnent Eine kluge Entscheidung! Bitte loggen Sie sich ein. Facebook Werden Sie jetzt Fan der LGP-Facebookseite und erhalten aktuelle Meldungen aus der Redaktion. Zu Facebook
BFH v. 10. 4. 2019 – VI R 6/17 Bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis kommt eine unbefristete Zuordnung i. S. d. § 9 Abs. 4 Satz 3 1. Zeitarbeit und Leiharbeit - Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen » Kann man das absetzen?. Alt. EStG zu einer ersten Tätigkeitsstätte nicht in Betracht. War der Arbeitnehmer im Rahmen eines befristeten Arbeits- oder Dienstverhältnisses bereits einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet und wird er im weiteren Verlauf einer anderen Tätigkeitsstätte zugeordnet, erfolgt diese zweite Zuordnung nicht mehr gem. 4 Satz 3 2. EStG für die Dauer des Dienstverhältnisses. Der Sachverhalt: Der Kläger war seit Mai 2012 bei einer GmbH in X als Helfer beschäftigt. Die GmbH verfügt über eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gem. § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Im Arbeitsvertrag wurde der Kläger darauf hingewiesen, er könne an verschiedenen Orten bundesweit eingesetzt werden. Er musste arbeitsvertraglich sein Einverständnis erklären, anderen Firmen zur Arbeitsleistung überlassen zu werden. Der Kläger wurde zudem darauf hingewiesen, dass der Verleiher sich vorbehalte, aus betrieblichen Gründen Umsetzungen und Versetzungen vorzunehmen.
I 2014, 1412, Tz. 13). Es könne dahinstehen, ob eine Umsetzung bzw. Versetzung eines dauerhaft beschäftigten Arbeitnehmers "bis auf Weiteres" zu einem anderen Betriebsteil oder Werk bzw. zu einer anderen Zweigstelle etc. seines Arbeitgebers oder Dritten dazu führt, dass dieser dort unbefristet und somit dauerhaft i. Leiharbeitnehmer: Wo liegt die erste Tätigkeitsstätte?. 4 EStG 2014 tätig ist. Jedenfalls verbiete sich bei Leiharbeitnehmern aufgrund der Befristung des Leiharbeitsverhältnisses und der vertraglich vereinbarten – jederzeitigen – Flexibilität (wie im Streitfall ggf. bundesweit) eine derartige Betrachtung. Eine Zuordnung für die Dauer des Dienstverhältnisses (§ 9 Abs. 4 Satz 3 2. EStG 2014) ist bei befristeten Leiharbeitsverhältnissen nur in dem Ausnahmefall denkbar, dass die Zuordnung für die gesamte Dauer zu einem bestimmten Betrieb des Entleihers bereits bei Beginn des Leiharbeitsverhältnisses bzw. der jeweiligen Verlängerung (für den Leiharbeitnehmer erkennbar) feststeht. Fehlt es an einer gesetzlich geforderten Dauerhaftigkeit der Zuordnung zu einem Entleihbetrieb (lt.
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