ZPO 63 / 64 Die Einreichung des Schlichtungsgesuchs begründet die Rechtshängigkeit und zwar unabhängig davon, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind oder nicht. Die Rechtshängigkeit dauert bis zur Rechtskraft des Nichteintretens-Entscheids an, wobei die Wirkungen gemäss ZPO 64 erst – rückwirkend – eintreten, wenn die Eingabe binnen Monatsfrist der gemäss ZPO 63 zuständigen Instanz eingereicht wird. – Eine in diesem Sinne gewahrte Rechtshängigkeit führt zur Verjährungsunterbrechung. Quelle BGE 4A_592/2013 vom 04. 03. 2014 Art. Verjährungshemmung unzuständiges gericht einreiseverbot in mecklenburg. 63 ZPO Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit und falscher Verfahrensart 1 Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung. 2 Gleiches gilt, wenn eine Klage nicht im richtigen Verfahren eingereicht wurde.
Danach tritt Verjährung ein (§ 204 Abs. 2 S. 1 BGB), sofern diese nicht durch andere Maßnahmen gehemmt wird (dazu ausführlich: "Vollstreckung effektiv" 12/01, 165). Abgabe an das Prozessgericht erst später beantragt Haben Sie die Abgabe an das Streitgericht nicht von vornherein formularmäßig beantragt, müssen Sie nach einem Widerspruch des Antragsgegners gesondert die Abgabe an das Prozessgericht beantragen und die Gerichtskosten einzahlen. Das Mahngericht wird nicht von sich aus tätig. (Es sei denn, der Vollstreckungsbescheid wurde bereits erlassen. Dann wird das Verfahren gemäß § 697 ZPO von Amts wegen abgegeben. ) Vorsicht: Bezüglich der Verjährung greift hier ebenfalls § 204 Abs. 1, 2 BGB n. F., wonach die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach der letzten Prozesshandlung der Parteien bzw. des Gerichts endet. Dies ist hier die Zustellung des Widerspruchs. Verjährungshemmung - und die Klagezustellung "demnächst" | Rechtslupe. Praxishinweis: Wird der Antrag auf den Mahnbescheid zurückgewiesen, müssen Sie nach § 691 Abs. 2 ZPO innerhalb eines Monats ab Zustellung der Zurückweisung des Mahnbescheids Klage einreichen, um den Anspruch nicht verjähren zu lassen (zu weiteren Einzelheiten: Halt, Die Praxis der Rechtsanwalt-Sekretärin, 3.
dankeschön noch mal. # 8 Antwort vom 5. 2005 | 16:18 Wenn es bereits 2003 einen Mahnbescheid gab, ist dadurch natürlich zunächst die Verjährung gehemmt worden, § 204 I Nr. 3 BGB. Wegen § 204 II BGB dürfte das Verfahren jetzt nach so langer Zeit wieder in Gang gekommen sein, weil der Antragsteller doch seine Verjährung befürchtete. Denn wenn er innerhalb von sechs Monaten seit der letzten Amtshandlung im Mahnverfahren (hier also wohl die Nachricht über Ihren Widerspruch an ihn) nichts mehr getan hat, ist die Wirkung der Hemmung durch den Mahnbescheid wieder aufgehoben. Verjährungshemmung unzuständiges gericht suchen. Er musste also befürchten, dass seine Forderung doch noch verjährt und beantragte daraufhin die Verweisung des Rechtsstreits an das im Mahnbescheid genannte Amtsgericht. Damit befürchte ich, ist die Verjährung doch noch gehemmt, festlegen möchte ich mich aber auch nicht. Da Sie ohnehin schon Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben hatten, bestreiten Sie ja die Rechtmäßigkeit der Forderung vorrangig aus anderen Gründen als die der Verjährung.
Vorsorglich würde ich jedoch anraten, dass Sie darauf hinweisen, dass die Klageerwiderung einem gesonderten Schreiben vorbehalten wird, das nach Aufforderung und Fristsetzung durch das zuständige Amtsgericht eingereicht werden wird. Sie können dann vorsorglich noch aufnehmen, dass das Gericht Ihnen einen Hinweis erteilen soll, falls schon jetzt vor der Verweisung von Ihnen eine Klageerwiderung verlangt wird. Damit hätten Sie sich abgesichert, dass Sie die ausführliche Klageerwiderung jetzt noch nicht abgeben müssen, sondern erst einmal abwarten können, bis die Sache an das zuständige Gericht verwiesen wird. Die Verjährung im Prozess | Ein Service von SBS LEGAL. Eine Verwirkung der Klageforderung ist nicht eingetreten. Die vom Gericht erwähnte 6-Monatsfrist nach Einlegen des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid bezieht sich darauf, dass innerhalb dieser Frist noch von einer alsbaldigen Abgabe an das Gericht auszugehen ist, was Bedeutung für den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit und den Eintritt der Verjährung haben kann. Das Überschreiten dieser 6-Monatsfrist führt aber grds.
dies hat er am 22. getan. die kopie des schreibens erhielt ich heute. Verjährt oder nicht? # 5 Antwort vom 4. 2005 | 20:06 Von Status: Unparteiischer (9585 Beiträge, 1691x hilfreich) Dann ist die Klage wohl vor dem 31. 2004 bei dem zuständigen Gericht eingegangen und die Verjährung damit gehemmt. # 6 Antwort vom 5. 2005 | 09:44 Wenn am 22. die Verweisung beantragt wurde, müsste man nun wissen, wann die Klage beim zuständigen Gericht vom unzuständigen eingegangen ist. Erst danach lässt sich die Verjährung eindeutig bewerten. Fragen Sie doch mal beim AG nach, wann die Klage dort eingegange ist. # 7 Antwort vom 5. Verjährungshemmung unzuständiges gericht. 2005 | 12:00 hab ich getan, lt. gericht ist die klage dort nochgar nicht eingegagen, die justizsekräterin mit der ich tel. habe meinte aber evtl könnte die verjährung durch einen MB im Jahr 2003 unterbrochen sein, gegen diesen habe ich allerdings widerspruch eingelegt. da siehe oben die forderung mir unberechtigt erscheint, allerdings wollte oder konnte die dame am tel. sich nicht festlegen.
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