[9] Weblinks Fürsorgerische Unterbringung auf der Website der Pro Infirmis Eric Bonvin: Die fürsorgerische Unterbringung im neuen Erwachsenenschutzrecht: Rahmen und Herausforderungen für den am Entscheid beteiligten Arzt. In: Schweizerisches Medizin-Forum, 2012, S. 725–727. D. Schuler, A. Tuch, C. Peter: Fürsorgerische Unterbringung in Schweizer Psychiatrien. Schweizerisches Gesundheitsobservatorium (Obsan) Bulletin 02/2018 BGE 127 I 6 – Basler Zwangsmedikation zur medikamentösen Zwangsbehandlung in einer psychiatrischen Klinik während des fürsorgerischen Freiheitsentzuges Einzelnachweise ↑ Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (PDF) Entwurf zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personen- und Kindesrecht) mit dem Antrag auf Zustimmung vom 28. Juni 2006 ↑ Christof Bernhart: Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung und psychiatrischen Behandlung. Verlag Helbing & Lichtenhahn, Basel 2010. ↑ Edmund Schönenberger: Fundamentalkritik der Zwangspsychiatrie 2012, rev.
Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden. » [1] Der Begriff der «fürsorgerischen Freiheitsentziehung» wurde durch das Erwachsenenschutzrecht per 1. Januar 2013 von der Bezeichnung «fürsorgerische Unterbringung» (abgekürzt FU) abgelöst. Das Rechtsinstitut wurde damit zwar nicht in den Voraussetzungen, aber hinsichtlich bestimmter Verfahrensrechte der betroffenen Personen neu geregelt. [2] Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung In der Praxis informierte oftmals die Polizei die Vormundschaftsbehörde, da diese bei z. B. misslungenen Suizidversuchen oder Anfällen geistiger Verwirrung als erste zur Stelle ist. Die Behörde zog auch einen Arzt bei, nach Möglichkeit den Hausarzt der betroffenen Person. In Fällen von Verwahrlosung wurden die Behörden oftmals durch Nachbarn auf die Situation aufmerksam. Die Einweisung – meist in eine psychiatrische Anstalt – erfolgte häufig in einer Mischung aus Druck und Freiwilligkeit.
Dieser Artikel beschreibt die rechtliche Lage der Zwangseinweisung in der Schweiz. Für Einzelheiten der Situation in anderen Staaten siehe Unterbringung Die fürsorgerische Unterbringung ist eine behördliche Massnahme des Erwachsenenschutzes zur Behandlung oder Betreuung in einer stationären Einrichtung ( psychiatrische Klinik, Pflegeheim) in der Schweiz. Sie hat zum 1. Januar 2013 die fürsorgerische Freiheitsentziehung abgelöst. Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsentwicklung bis 31. Dezember 2012 1. 1 Gesetzliche Regelung 1. 2 Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung 1. 3 Kritik 2 Erwachsenenschutzrecht 3 Weblinks 4 Einzelnachweise Rechtsentwicklung bis 31. Dezember 2012 Gesetzliche Regelung Die fürsorgerische Freiheitsentziehung (abgekürzt FFE) war bis zum 31. Dezember 2012 eine Form des Freiheitsentzuges, mit dem eine Person gegen ihren Willen in eine «geeignete Anstalt» eingewiesen werden konnte. Voraussetzung für eine fürsorgerische Freiheitsentziehung war nach dem Gesetz Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, andere Suchterkrankung oder schwere Verwahrlosung, wenn der Person die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann, und sie somit in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden sollte.
2015. ↑ Hugo Stamm: Psychex benutzt Gerichtssaal als Propagandabühne. In: Tages-Anzeiger. 27. September 2012. ↑ Andres Büchi: Psychiatrie: Psychex sieht Verschwörung. In: Beobachter. 23. Oktober 2012. ↑ Albert Guler: Die wichtigsten Neuerungen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts 8. November 2012. ↑ Pro Infirmis: Fürsorgerische Unterbringung ( Memento vom 20. März 2017 im Internet Archive) Abgerufen am 19. März 2017. ↑ Margot Michel: Fürsorgerische Unterbringung ( Memento vom 20. März 2017 im Internet Archive) Universität Zürich, 2014, S. 4–6. ↑ Zwangseinweisungen in die Psychiatrie aus grundrechtlicher Sicht. In: 17. Februar 2014, abgerufen am 19. März 2017.
314b ZGB). Der Erwachsenenschutz des ZGB wird durch eine Ausführungsgesetzgebung der Kantone ergänzt. Zuständigkeit und Verfahren der FU sind in Art. 430 ZGB geregelt. Die untergebrachte Person kann zu ihrer Unterstützung eine beliebige handlungsfähige Person als Vertrauensperson benennen (Art. 432 ZGB), der das Besuchsrecht, das Recht auf Akteneinsicht und Auskunft durch das Personal der Einrichtung zusteht und die an der Erstellung des Behandlungsplans mitwirken kann. Art. 439, 450 ZGB gewähren ein Beschwerderecht gegen FU-Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde. [6] Das zuständige Gericht haben die Kantone zu bezeichnen. [7] Die geschätzte Unterbringungsrate beläuft sich für die Schweiz im Jahr 2004 auf 977 pro 100 000 Einwohner. Damit lag die Schweiz hinter Deutschland und Österreich, im europäischen Vergleich aber vor vielen anderen Staaten. [8] Eine Verbesserung des Grundrechtsschutzes ist mit dem Ausbau des Rechtsschutzes im Erwachsenenschutzrecht aufgrund weiterhin zahlreicher Zwangseinweisungen nur zum Teil gelungen.
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