09. 2022 28-22 Bauen für ältere Menschen 09. 2022 13-22 BS 3 Richtlinien und Verordnungen richtig Anwenden 14. 2022 58-22 Wie gehe ich mit Nachträgen am Bau um? 16. 2022 14-22 BS 4 Anlagentechnischer Brandschutz 23. 2022 15-22 BS 5 Brandschutzkonzept oder Brandschutznachweis? 26. 2022 59-22 Energetische Inspektion von Klimaanlagen 30. 2022 16-22 BS 6 Brände, Hilfsmittel des 1. Angriffs 07. 10. 2022 17-22 BS 7 Brandschutzdienststellen im Genehmigungsverfahren 10. 2022 60-22 Planung und Sanierung von RLT-Anlagen 14. 2022 18-22 BS 8 Einführung in die H-VV TB in der BS-Planung 19. 2022 62-22 Barrierefreie Flucht- und Rettungswege - Sicherheit 21. 2022 19-22 BS 9 Brandschutzplanung 04. 11. 2022 20-22 BS 10 Anwendung der Industriebaurichtlinie 07. 2022 63-22 Schäden an WDVS 10. 2022 64-22 Bauleiterhaftung 11. 2022 21-22 BS 11 BS-Planung: Flucht- und Rettungswege 14. 2022 66-22 Bauwerksdiagnostik und Bauwerksanalyse 18. 2022 22-22 BS 12 Hessiche Hochhausrichtlinie (H-HHR) 25. 2022 23-22 BS 13 Konstruktiver Brandschutz 05.
. (1) Betreiber von in Gebude eingebauten Klimaanlagen mit einer Nennleistung fr den Kltebedarf von mehr als zwlf Kilowatt haben innerhalb der in den Abstzen 3 und 4 genannten Zeitrume energetische Inspektionen dieser Anlagen durch berechtigte Personen im Sinne des Absatzes 5 durchfhren zu lassen. (2) Die Inspektion umfasst Manahmen zur Prfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhltnis zum Khlbedarf des Gebudes. Sie bezieht sich insbesondere auf 1. die berprfung und Bewertung der Einflsse, die fr die Auslegung der Anlage verantwortlich sind, insbesondere Vernderungen der Raumnutzung und -belegung, der Nutzungszeiten, der inneren Wrmequellen sowie der relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des Gebudes und der vom Betreiber geforderten Sollwerte hinsichtlich Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie Toleranzen, und 2. die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten. (3) Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wrmebertrager, Ventilator oder Kltemaschine durchzufhren.
Die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens ist ein zu beachtender wesentlicher Eckpunkt" (§ 9 GEG). Eine Entscheidung über eine Anpassung der energetischen Anforderungen fiele damit erst in der nächsten Legislaturperiode, d. h. mit einem anschließenden Gesetzgebungsverfahren und den dabei üblichen Übergangsfristen würden die aktuellen Standards frühestens Ende 2024 eine Anpassung erfahren. Bei aller Kritik über den Gesetzesentwurf – und die darin aus Sicht zahlreicher Experten zu gering gesetzten Anforderungen für die Zielerreichung der Klimaneutralität des Gebäudebestands bis 2050 – bringt er für die Pflicht zur Durchführung der energetischen Inspektion von Klimaanlagen deutliche Erleichterungen. Zum einen sind Klimaanlagen ausgenommen, die unter Erfüllung bestimmter Anforderungen an die Gebäudeautomation angeschlossen sind, zum anderen wird unter bestimmten Anforderungen ein Stichprobenverfahren ermöglicht. INSPEKTIONSPFLICHT VON KLIMAANLAGEN NACH ALTER SOWIE NEUER RECHTSLAGE Sowohl die EnEV als auch das GEG verpflichten die Betreiber von Klimaanlagen unter bestimmten Bedingungen, diese regelmäßig inspizieren zu lassen.
4 Hat bei elektronischer Antragstellung die nach § 26c zuständige Registrierstelle bis zum Ablauf von drei Arbeitstagen nach Antragstellung und in sonstigen Fällen der Antragstellung bis zum Ablauf von sieben Arbeitstagen nach Antragstellung keine Registriernummer zugeteilt, sind statt der Registriernummer die Wörter "Registriernummer wurde beantragt am" und das Datum der Antragstellung bei der Registrierstelle einzutragen (vorläufiger Inspektionsbericht). 5 Unverzüglich nach Erhalt der Registriernummer hat die inspizierende Person dem Betreiber eine Ausfertigung des Inspektionsberichts mit der eingetragenen Registriernummer zu übermitteln. 6 Nach Zugang des vervollständigten Inspektionsberichts beim Betreiber verliert der vorläufige Inspektionsbericht seine Gültigkeit. (7) Der Betreiber hat den Inspektionsbericht der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Zu § 12: Geändert durch V vom 29. 4. 2009 (BGBl I S. 954) und 18. 11. 2013 (BGBl I S. 3951).
3 Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben worden sind und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden können, sind den in Satz 2 genannten Ausbildungen gleichgestellt. (6) 1 Die inspizierende Person hat einen Inspektionsbericht mit den Ergebnissen der Inspektion und Ratschlägen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften der Anlage, für deren Austausch oder für Alternativlösungen zu erstellen. 2 Die inspizierende Person hat den Inspektionsbericht unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift und Berufsbezeichnung sowie des Datums der Inspektion und des Ausstellungsdatums eigenhändig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben und dem Betreiber zu übergeben. 3 Vor Übergabe des Inspektionsberichts an den Betreiber hat die inspizierende Person die nach § 26c Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen.