Tipp: Keine Lust zu lesen? Dann starten Sie doch einfach kostenlos unseren Online-Kurs Öffentliches Recht als Live-Repetitorium oder als Studio-Repetitorium. Die Struktur des § 35 BauGB § 35 BauGB bestimmt, wann ein Vorhaben im Außenbereich bauplanungsrechtlich zulässig ist. Die oberste Intention des § 35 BauGB ist es dabei, das Bauen im Außenbereich grundsätzlich zu unterbinden [BVerwG, Urt. v. 30. 06. 1964 – I C 80. 62]. Dennoch gibt es bestimmte Bauten, die aufgrund ihrer Art, Größe und Immissionen nicht im Innenbereich errichtet werden können, beispielsweise ein Schlachthof oder Windenergieanlagen. § 35 BauGB bestimmt deshalb, wann ein Vorhaben (ausnahmsweise) im Außenbereich errichtet werden darf. Dabei ist zwischen § 35 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB zu unterscheiden: Absatz 1 regelt die "privilegierten" Vorhaben, Absatz 2 die sonstigen, "nichtprivilegierten" Vorhaben. Diese Unterscheidung zwischen privilegierten und sonstigen Vorhaben ist dem Umstand geschuldet, dass im Außenbereich nur ausnahmsweise gebaut werden soll.
Bild: "Boost-the-Market-Value-of-Your-Home_L" von Dan Moyle. Lizenz: CC BY 2. 0 I. Abgrenzung von § 34 BauGB zu § 35 BauGB Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 BauGB nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 BauGB oder § 35 BauGB. © Lecturio GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Der Innenbereich (§ 34 BauGB) ist ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil, das heißt jede Bebauung im Gebiet der Gemeinde, die – trotz vorhandener Baulücken – den Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erweckt, nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Klausurtipp: Ein Grundstück liegt meist im Innenbereich (§ 34 BauGB), wenn es an zumindest drei Seiten von Bebauung umgeben ist. Tipp: Für Ausführungen zur Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich, § 35 BauGB lesen sie diesen Artikel! II. § 34 Abs. 1 BauGB: Allgemeine Regelung (Art und Maß) ein Vorhaben [ist] zulässig wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche […] in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Die Aufzählung öffentlicher Belange in § 35 Abs. 1 BauGB ist jedoch nicht abschließend. c. Gesicherte Erschließung Schließlich muss noch die Erschließung gesichert sein. Dies ist der Fall, wenn das Baugrundstück verkehrsmäßig an das öffentliche Wegenetz angebunden ist und Versorgungs- und Entsorgungsleitungen für Elektrizität, Wasser und Abwasser verlegt werden können. Dieser Punkt spielt in Klausuren kaum jemals eine Rolle, weshalb hierzu im Gutachten ein Satz genügt. 3. 2 BauGB (nichtprivilegierte Vorhaben) Die Prüfung der nichtprivilegierten Vorhaben unterscheidet sich nur unweigerlich von den privilegierten: sie dürfen öffentliche Belange nicht beeinträchtigen. Mithin bestehen an diese Vorhaben also höhere Anforderungen. Zudem gibt es keinerlei Abwägung. Sobald ein Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt ist es unzulässig. Möchtest du mehr zu § 35 BauGB und auch § 34 BauGB erfahren? Dann schau dir dieses Video an!