Einhergehend entscheiden die zuständigen Ausländerämter über die Ausstellung von Grenzübertrittsbescheinigungen, die die Ausländer zur Ausreise aus Deutschland auffordern. Weitere Ermittlungen gegen die zugehörigen Arbeitgeber schließen sich an. Insgesamt waren 15 Bedienstete des Hauptzollamts Schweinfurt - Finanzkontrolle Schwarzarbeit Bamberg im Einsatz. Hintergrundinfos: Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Hauptzollamt Schweinfurt führt Prüfungen von Personen und Geschäftsunterlagen sowie Ermittlungen von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung durch. Das Aufgabenfeld der FKS reicht von Präventionsaufgaben bis hin zu komplex gestalteten Missbrauchsformen von Sozialleistungen und illegaler Beschäftigung. Ein Verstoß gegen § 95 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. Ordnungswidrigkeit nach 404 abs 2 nr 27 juillet. 2 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist mit Geldbuße bis zu 500.
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Schweinfurt leitete im Auftrag der Staatsanwaltschaft Würzburg ein Ermittlungsverfahren wegen der Beihilfe zum illegalen Aufenthalt und wegen illegaler Beschäftigung von Ausländern ein. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) beim Hauptzollamt Schweinfurt führt Prüfungen von Personen und Geschäftsunterlagen sowie Ermittlungen von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung durch. Das Aufgabenfeld der FKS reicht von Präventionsaufgaben bis hin zu komplex gestalteten Missbrauchsformen von Sozialleistungen und illegaler Beschäftigung. Ein Verstoß gegen § 95 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch ist mit Geldbuße bis zu 500. Ordnungswidrigkeit nach 404 abs 2 nr 27 2016. 000 Euro belegt. Rund ein Viertel der 616 Bediensteten beim Hauptzollamt Schweinfurt ist im Bereich der Finanzkontrolle Schwarzarbeit tätig.
Gegen die vier Zeugen, die - was der Betroffene wusste - alle nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis waren, erging später jeweils in Bußgeldbescheid wegen Ordnungswidrigkeit nach §§ 404 Abs. 3 Nr. 3, 284 Abs. 1 SGB III. Alle Zeugen haben die Geldbuße in Höhe von 240, 00 DM akzeptiert. " Das Amtsgericht hat darüber hinaus im Rahmen der rechtlichen Würdigung Folgendes festgestellt: "Der Betroffene.... ließ zur Tatzeit die vier Zeugen zumindest eineinhalb Tage lang Erdarbeiten auf seinem Grundstück ausführen, obwohl die erforderliche Arbeitserlaubnis nicht vorlag. Er hat rechtswidrig und schuldhaft, nämlich vorsätzlich gehandelt. Dem Betroffenen war das Erfordernis der Arbeitserlaubnis bekannt. Zoll online - Pressemitteilungen - Ermittlungsverfahren gegen Arbeitgeber nach Baustellenkontrolle. " Gegen dieses, seinem Verteidiger am 23. 01. 2002 zugestellte (Bl. 95 d. ) Urteil hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. 2001 (Bl. 93 d. ), eingegangen bei dem Amtsgericht Hagen am 21. ), Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit der Verletzung materiellen Rechts (Bl. 99 f d. )
Gründe: Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben, wie folgt begründet: "I. Das Amtsgericht Hagen hat den Betroffenen durch Urteil vom 19. 11. 2001 wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen §§ 404 Abs. 1 Nr. 2, 284 Abs. 1 S. 1 SGB III zu einer Geldbuße von 2. 000, 00 DM verurteilt (Bl. 77, 86 ff d. A. ). Dabei ist es zu folgenden Feststellungen gelangt: "Auf dem Grundstück G. § 405 SGB III - Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung - dejure.org. 27 in H. wurden die Zeugen S. R., N. R., Z. D. und S. in verschmutzter Arbeitskleidung angetroffen. Sie waren damit beschäftigt, einen etwa eineinhalb Meter hohen Sandhaufen mit Schubkarren und Spaten abzutragen. Während der Kontrolle der vier Zeugen erschien der Betroffene und erklärte, man solle die Leute nicht stören, der Sandhaufen müsse abgetragen werden, es sei bereits eine neue Ladung unterwegs. Die vier Zeugen wurden vom Betroffenen für ihre Tätigkeit entlohnt, zumindest mit Frühstück, Bier und Benzingeld für das von ihnen benutzte Auto, nach Überzeugung des Gerichts darüber hinaus jedoch auch mit Geldbeträgen in nicht bekannter Höhe.
§ 404 Steuer- und Zollfahndung 1 Die Behörden des Zollfahndungsdienstes und die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden sowie ihre Beamten haben im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. 2 Die in Satz 1 bezeichneten Stellen haben die Befugnisse nach § 399 Abs. 2 Satz 2 sowie die Befugnis zur Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen ( § 110 Abs. 1 der Strafprozessordnung); ihre Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Frühere Fassungen von § 404 AO Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a. F. ) und neue Fassung (n. Ordnungswidrigkeit nach 404 abs 2 nr 27 juin. ) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers. vergleichen mit mWv (verkündet) neue Fassung durch aktuell vorher 18. 12. 2019 Artikel 21 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.
05. 2020 ( BGBl. I S. 1044), in Kraft getreten am 01. 01. 2021 Gesetzesbegründung verfügbar
(5) Die Bundesagentur unterrichtet das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldbescheide nach § 404 Abs. 1, 5 bis 16, 19 und 20. Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldbescheide nach § 404 Abs. 1 und 2 Nr. 3. Dies gilt nur, sofern die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt. Ermittlungsverfahren wg. Verdacht Leistungsbetrugs §263 und Ordnungswidrigkeit § 404. (6) Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden sollen den Behörden der Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der oder des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.