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#6 erstellt: 26. Aug 2006, 23:59 Die Aussage war nicht dazu da um Dich zu berichtigen, sondern pauschal, da "Subwoofer" allzugerne verwechselt wird und meiner Meinung nach auch im Bezug auf den Thread-Ersteller hier mißinterpretiert wird. Davon abgesehen mag das auf THX-Systeme zutreffen (auch wenn diese AUCH KEINE Subwoofer im Sinne des. 1-Gedankens sind, sondern den Tieftöner bei den Frontspeakern auslagern), was das allerdings mit Dolby Digital zu tun hat ist mir rätselhaft. Bei Dolby Digital sind die Spezifikationen nunmal so, dass alle 5 LS den vollen Frequenzumfang bedienen. Ferner gibt es eben auch Sub/Sat-Systeme die man ernst nehmen kann und solche die dem Bose-Vorbild folgen. Dein Teufel-System gehört natürlich an die Spitze der ersten Kategorie. [Beitrag von Don-Pedro am 27. Standlautsprecher oder satelliten von. Aug 2006, 00:03 bearbeitet] #7 erstellt: 27. Aug 2006, 10:00 Ups, da hab ich dann wohl überreagiert na ja, so schlimm wars ja nicht. Ist DD echt als 5. 0 kozipiert? Das wusste ich nicht. Und- um Bose genüge zu tun: Es geht noch wesentlich schlimmer, als das JBL-System.
Ein Auszubildender, welcher Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist, hat nach der Ausbildung ein Anrecht auf eine bevorzugte Übernahme gegenüber den anderen Auszubildenden. Dieser Fall scheint soweit klar. Aber Ausbildung ist nicht gleich Ausbildung. Es gibt unterschiedliche Szenarien. Was ist zum Beispiel, wenn die Ausbildung in Form eines Dualen-Studiums erfolgt? Hier entscheidet im Einzelfall dies das Arbeitsgericht. Generell gilt die Regelung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). In § 78a steht in Abs. 1 inhaltlich in etwa das Folgende: Möchte ein Ausbildungsbetrieb einen Auszubildenden, der JAV- oder Betriebsratsmitglied ist, nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen, dann muss er ihm das 3 Monate vor Ausbildungsende mitteilen. Jav unbefristete übernahme antrag. Und in § 78a Abs. 2 geht es sinngemäß folgendermaßen weiter: Widerspricht der Auszubildende dieser Meldung und verlangt er seine unbefristete Übernahme innerhalb der letzten 3 Ausbildungsmonate, dann kommt die Übernahme zustande.
Darüber hinaus kann er innerhalb einer Frist von maximal 2 Wochen nach Ende des Ausbildungsverhältnisses und Begründung eines Arbeitsverhältnisses beantragen, dieses aufzulösen. In beiden Fällen muss der Arbeitgeber nachweisen, dass ihm die Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auf Dauer nicht zumutbar ist. Gründe für die Unzumutbarkeit der unbefristeten Weiterbeschäftigung können personen- und verhaltensbedingte ebenso wie betriebsbedingte sein. 5. 1 Personen- und verhaltensbedingte Gründe Ein in der Person des Auszubildenden liegender Grund, der die Weiterbeschäftigung unzumutbar macht, ist das wiederholte Nichtbestehen der Prüfung. Jugend- und Auszubildendenvertretung: Aufgaben und Betei ... / 2.2 Die Sonderregelung des § 78a BetrVG | Haufe Personal Office Platin | Personal | Haufe. Verhaltensbedingte Gründe führen nur dann zur Unzumutbarkeit, wenn sie so schwer sind, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt wäre. 2 Betriebliche Gründe Aus betrieblichen Gründen ist die Fortsetzung des nach § 78a Abs. 2 BetrVG begründeten Arbeitsverhältnisses dann unzumutbar, wenn im Betrieb kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation dauerhaft beschäftigt werden kann.
In kleineren Betrieben seid ihr auf die Sprechstunde des Betriebsrats angewiesen. Mehr Infos zu Sprechstunden der JAV auf Vollzeit-Übernahme nach der Ausbildung – die 3 Monatsregel! Nur wer seine Rechte kennt, kann sie nutzen. § 78 a BetrVG besagt, dass ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung das Recht auf eine unbefristete Übernahme im erlernten Beruf nach der Ausbildung hat. Um eine solche Übernahme zu erreichen ist es wichtig, dass der Jugend- und Auszubildendenvertreter binnen drei Monate vor Beendigung der Berufsausbildung vom Arbeitgeber schriftlich verlangt, unbefristet übernommen zu werden. Gerichte nennen diese durch § 78 a Abs. 2 BetrVG eröffnete Möglichkeit "Weiterbildungsverlangen". Sobald der Jugend- und Auszubildendenvertreter dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt hat, dass er gerne unbefristet übernommen werden möchte, folgt ein entsprechender Arbeitsvertrag. Ein rechtzeitig dem Arbeitgeber mitgeteiltes "Weiterbeschäftigungsverlangen" sichert dem JAVler also die angestrebte Übernahme.