Nicht umlagefähige Nebenkosten. Die nicht umlagefähigen Nebenkosten, wie die Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungskosten und die Verwaltungskosten, nach § 1 Abs. 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) wirken sich dagegen steuermindernd aus, da sie nicht durch den Mieter erstattet werden. Welche Kosten sind nicht auf Mieter umlegbar? Bei den nicht umlagefähigen Betriebskosten handelt es sich um: – Kosten für die Hausverwaltung, – Kosten für die Instandhaltung, Instandsetzung, Abschreibungen und Rücklagen. Im Gegensatz dazu dürfen die umlagefähigen Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. 20 verwandte Fragen gefunden Können Notarkosten von der Steuer abgesetzt werden? Beispiel: Beim Erwerb einer Immobilie sind Notarkosten entstanden. Die Notarkosten gehören zu den Anschaffungsnebenkosten und können zusammen mit den Anschaffungskosten abgeschrieben werden. Wo kann ich Notarkosten von der Steuer absetzen? Notarkosten, die durch die Eintragung einer Hypothek ins Grundbuch entstehen, kann man als Betriebsausgaben absetzen, wenn die erworbene Immobilie zum Betriebsvermögen gehört.
1. Umlagefähige Nebenkosten Vermieter können bei entsprechender Vereinbarung die in § 2 Ziffer 1 – 17 Betriebskostenverordnung (BetrKV) ausgewiesenen Nebenkosten auf den Mieter umlegen. Umlegbare Nebenkosten sind dadurch gekennzeichnet, dass sie regelmäßig und fortlaufend zur Unterhaltung der Immobilie entstehen. Im Gewerberaummietrecht ist die Umlagefähigkeit umfassender. Hier können bei entsprechender Vereinbarung alle erdenklichen Kosten auf den Mieter umgelegt werden (z. B. auch reine Verwaltungskosten für die kaufmännische und technische Hausverwaltung). Hier finden Sie die umlegbaren Nebenkosten in einer Übersicht. 2. Nicht umlagefähige Nebenkosten Nicht regelmäßig entstehende Nebenkosten sind nicht umlagefähig. Dazu gehören gemäß § 1 II BetrKV die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten (Ausnahme: Vereinbarung einer Kleinreparaturklausel) sowie die Verwaltungskosten der Immobilie. Hier die nicht umlegbaren Nebenkosten in einer Liste. 3. Nicht umlagefähige Nebenkosten als Werbungskosten Soweit der Vermieter die Nebenkosten auf den Mieter umlegen kann, sind die Kosten für ihn lediglich durchlaufende Posten und belasten ihn finanziell nicht.
Sonder-AfA mit höheren Abschreibungssätzen gibt es beispielsweise für neu geschaffenen Wohnraum, Modernisierungen, Gewerbeobjekte oder Gebäude unter Denkmalschutz. Auch die Ausgaben für die Pflege von Grünanlagen sind Teil der Betriebskosten. Foto: iStock/welcomia Welche Bewirtschaftungskosten dürfen Vermieter auf den Mieter umlegen? Wer eine Immobilie vermietet, muss nicht alle Bewirtschaftungskosten selber tragen. Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) legt fest, welche Posten Vermieter an die Mieter weiterreichen dürfen: Betriebskosten sind als Nebenkosten vom Mieter zu tragen. Eine genaue Aufstellung der umlagefähigen Betriebskosten befindet sich in § 1 und 2 der BetrKV. Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten wie beispielsweise Dachreparaturen und Heizungserneuerungen trägt grundsätzlich der Vermieter. Mit Ausnahme von Schönheitsreparaturen, Wartungskosten und vorbeugenden Instandsetzungsmaßnahmen, die laut mehrerer Urteile des Bundesgerichtshofs umlagefähig sind, da sie als Betriebskosten gelten.
Konkret handelt es sich dabei um folgende Posten: 1. Grundsteuer Die Grundsteuer ist eine der ältesten Steuerarten und wird auf das Eigentum an Grundstücken sowie deren Bebauung erhoben. Wie hoch sie ist, legt die zuständige Gemeinde fest. Diese jährlich zu zahlende Steuer kann der Eigentümer einer Immobilie in voller Höhe in seiner Steuererklärung geltend machen. 2. Anschaffungskosten der Immobilie Vermieter können in der Regel 50 Jahre lang 2 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten ihres Hauses oder ihrer Wohnung von der Steuer absetzen. Wurde ihre Immobilie vor dem 31. Dezember 1924 gebaut, sind es 2, 5 Prozent während 40 Jahren. Hier gibt es jedoch auch Ausnahmen. Aus diesem Grund sollte jeder Fall individuell mit einem Steuerberater geprüft werden. 3. Zinsen Finanzieren Vermieter ihre vermietete Immobilie über ein Hypothekendarlehen, besteht die monatlich zu zahlende Kreditrate an die Bank aus Zins- und Tilgungsleistungen. Die anteiligen Zinsen sind von der Steuer absetzbar.