Im Rahmen der sogenannten 1%- Methode berechnet sich der Zuschlag wie folgt: Neben 1% des Bruttolistenneupreises pro Monat sind 0, 03% des Bruttolistenneupreises pro Entfernungskilometer (Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) als geldwerter Vorteil zu versteuern. Dieser Zuschlag war unabhängig davon anzusetzen, in welchem Umfang der Arbeitnehmer den Dienstwagen für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte genutzt hat. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits in der Vergangenheit immer wieder bekräftigt, dass es für die Anwendung des 0, 03% Zuschlages auf die tatsächliche Anzahl der Nutzungstage ankommt. Neues zum Dienstwagen: Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte BMF lässt Einzelbewertung zu. Bei einem Nutzungsumfang von weniger als 15 Arbeitstagen pro Monat hält der BFH eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0, 002% des Bruttolistenneupreises je Entfernungskilometer für angemessen. Die Finanzverwaltung hat bisher auf diese Rechtsprechung immer wieder mit sogenannten Nichtanwendungserlassen reagiert - das bedeutet, dass die Rechtsprechung aufgrund einer abweichenden Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen nicht zur Anwendung zugelassen wurde.
Der BFH hat entschieden, wie bei Arbeitnehmern die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angesetzt werden können, wenn keine Privatfahrten stattfinden. Nunmehr stellt sich die Frage, ob diese Grundsätze auch auf den Unternehmer anwendbar sind. 1. Beurteilung bei einer Überlassung an Arbeitnehmer Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, den er auch unentgeltlich für private Fahrten nutzen kann, entsteht ein geldwerter Vorteil, der beim Arbeitnehmer zu einem Lohnzufluss gemäß § 19 Abs. 1 EStG führt. Der Vorteil ist nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entweder · mit der Fahrtenbuchmethode oder · mit der 1%-Regelung zu bewerten. § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG und § 6 Abs. 4 Satz 2 EStG sind Bewertungsvorschriften und begründen daher keinen steuerbaren Tatbestand. Das heißt, zunächst muss der Unternehmer seinem Arbeitnehmer einen Vorteil zuwenden. Ist das der Fall, muss entschieden werden, wie der Vorteil zu bewerten ist.
Die Entfernung Wohnung – Betrieb beträgt 45 km. Einzelaufzeichnungen über die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte liegen dem Lohnbüro nicht vor. Die regelmäßigen Fahrten des Außendienstmitarbeiters an den Betriebssitz begründen auch ohne arbeitsrechtliche Festlegung seine erste Tätigkeitsstätte, da er dort einen nicht unwesentlichen Teil seiner Arbeitsleistung (mindestens 20% der vereinbarten Arbeitszeit) erbringt. Bei der Firmenwagenbesteuerung muss deshalb ein zusätzlicher geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angesetzt werden. Der monatliche geldwerte Vorteil berechnet sich bei Anwendung der 1%-Methode wie folgt: Privatfahrten:... Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Finance Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt. Jetzt kostenlos 4 Wochen testen Meistgelesene beiträge Top-Themen Downloads Haufe Fachmagazine