Doch geht das im Mietrecht so einfach? Die Antwort hier lautet: Nein. Denn, ob eine Mietminderung bei Verkehrslärm möglich ist, hängt von einigen Faktoren ab. So spielt es beispielsweise eine Rolle, ob die Mieter bereits beim Einzug wussten, dass Verkehrslärm ein Thema ist. Auch kann die Dauer der Belästigung von Bedeutung sein. Darüber hinaus spielt der Grund für eine Zunahme des Lärms ebenfalls eine Rolle. Mietminderung: Durch Verkehrslärm muss nicht unbedingt ein Mangel entstehen. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass allein das Ansteigen des Verkehrslärms noch keine Mietminderung rechtfertigt (Az. VIII ZR 152/12). Solange sich der Anstieg im Rahmen hält und üblich für eine Wohnung in der Lage ist, liegt kein Mangel vor. Stadtwohnung: Verkehrslärm kein Grund für Mietminderung - Mein Nachbarrecht. Eine Mietminderung wegen Verkehrslärm ist dann nicht möglich. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung zum Vertragsschluss noch ruhig gelegen war. Eine Mietminderung ist jedoch dann möglich, wenn Ruhe ein ausschlaggebender Punkt für den Abschluss des Mietvertrags war und der Vermieter in einer Form auch zustimmend reagiert hat.
Aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine derartige Beschaffenheitsvereinbarung. Für die Bestimmung des vertragsgemäßen Zustands der Wohnung ist im Streitfall daher die Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben maßgebend. Danach stellt sich die vorübergehende Erhöhung der Lärmbelastung nicht als ein zur Minderung berechtigender Mangel der Wohnung dar. Verkehrslärm und Mietminderung - Deubner Verlag. Denn die von den Beklagten vorgetragenen Lärmwerte stellen nach den Feststellungen der Vorinstanzen nach den im Berliner Mietspiegel 2009 ausgewiesenen Werten keine hohe Belastung dar. Aus diesem Grund haben die Beklagten die (erhöhte) Lärmbelastung redlicherweise hinzunehmen. Für die Annahme des Berufungsgerichts, die vereinbarte Miete sei ab dem siebten Monat nach Eintreten der erhöhten Lärmbelastung gemindert, ist ein sachlicher Grund nicht erkennbar. Denn eine vorübergehende erhöhte Lärmbelastung stellt unabhängig von ihrer zeitlichen Dauer jedenfalls dann, wenn sie sich – wie hier – innerhalb der in Berliner Innenstadtlagen üblichen Grenzen hält, keinen zur Minderung berechtigenden Mangel nach § 536* BGB dar.
386, 19 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und – unter Klageabweisung im Übrigen – die Verurteilung der Beklagten auf Zahlung von 553, 22 € nebst Zinsen ermäßigt. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Mietminderung: Ist eine Mietminderung rückwirkend möglich?. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es für die Annahme einer stillschweigend geschlossenen Beschaffenheitsvereinbarung nicht ausreicht, dass der Mieter bei Vertragsabschluss die verhältnismäßig geringe Belastung durch Verkehrslärm als vorteilhaft wahrnimmt und er sich (möglicherweise) auch deswegen zur Anmietung der Wohnung entscheidet. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter erkennt oder erkennen musste, dass der Mieter die vorhandene geringe Lärmbelastung als maßgebliches Kriterium für den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung ansieht, und dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert.
BGH Az. : VIII ZR 152/12 Urteil vom 19. 12. 2012 Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 17. April 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 22. März 2011 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Beklagten sind seit dem Jahr 2004 Mieter einer Wohnung der Klägerin in Berlin. Das Mietshaus befindet sich in der S., die zu Mietbeginn keine unmittelbare Verbindung mit der davor liegenden P. S. hatte. Von Juni 2009 bis November 2010 wurde der stadteinwärts fahrende Ver-1 kehr, den bis dahin die P. aufgenommen hatte, über die S. geleitet, die zu diesem Zweck als Einbahnstraße und mit einem direkten Zugang zur P. ausgestattet wurde. Der Grund für die geänderte Verkehrsführung lag in (vorübergehenden) umfangreichen Straßenbauarbeiten auf der gesamten Länge der P.
Der Vermieter muss den Lärm nicht selbst verschuldet haben. Vielmehr kommt es darauf an, in welchem Zustand sich die Mietsache laut Mietvertrag befinden soll. Bei einer dauerhaften Zunahme des Verkehrs aufgrund des Ausbaus einer Straße können Vermieter etwa zum Einbau von Isolierfenstern mit einer höheren Schallschutzklasse verpflichtet sein. Allerdings hat der Bundesgerichtshof nicht genau konkretisiert, wann eine Beeinträchtigung noch als vorläufig und wann sie als dauerhaft einzustufen ist. Dabei dürfte auch auf die Maßnahme selbst abzustellen sein. Bei einer Umleitung steht von vornherein fest, dass es sich nur um ein Provisorium handelt, das wieder rückgängig gemacht wird. Jedenfalls hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass "vorläufig" wesentlich länger sein kann als ein halbes Jahr. Quelle: Harald Büring - vom 19. 03. 13
Der BGH hat kürzlich (Urteil vom 19. 12. 2012, Az. VIII ZR 152/12) den Fall entschieden, unter welchen Voraussetzungen bei einer Mietwohnung geringer Verkehrslärm als ausdrücklich zugesichert gelten kann und damit bei einer erheblichen Abweichung ein Minderungsanspruch besteht. Nach Angaben von Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und angestellter Anwalt der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden, reiche es nicht aus, wenn der Mieter bei Mietvertragsabschluss die vermeintliche ruhige Lage als ausschlaggebenden Grund für die Anmietung wahrnimmt. "Der BGH führt vielmehr aus, dass der Vermieter diesen Anmietungsgrund auch tatsächlich gekannt hat oder kennen musste und er hierauf in irgendeiner Weise – also nicht nur durch bloßes Schweigen – zustimmend reagiert hat", so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi weiter. "Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass man im Innenstadtbereich Verkehrslärm zu dulden hat, welcher innerhalb der konkreten Lage als üblich anzusehen ist. "
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