[10] Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] ↑ BGH 4 StR 650/99, Urteil vom 23. März 2000, Rn. 9; Fischer, StGB, 62. Auflage (2015), § 251, Rn. 8a. ↑ Bernd Heinrich: Strafrecht - Allgemeiner Teil. 3. Auflage. Stuttgart, 2012, S. Rn. 691. ↑ Wessels/ Beulke: Strafrecht - Allgemeiner Teil. 28. Heidelberg 2008, S. Rn. 598. ↑ so auch Fischer: StGB - Kommentar. 62. 2015, S. § 22, Rn. 37. ↑ so auch unter anderem Fischer (mwN): StGB - Kommentar. § 18, Rn. 9. ↑ Bernd Heinricht: Strafrecht - Allgemeiner Teil. Stellt § 239 III Nr. 1 StGB eine Erfolgsqualifikation dar? | iurastudent.de. 2012, S. Rn. 691. ↑ Bernd Heinrich: Strafrecht - Allgemeiner Teil. Rn. 691. ↑ mwN. Fischer: StGB - Kommentar. § 22, Rn. 38. ↑ Fischer: StGB - Kommentar. § 18, Rn. 10. ↑ In diese Richtung auch Fischer: StGB - Kommentar. § 18, Rn. 10.
Für das genannte Ergebnis streiten schließlich Sinn und Zweck des hier relevanten Normengefüges. Der Grund für die Versuchsstrafbarkeit ist - wie der untaugliche Versuch zeigt - die in den Vorstellungen des Täters liegende Gefährlichkeit seines Tuns …. Dieser subjektive Handlungsunwert tritt bei demjenigen, der mit seinem Verhalten die Verwirklichung des Grunddelikts und den Eintritt der hierin angelegten schweren Folge anstrebt, unabhängig davon zutage, ob er das Grunddelikt im Ergebnis nur versucht oder vollendet. Versuch der erfolgsqualifikation schéma directeur. Auf einen wie auch immer gearteten objektiven Erfolgsunwert kommt es beim Versuch nicht an und deshalb ebenso wenig darauf, dass Teilabschnitte des erfolgsqualifizierten Delikts verwirklicht sind … Die erfolgsqualifizierten Delikte sollen vielmehr den besonderen (Todes-)Gefahren entgegenwirken, die von ihren Grundtatbeständen ausgehen. Es entspricht daher der ratio legis, auch denjenigen Täter zu ahnden, der Grunddelikt und Qualifikation intendiert und an beiden Zielen scheitert.
Überblick Da sich mit dem 6. StrRG der Wortlaut des § 239 III Nr. 1 StGB geändert hat, ist nunmehr umstritten, ob es sich dabei um einen normalen Qualifikationstatbestand handelt, oder vielmehr um eine Erfolgsqualifikation. Früher lautete § 239 III Nr. 1 a. Versuch der erfolgsqualifikation schema englisch. F. : "Wenn die Freiheitsentziehung über eine Woche gedauert hat". Daraus wurde hergeleitet, dass die Dauer der Freiheitsentziehung von über einer Woche kein Tatbestandsmerkmal, sondern eine besondere Folge im Sinne eines erfolgsqualifizierten Delikts ist. 1 Das hatte zur Folge, dass bezüglich des Grundtatbestandes der Freiheitsberaubung Vorsatz erforderlich war, hinsichtlich der Dauer der Freiheitsberaubung gemäß § 18 StGB allerdings Fahrlässigkeit genügte. 2 Nach dem der Wortlaut in eine aktive Art und Weise geändert wurde ("Wenn der Täter das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt"), stellte sich die Frage, ob damit ebenfalls auch die Einstufung als tatbestandliche Qualifikation einhergehen sollte. Die Auffassungen und ihre Argumente 1.