dem Kunden unmissverständlich offengelegt werden, bevor die betreffende Wertpapierdienstleistung- oder Wertpapiernebendienstleistung für den Kunden erbracht wird. "Sie dürfen zum Beispiel noch an Informations- und Fortbildungsveranstaltungen auf Einladung teilnehmen einschließlich Bewirtungsspesen auf niedriger Basis", erläutert Regulierungsexperte Christian Waigel, Waigel Rechtsanwälte. "Einladungen zu den Festspielen nach Bayreuth oder Salzburg fallen nach Einschätzung der Bafin eindeutig nicht darunter. Einladungen aufs Oktoberfest oder zu einem Fußballspiel halte ich auch für schwierig", so Waigel weiter. Falls in der Vermögensverwaltung doch monetäre Zuwendungen fließen, etwa weil die gewünschten Finanzprodukte andernfalls nicht erhältlich sind, müssen diese umgehend an den Kunden weitergeleitet werden. Zuwendungen in der Vermögensverwaltung – 6 Probleme bei der Weiterleitung an den Kunden | DAS INVESTMENT. Folgende Fragen und Antworten ergeben sich daraus: Muss der Kunde die Gutschrift als Einnahme versteuern? Höchstwahrscheinlich ja. Wird die Abgeltungssteuer auf eine derartige Kundengutschrift angewandt?
In diesem Rahmen ist zu beurteilen, ob es sich jeweils um Research handelt, beziehungsweise ob gegebenenfalls ein zulässiger geringfügiger nicht-monetärer Vorteil vorliegt (vgl. ESMA Q&A, Abschnitt 7, Fragen/Antworten 3 und 6). Dr. Markus Lange analysiert Zuwendungen in der Praxis - Citywire. Markus Lange ist Rechtsanwalt und Bankkaufmann. Er ist Partner im Bereich Financial Services bei KPMG Law. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit sind kunden – und produktbezogene Aspekte im Wertpapierdienstleistungs – und Investmentgeschäft. Lange ist intensiv mit der Umsetzung der neuen Anforderungen unter MiFID II befasst und verantwortet die entsprechenden Markt – und Beratungsaktivitäten von KPMG in Deutschland. Er referiert und publiziert laufend zu einschlägigen Themen. Dieser Beitrag erschien ursprünglich im Citywire-Magazin vom Oktober 2018.
aa) Funktion des § 64 WpHG Die besonderen Verhaltensregeln für die Erbringung von Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung (§ 64 WpHG) ergänzen die allgemeinen Verhaltensregeln nach § 63 WpHG. Letztere gelten für alle Wertpapierdienstleistungen, auch bei Erbringung von Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung, wobei Konkretisierungen in § 64 WpHG zu beachten sind (Gesetzentwurf, a. a. O., S. 234). bb) Unabhängige Honorar-Anlageberatung Wird Anlageberatung erbracht, ist der Kunde darüber zu informieren, ob diese unabhängig erbracht wird (unabhängige Honorar-Anlageberatung) oder nicht (§ 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpHG). Im Fall der unabhängigen Honorar-Anlageberatung dürfen keine nichtmonetären Zuwendungen von Dritten angenommen werden, monetäre sind an den Kunden auszukehren (§ 64 Abs. 5 S. 2, 4 WpHG). cc) Standardisiertes Informationsblatt Bei Anlageberatung von Privatkunden über Aktien, die an einem organisierten Markt gehandelt werden, kann anstelle des Informationsblatts nach § 64 Abs. 2 S. 1 WpHG ein standardisiertes Informationsblatt verwendet werden (§ 64 Abs. 2 S. 3 WpHG; Näheres wird durch Rechtsverordnung geregelt).
Eine nähere Umschreibung findet sich – was etwas ungewöhnlich ist – ebenfalls (nur) in einer Präambel zur Delegierten Richtlinie vom 7. April 2016. Hinzu kommt, dass die Delegierte Richtlinie selbst (ebenso wie die neu gefasste WpDVerOV) eine Reihe von Beispielen für mögliche geringfügige nicht-monetäre Vorteile enthält. Darunter fallen etwa: Informationen oder Dokumentationen zu einem Finanzinstrument oder einer Dienstleistung; die Teilnahme an Konferenzen, Seminaren oder anderen Bildungsveranstaltungen zu den Vorteilen und Merkmalen bestimmter Finanzinstrumente oder Dienstleistungen; Bewirtungen, deren Wert eine vertretbare Geringfügigkeitsschwelle nicht überschreitet. Die Beispiele zeigen, dass es für Finanzportfolioverwalter weiterhin möglich und zulässig sein muss, bestimmte nicht-monetäre Vorteile zu erlangen und zu behalten. Um eine jeweils individuell plausible und prüfungssichere Argumentation dazu zu entwickeln, sollte man sich zunächst insbesondere folgende grundlegende Fragen stellen: Besteht überhaupt der erforderliche "Zusammenhang mit der Finanzportfolioverwaltung" für einzelne Kunden?