B. Rechtsfolgen Die echte berechtigte GoA hat unterschiedliche Rechtsfolgen. Insbesondere führt die echte berechtigte GoA zu Ansprüchen. Hierbei ist zwischen den Ansprüchen des Geschäftsherren und den Ansprüchen des Geschäftsführers zu differenzieren. I. Ansprüche des Geschäftsherrn 1. Herausgabe des Erlangten, §§ 681 S. 2, 667 BGB Die echte berechtigte GoA hat zunächst als Rechtsfolge den Anspruch des Geschäftsherren auf Herausgabe des Erlangten gemäß den §§ 681 S. 2, 667 BGB. Beispiel: A ist begeisterter Schlumpfsammler. Das weiß B und sieht in einem Spielzeugladen die seltene Fehlfabrikation des Papa Schlumpf, die A noch fehlt, und kauft diese. Dann hat A gegen B einen Anspruch auf Herausgabe des Schlumpfes. 2. Schadensersatz, § 280 I BGB Weiterhin berechtigt die echte berechtigte GoA den Geschäftsherren zum Schadensersatz. Beispiel: Das Haus des A brennt. B ist Passant, sieht das Feuer und löscht den Brand mit seinen Mitteln. Dabei löscht B so ungeschickt, dass er die ganze Wohnung unter Wasser setzt.
Schuldrecht Besonderer Teil 3 IV. (Echte) Unberechtigte GoA 1. Voraussetzungen 113 Prüfungsschema Hier klicken zum Ausklappen Eine gem. § 677 Hs. 1 echte GoA ist dann "unberechtigt", wenn keiner der besonderen rechtfertigenden Tatbestände der §§ 683, 679, 684 S. 2 erfüllt ist (vgl. § 684 S. 1). Liegt danach eine unberechtigte GoA vor, kann der Geschäftsherr die GoA durch seine Genehmigung zu einer "berechtigten" GoA machen ( § 684 S. 2). a) Ansprüche aus §§ 681 S. 2, 666 – 668 114 Der Geschäftsherr kann vom Geschäftsführer wie ein Auftraggeber die Ansprüche aus §§ 666 – 668 geltend machen und insbesondere die Herausgabe des aus der Geschäftsführung Erlangten verlangen, §§ 681 S. 2, 667. Bei Verletzung dieser Pflichten kommen Schadensersatzansprüche aus §§ 280 ff. in Betracht. b) Schadensersatz aus § 678 115 Der Geschäftsführer wird mit § 678 einem strengen Haftungsregime unterworfen: Hat er die unberechtigte Übernahme des Geschäfts zu verschulden, ist er also vorsätzlich oder fahrlässig gegen den Willen des Geschäftsherrn tätig geworden, so haftet er unabhängig von sonstigem Verschulden.
Beim Teilrechtsgrundverweis wird nur auf einige Voraussetzungen der in Bezug genommen Norm verwiesen. Die echte, unberechtigte GoA verweist wohl nur auf die Rechtsfolgen der §§ 812 ff. BGB, es handelt sich somit um einen Rechtsfolgenverweis. Dies ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Da jedoch die maßgeblichen Unterscheidungskriterien bereits im Recht der GoA enthalten und dort zu prüfen sind, müssen die Voraussetzungen der in Bezug genommen Norm nicht noch einmal geprüft werden. Hieraus folgt, dass die echte, unberechtigte GoA die Herausgabe des Erlangten als Rechtsfolge hat. Hier könnte B, da die Tätigkeit nicht herausgegeben werden kann, Wertersatz schulden. Allerdings ist der Anspruch nach § 818 III BGB ausgeschlossen, wenn der Bereicherungsschuldner nie bereichert war. B war mangels eines real existierenden Brandes jedoch nie bereichert, sodass der Anspruch wegen Entreicherung entfällt. B könnte umgekehrt jedoch gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 678 BGB haben. Dieser Anspruch setzt zunächst eine echte, unberechtigte GoA voraus.
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