Mit den folgenden vier hilfreichen Tipps bekommen Sie einen Überblick über die wichtigsten Punkte bei einem geerbten Haus. Tipp 1: Erbfrist: Wie lange können Sie ein geerbtes Haus ablehnen? Bevor Sie sich um einen Verkauf der geerbten Immobilie kümmern, müssen Sie entscheiden, ob Sie und gegebenenfalls weitere Miterben das Erbe überhaupt antreten. Denn es ist möglich, dass der Erblasser Schulden hinterlässt, die bei einem Antreten des Erbes von Ihnen anschließend übernommen werden müssen. Überschreiten die gesamten Verbindlichkeiten der Immobilie den zu erwartenden Verkaufserlös, können Erben sogar am Ende bei einem geerbten Haus draufzahlen. Prüfen Sie deshalb unbedingt alle möglichen Verbindlichkeiten. Sie und Ihre Miterben haben nach Eröffnung des Testaments eine Frist von sechs Wochen, ehe Sie sich für oder gegen ein Erbe entscheiden müssen. Tipp 2: Verkehrswert des geerbten Hauses schätzen lassen Möchten Sie ein geerbtes Haus verkaufen, lassen Sie unbedingt den Verkehrswert ermitteln.
Fazit: Eigentümern einer Immobilie in Frankreich kann empfohlen werden, sich rechtzeitig mit der Frage der Übertragung ihrer Immobilie auseinanderzusetzen. Besteht das Ziel darin, die Immobilie wieder zu verkaufen, so ist unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten besonderes Augenmerk auf die Grundstückgewinnsteuer zu richten. Besteht das Ziel darin, auch der nachfolgenden Generation die Immobilie in Frankreich zu erhalten, so ist unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten an die vorgestellten steueroptimierenden Gestaltungsmöglichkeiten zu denken. Dieser Beitrag kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen.
Im ersten Beitrag zum Vererben und Verschenken von Immobilien in Frankreich wurden die Fragen zum Erbrecht und im Zusammenhang mit den Auswirkungen der neuen EU- Verordnung behandelt. In diesem zweiten Teil geht es um Steuern und steueroptimierende Lösungen beim Vererben und Verschenken von Immobilien in Frankreich. Von: Rechtsanwältin/Avvocato Doris Reichel, Zug und Mailand und Rechtsanwalt Thomas Betzer, Paris und Aachen Steuern sparen bei Immobilien in Frankreich Erbschafts- und Schenkungssteuer Beim Erwerb einer Immobilie durch Schenkung oder durch Erbfall fällt grundsätzlich die französische Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer an. Nur bei der Übertragung an den Ehegatten entfällt die Steuer, da der Ehegatte steuerbefreit ist. Die Steuer findet auf Erbfälle oder Schenkungen Anwendung, an denen Erblasser, Schenker oder Erwerber beteiligt sind, die ihren allgemeinen steuerlichen Wohnsitz in Frankreich haben. Fehlt es an einer allgemeinen Steuerpflicht in Frankreich, dann fällt die französische Steuer aber gleichwohl auf das in Frankreich gelegene Vermögen an.
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Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen Sehr geehrte Ratsuchende, gern beantworte ich Ihre Fragen aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt. In Deutschland können Ihre Erlöse aus dem Verkauf wegen der Regelung des Art. 3 DBA D/F nicht besteuert werden. Danach sind Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in dem Staat besteuerbar, in dem das Vermögen belegen ist. Aber auch bei einer Zuweisung des Besteuerungsrechts für Deutschland, käme es nicht zu einer sog. Spekulationssteuer, da hier mit der Erbschaft kein Vermögenserwerb im Sinne des § 23 EStG vorliegt. Der entgeltlose Erwerb, wie Schenkung oder Erbe, zählt nicht zu einer Anschaffung. Jedoch sind hier die Anschaffungen der zuvor Berechtigten innerhalb des 10 Jahreszeitraumes zu berücksichtigen. Sie geben hier aber an, dass die Immobilie bereits 2004 Ihrer Großmutter gehörte, so dass auch deshalb eine Besteuerung nach §§ 22, 23 EStG in Deutschland nicht erfolgt wäre. Auch das französische Recht kennt diese Art der Einschränkung als dass nur der entgeltliche Erwerb der Besteuerung unterfällt.
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Verkehrsunfall in Mettmann aktuell: Was ist heute passiert? Die Polizei Mettmann informiert über Polizeimeldungen von heute. hält Sie auf dem Laufenden zu Unfall-, Brand- und Verbrechensmeldungen in Ihrer Region. Aktuelle Polizeimeldung: Verkehrsunfall Bild: Adobe Stock / Stefan Körber Hund vor Fahrrad gelaufen: Radlerin leicht verletzt - Polizei ermittelt und bittet um Hinweise - Langenfeld - 2205029 Mettmann (ots) - Bereits in der vergangenen Woche, am Donnerstag (28. April 2022), ist in Langenfeld eine Radfahrerin nach einem Unfall leicht verletzt worden. Pin auf Geschenke Basteln. Nach dem derzeitigen Stand der Unfallermittlungen war ihr der Hund eines bislang nicht bekannten Mannes während der Fahrt vor das Rad gelaufen, weshalb die 24-jährige Langenfelderin gestürzt war. Nachdem die Frau den Vorfall erst am Dienstag (2. Mai 2022) zur Anzeige gebracht hatte, ermittelt nun die Polizei und bittet um sachdienliche Hinweise. Folgendes war nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse geschehen: Gegen 13:40 Uhr war die Langenfelderin mit ihrem Fahrrad entlang der Straße "Rietherbach" gefahren, als ihr auf Höhe des Hofladens an der Hausnummer 84 plötzlich aus einem Gebüsch ein nicht angeleinter mittelgroßer schwarz-brauner Hund vor das Fahrrad gesprungen sein soll.