Feuerwehrgesetz Landesfeuerwehrgesetz Baden-Württemberg Das Feuerwehrwesen in Deutschland ist förderalistisch in dem Zuständigkeitsbereich der einzelnen Bundesländern angesiedelt. Ausbildung, Ausstattung und Löscheinrichtung sind weitgehend mit Hilfe von Feuerwehrdienstvorschriften bundesweit geregelt. Die Organisation, Finanzierung und Aufstellung der Gemeindewehren ist jedoch in jedem Bundesland verschieden. Gesetze - Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg. Das jewilige Landesfeuerwehrgesetz regelt dies. In Baden-Württemberg muss jede Gemeinde eine geordnete Feuerwehr aufstellen. Diese ist dann verpflichtet" bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten. " Grundsätzlich sind Pflichteinsätze kostenfrei sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Die Gemeindefeuerwehr kann für weiter Aufgaben herangezogen werden und für diese Aufgaben Kostenersatz verlangen, hierzu gehört "Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und Maßnahmen zur Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie des Feuersicherheitsdienstes".
(3) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag eines Betriebs, einer Einrichtung oder einer Verwaltung eine Werkfeuerwehr anerkennen, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen. Landesrecht BW § 8 FwG | Landesnorm Baden-Württemberg | - Leitung der Gemeindefeuerwehr | Feuerwehrgesetz (FwG) in der Fassung vom 2. März 2010 | gültig ab: 19.11.2009. Die Aufsichtsbehörde kann eine gemeinsame Werkfeuerwehr für mehrere benachbarte Betriebe, Einrichtungen oder Verwaltungen anerkennen, wenn die Aufgabenerfüllung nach § 2 für jeden der Betriebe, Einrichtungen oder Verwaltungen sichergestellt ist. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung verbleibt bei den Betrieben, Einrichtungen oder Verwaltungen. (4) Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen, von denen im Falle eines gefahrbringenden Ereignisses Gefahren für das Leben oder die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen, für erhebliche Sachwerte oder für die Umwelt ausgehen können oder bei denen eine Schadensabwehr nur unter besonders erschwerten Umständen möglich ist, können von der Aufsichtsbehörde verpflichtet werden, eine Werkfeuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Mehrere Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen können zur Aufstellung einer gemeinsamen Werkfeuerwehr verpflichtet werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 für jeden Betrieb, jede Einrichtung oder Verwaltung einzeln oder für mehrere Betriebe, Einrichtungen oder Verwaltungen gemeinsam in einer Gesamtbetrachtung vorliegen und die Aufgaben auf dem Betriebsgelände zweckmäßigerweise nur einheitlich wahrgenommen werden können.
Durch Satzung können Durchschnittssätze festgesetzt werden. (6) Die Stundensätze für hauptamtliche Einsatzkräfte sind so zu bemessen, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten einschließlich Verwaltungs- und Gemeinkosten gedeckt werden. Sie sind aufgrund der sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten nach § 4 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung ergebenden Jahresarbeitsstunden festzusetzen. Feuerwehrgesetz baden-württemberg kohlhammer. (7) Für die Berechnung der Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge können als jährliche Kosten zehn Prozent der Anschaffungskosten der Fahrzeuge angesetzt werden; die Anschaffungskosten sind um Zuschüsse des Landes aus Mitteln der Feuerschutzsteuer zu kürzen. Die ansetzbaren Kosten nach Satz 1 sind um den Anteil des öffentlichen Interesses in Höhe von 50 Prozent zu vermindern. Für die Berechnung der Stundensätze sind 80 Stunden je Fahrzeug zugrunde zu legen. Bei der Berechnung der Stundensätze können für vergleichbare Fahrzeuge Durchschnittssätze festgesetzt werden.
Durch seine langjährige Tätigkeit als Vorsitzender Richter am Landgericht bietet er zugleich die Gewähr für die rechtliche Durchdringung des Gesetzes.
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