Bad Saarow - Veranstaltungen und Locations Nachfolgend finden Sie eine übersicht aller anstehenden Veranstaltungen in Bad Saarow. Weiter unten gelangen Sie zu einer ausführlichen Liste aller Locations im Bad Saarow. Sie können auch mit einem Klick auf nachfolgenden Link direkt zur Locations-Liste springen. Zur Liste aller Locations in Bad Saarow
Fehler kannst Du über das Feedback-Formular melden. Dir gehört diese Location? Dann lege Dir einfach einen Account an (am besten mit der "offiziellen" Mailadresse der Location-Homepage), und schreibe ggf. eine kurze Mail, wir schalten Dich dann zur Administration frei.
b) Ergibt diese Prüfung keine oder nur eine teilweise Gleichwertigkeit, wird auf Antrag eine Eignungsprüfung durchgeführt (§ 112a Abs. 2 DRiG). Der Bewerber nimmt dabei an den schriftlichen Klausuren der staatlichen Pflichtfachprüfung (im Rahmen der jährlich im Frühjahr und Herbst stattfindenden regulären Examenstermine) teil. Die geschriebenen Klausuren werden nicht benotet, sondern mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. § 48 DRiG Eintritt in den Ruhestand Deutsches Richtergesetz. Von sechs Klausuren müssen mindestens drei bestanden werden, jedoch mindestens eine im Bereich des Zivilrechts und einem anderen Rechtsgebiet. Je nach Kenntnisstand und den bisherigen Studienschwerpunkten des Bewerbers kann die Eignungsprüfung auf bestimmte Fächer beschränkt werden (z. B. auf das öffentliche Recht). Die Prüfung kann nur einmal wiederholt werden (§ 112a Abs. 5 DRiG). Bitte beachten Sie: Die im Zusammenhang mit der Gleichwertigkeits- und Eignungsprüfung nach § 112a DRiG auftretenden Fragen sind teilweise komplex und können hier nicht abschließend behandelt werden.
§ 44 Bestellung und Abberufung des ehrenamtlichen Richters (1) Ehrenamtliche Richter dürfen bei einem Gericht nur auf Grund eines Gesetzes und unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen tätig werden. (1a) In den Verfahren zur Wahl, Ernennung oder Berufung ehrenamtlicher Richter sollen Frauen und Männer angemessen berücksichtigt werden. (2) Ein ehrenamtlicher Richter kann vor Ablauf seiner Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen seinen Willen nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden. § 44a Hindernisse für Berufungen als ehrenamtliche Richter (1) Zu dem Amt eines ehrenamtlichen Richters soll nicht berufen werden, wer 1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. Rechtsreferendariat Baden-Württemberg - Zulassungsvoraussetzungen für EU-Bewerber. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist.
Das VG hat zutreffend dargelegt, daß der Ast. nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JAG 1982 nicht zur Prüfung zugelassen werden kann, weil er noch nicht dreieinhalb Jahre Rechtswissenschaft studiert hat, daß die das Erfordernis einer Mindeststudienzeit teilweise beseitigende Neuregelung des Art. 4 a des 9. Gesetzes zur Änderung des JAG v. 19. 07. 1985 (GV NW S. 296) 9. ÄndG JAG auf ihn nicht anwendbar ist, weil er sein Studium vor dem 16. 09. 1985 begonnen hat (Art. 111 Nr. 1 des 9. ÄndG JAG), und daß die einen Zulassungsanspruch zum jetzigen Zeitpunkt ausschließenden Vorschriften des § 8 Abs. 1 JAG 1982, Art. ÄndG JAG in Einklang mit den Vorschriften des DRiG stehen (vgl. Art. 3 Sätze 1 und 3 des 3. Gesetzes zur Änderung des DRiG v. 25. 1984 [ BGBl. I S. 995] 3. ÄndG DRiG). Eine solche Regelung ist sachlich gerechtfertigt und belastet die Bewerber nicht übermäßig ( … vgl. Guhl, Prüfungen im Rechtsstaat, 1978, S. 83 f. ; … Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl. 1983 Rn. 374 c), zumal der weitaus größte Teil der Prüflinge eine wesentlich längere Studienzeit benötigt (vgl. Amtl.
1. Richteramt in Bund und Ländern 1. 1 Einleitende Vorschriften §§ 1 bis 4 1. 2 Befähigung zum Richteramt §§ 5 bis 7 1. 3 Richterverhältnis §§ 8 bis 24 1. 4 Unabhängigkeit des Richters §§ 25 bis 37 1. 5 Besondere Pflichten des Richters §§ 38 bis 43 1. 6 Ehrenamtliche Richter §§ 44 bis 45a 2. Richter im Bundesdienst 2. 1 Allgemeine Vorschriften §§ 46 bis 48d 2. 2 Richtervertretungen §§ 49 bis 60 2. 3 Dienstgericht des Bundes §§ 61 bis 68 2. 4 Richter des Bundesverfassungsgerichts §§ 69 bis 70 3. Richter im Landesdienst §§ 71 bis 84 4. Übergangs- und Schlußvorschriften 4. 1 Änderung von Bundesrecht §§ 85 bis 104 4. 2 Überleitung von Rechtsverhältnissen §§ 105 bis 118 4. 3 Schlußvorschriften §§ 119 bis 126 Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitte III und IV ( BGBl. II 1990, 889, 929, 939) Abschnitt III - Maßgaben für die beigetretenen fünf Länder (Art.
Absatz 2 gilt entsprechend.