Soweit Finanzdienstleister über einen längeren Zeitraum jeder für sich nur wenige Transaktionen durchgeführt hat, liegt also keine gewerbsmäßige Wertpapier-Vermittlung vor. Im übrigen hätte ein Verstoß gegen § 32 KWG nur ordnungsrechtliche, aber keine zivilrechtlichen Rechtsfolgen über den Wirksamkeitsbestand der Genussscheinbeteiligungen. Der § 32 KWG ist nach herrschender Meinung kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB, so daß Wertpapier-Kaufverträge in ihrem Fortbestand ohnehin wirksam bleiben. Allenfalls könnten Vertrauensschadens-Ansprüche in Betracht kommen. Dazu müßte gerade eine fehlende Erlaubnis nach § 32 KWG ursächlich für einen Vertrauens-Schaden geworden sein. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 22. 04. 2009 (Az. : 8 C 2. 09) wurde in einem Fall des § 32 KWG entschieden, dass eine Erlaubnis der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) nach dem Kreditwesengesetz (§ 32 KWG) erforderlich war. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts führte jedoch nicht automatisch dazu, dass die Verträge unwirksam sind.
Zwar bestimmt § 134 BGB, dass ein Rechtsgeschäft grundsätzlich nichtig ist, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Nach dem Gesetzeswortlaut gilt dieser Grundsatz aber nur dann, wenn sich nicht aus dem Verbotsgesetz etwas anderes ergibt. Nach der bisherigen Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs führt danach ein Verstoß gegen § 32 KWG nicht grundsätzlich zur Nichtigkeit des entsprechend vermittelten Wertpapier-Kaufvertrages. Der § 32 KWG diene in erster Linie dazu, ungeeignete Personen von der Erbringung von speziellen Finanzdienstleistungen fernzuhalten. Für alle nicht-wertpapierverbrieften Vermögensanlagen bedarf es für Vermittler keiner Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz als Finanzdienstleistungsinstitut. Dieses Genehmigungserfordernis gilt nur für die Vermittlung von Wertpapieren. Für die Vermögensanlagen, die neuerdings ebenfalls als wertpapierfreie "Finanzinstrumente" gelten, ist ab dem 01. 01. 2013 eine Genehmigung nach § 34 f GewerbeO erforderlich. Diese Erlaubnis setzt nicht nur eine Registrierung beim Gemeinde-Gewerbeamt, sondern den Nachweis durch eine Eignungsprüfung ( z. durch die IHK) voraus.
Hinweis: Alle Wertpapierhandelsunternehmen sind verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften durch die Zugehörigkeit zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) zu sichern. Die Beitragsleistung richtet sich nach dem Umfang der Geschäftstätigkeit. Für andere Finanzdienstleistungen ist eventuell eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung nötig. Bitte prüfen Sie vor der Antragstellung, welche Genehmigung für Ihr Gewerbe erforderlich ist. Die Erlaubnis müssen Sie schriftlich beantragen. Für eine Erlaubnis zum Erbringen der Tatbestände § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, 10 Abs. 1a S. 1 bis 4 oder 11 KWG muss das Formblatt aus der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 verwendet werden. Ansonsten können Sie den Antrag formlos stellen. Senden Sie den Antrag und die erforderlichen Unterlagen bitte in dreifacher Ausfertigung an die zuständige Stelle. Sie bekommen dann per Post Bescheid über die Entscheidung der zuständigen Stelle. Die Zuständigkeit liegt bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Interessenten erhalten weitere Informationen von Dr. jur. Horst Wernerer unter bei entsprechender Anfrage. Published by bankenfreie-finanzierungen
Ein gemeinsames Informationsblatt der BaFin und der Deutschen Bundesbank erläutert, unter welchen Voraussetzungen sich eine Tätigkeit als erlaubnispflichtige Anlageberatung darstellt. Zum Katalog erlaubnispflichtiger Finanzdienstleistungen zählen ferner auch das Factoring, das Finanzierungsleasing und die Finanzportfolioverwaltung, sodass Unternehmen, die diese Geschäfte betreiben, der Aufsicht der BaFin unterstehen. Die Bundesanstalt hat zu diesen und weiteren erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen Merkblätter mit näheren Informationen veröffentlicht, die Sie hier finden.
Anlagemodelle "Cash Select u. Cash Direct" erlaubnisbedürftige Bankgeschäfte i. S. v. § 32 Abs. 1 KWG Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt, Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner In seinem Urt. 16. 10. 2018, Az. VI ZR 459/17, hatte der Bundesgerichtshof darüber zu entscheiden, ob dem Kapitalanleger bei der fehlgeschlagenen Kapitalanlage "Cash Direct" ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 1 S. 1 KWG zusteht. Das Landgericht Rottweil hatte in seiner Entscheidung vom 27. 2017, Az. 1 S 32/17, einen solchen Schadensersatzanspruch mit der Begründung abgelehnt, bei dem Kapitalanlagemodell handele es sich bereits um kein Bankgeschäft i. § 1 Abs. 2 Nr. 1 KWG, da Gegenstand des Vertrages nicht die Annahme von Geld sei, sondern vielmehr die Annahme einer Lebensversicherung. Dieser Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Allerdings hält der Bundesgerichtshof zunächst fest, dass das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich bei § 32 Abs. 1 KWG um ein Schutzgesetz i.
Der Wertpapierverkauf bzw. der Wertpapierhandel sowie der Finanz-Vertrieb von Dritten als Vermittler bedarf also der Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG), sofern es sich bei den Beteiligungsangeboten um wertpapierverbriefte Kapitalanlagen und Finanzierungsinstrumente handelt. Dazu gehören immer Aktien und Anleihen sowie Genussrechte, soweit diese wertpapierverbrieft sind. Zu den Finanzinstrumenten gehören also insbesondere die Wertpapiere. Wertpapiere dürfen somit nur die als Finanzdienstleistungsinstitute zugelassenen Wertpapierhändler für die Emissionsunternehmen platzieren. Bei den an der Börse gelisteten Wertpapieren sind dies die an der Börse zugelassenen Börsenhändler. Der Wertpapierverkauf und der Wertpapierhandel durch Dritte unterliegt somit der Aufsicht der BaFin. Die Erlaubnispflicht gem. § 32 Kreditwesengesetz gilt nicht für das Emissionsunternehmen selbst und seine abhängig Beschäftigten. Diese genießen das sogen.