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Der Anspruch auf Entlastung von der Stromsteuer nach § 9b StromStG erlischt nach § 47 AO, wenn der Antrag auf Steuerentlastung nicht innerhalb der Antragsfrist gestellt wird. Die Gewährung der Steuerentlastung kommt bei einem verspäteten Antrag auch deshalb nicht in Betracht, weil mit Ablauf der Antragsfrist zugleich Festsetzungsverjährung eintrat und der Erstattungsanspruch gemäß § 47 AO erlosch. Bei der beantragten Steuerentlastung handelt es sich um eine Steuervergütung, weil die Verbraucherin nicht selbst Steuerschuldnerin ist, sondern den Strom versteuert von einem Versorger bezogen hat und dadurch zum Belastungsträger geworden ist. Auf die Festsetzung einer Steuervergütung finden nach § 155 Abs. Antrag auf steuerentlastung nach 9b stromstg full. 4 AO die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sinngemäße Anwendung. Für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen beträgt die Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ein Jahr. Sie beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
Die Vorlage der Selbsterklärung ist nicht erforderlich, wenn diese dem Hauptzollamt für das Kalenderjahr, für das die Steuerentlastung beantragt wird, bereits vorliegt. Die Selbsterklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ( Formular 1456 "Selbsterklärung des Nutzers von Nutzenergie") abzugeben. Die Selbsterklärung gilt als Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung. Seit dem 1. Januar 2017 ist neben dem Formular 1453, dem Formular 1402 und ggf. der Selbsterklärung nach Formular 1456 zusätzlich die Selbsterklärung "Staatliche Beihilfen" (Formular 1139) abzugeben. Ohne diese Selbsterklärung von Unternehmen wird der Antrag auf Steuerentlastung abgelehnt werden. § 9b StromStG - Steuerentlastung für Unternehmen - anwalt.de. Nähere Informationen enthält das Merkblatt "Staatliche Beihilfen" (Formular 1139a).
31. Dezember 2020 Die Steuerentlastungsanträge für den im KJ 2019 zu eigenen betrieblichen Zwecken entnommenen Strom bzw. für die im KJ 2019 verwendete Energieerzeugnisse sind bis zum 31. Dezember 2020 beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen. Dies betrifft u. die §§ 51, 53, 53a, 54 und 55 EnergieStG, §§ 9a, 9b, 9c und 10 StromStG sowie § 12a StromStV. Wichtig: Dies betrifft auch erstmalig die §§ 12c und 12d StromStV. Hiernach wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 StromStG versteuerten Strom gewährt, der aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und zu den in § 9 Abs. Antrag auf steuerentlastung nach 9b stromstg youtube. 3 Buchstabe a StromStG genannten Zwecken entnommen wurde bzw. der in hocheffizienten KWK-Anlagen erzeugt und zu dem in § 9 Abs. 3 Buchstabe a StromStG genannten Zweck entnommen worden ist. Ihr Fachbereich Zölle, Verbrauchsteuern und Außenwirtschaftsrecht der BDO in Berlin. gez. Grit Köthe gez. Michael Knoll
05. 2016 BGBl. 1158; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. 22. 2019 BGBl. 856, 908 Anlage EnSTransV (zu § 2 Absatz 1) (vom 01. 2019)... h) § 57 Absatz 5 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes, i) § 9b des Stromsteuergesetzes, j) § 9c des Stromsteuergesetzes, k) § 10 des... Gesetz über die Preisstatistik G. 09. 1958 BGBl. 605; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. 02. 2021 BGBl. 266 § 3 PreisStatG (vom 13. 2019)... und Entlastungsbetrag, über a) Stromsteuerentlastungen nach den §§ 9a, 9b und 10 des Stromsteuergesetzes und b) Energiesteuerentlastungen nach den §§... Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) V. 31. 2000 BGBl. 794; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. 11. 3602 § 1a StromStV Versorger (vom 01. 2018)... besteht weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 10 des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen. Antrag auf steuerentlastung nach 9b stromstg 2. (2)... 3 haben weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 10 des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen.
19/8037, in der Fassung der BR-Drucks. 185/19 2 Es besteht eine allgemeine Erlaubnis für Anlagen nach § 9 Abs. 3 StromStG, wenn der Strom (i) in Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 1 Megawatt oder (ii) in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 50 Kilowatt erzeugt wird.