Bei einer Begehung der Baustelle mit einem Vertreter der Gemeinde, wurde mir aber signalisiert, dass der Höhenunterschied der Dächer kaum sichtbar ist, und wir es doch dabei belassen sollen. Dem Bauamt des Landkreises wurde die Sachlage zur Klärung per Email durch uns weitergeleitet. Als hier keine Antwort kam, haben wir direkt beim Bauamt angerufen, wo uns der Mitarbeiter zu verstehen gegeben hat, dass sie bei Abweichungen in dieser Größenordnung von +/- ein paar Zentimeter nicht aktiv werden. Unser Nachbar hat uns nun mitgeteilt, dass er die Dachhöhe nicht angleichen wird, weil er mögliche Konsequenzen durch das Bauamt befürchtet, und weil er den Aufwand für die Dachanhebung nicht tragen möchte (wir hatten hier unsere Mithilfe angeboten). Er sieht die "Schuld" bei uns bzw. den von uns beauftragten Firmen. Durch die unterschiedliche Dachhöhe existiert aktuell ein ca. Dachübergang zum nachbarn 4. 5-7 cm großer Spalt zwischen den Dächern im Bereich der Kommunwand. Unsere Befürchtung ist, dass es ohne Abdichtung des Spaltes während des kommenden Winters durch Schnee oder Regen zu Schäden im Bereich der Kommunwand führen kann.
Durch den Anbau eines Hauses an die Außenwand des nachbarlichen Hauses auf dem nachbarlichen Grundstück ohne Errichtung einer eigenen Außenwand, entsteht kein Überbau. Es handelt sich in einem solchen Fall gerade nicht um eine Vertiefung des Nachbargrundstücks im Sinne von § 909 BGB. Zwar mag es im Ansatz zutreffend sein, dass der Bundesgerichtshof eine entsprechende Anwendung des § 909 BGB auch dann bejaht hat, wenn keine Vertiefung des Grundstücks im engen Wortsinne zu verzeichnen war, letztlich kann dies vorliegend aber dahinstehen, denn allen Entscheidungen des BGH ist gemein, dass für die Anwendung des § 909 BGB jedenfalls erforderlich ist, dass der Boden des Nachbargrundstücks – hier also des Grundstücks der Klägerin – die erforderliche Stütze verliert 1. Hiervon kann vorliegend keine Rede sein, denn die Klägerin behauptet nicht, dass der Boden ihres Grundstücks durch die Abrissmaßnahmen des Beklagten einen Stützverlust erlitten hat. Auf die Standfestigkeit der streitgegenständlichen Mauer bzw. Dachübergang zum nachbarn. deren angebliche unzureichende Fundamentierung kommt es nicht an, denn hierbei handelt es sich eben nicht um den Stützverlust des Nachbargrundstücks im Sinne von § 909 BGB, hier also des Grundstücks der Klägerin, denn die Mauer steht auf dem Grundstück des Beklagten.
Allerdings sind die Haftscheiben des Wilden Weins sehr hartnäckig und lassen sich nach dem Abreißen der Triebe nur sehr schwer wieder vom Mauerwerk entfernen. Probleme durch Kletterpflanzen auf Terrasse und Balkon Pflanzen, die im Grund und Boden fest verwurzelt sind, gehören dem Grundeigentümer und nicht mehr demjenigen, der sie gekauft und gepflanzt hat. Dieses Prinzip gilt auch in Wohnungseigentumsanlagen. Geklagt hatte der Eigentümer einer Erdgeschosswohnung. Überbau - und der Anbau an die Nachbarwand | Rechtslupe. Er hatte Kletterpflanzen auf seine Terrasse gepflanzt. Die Eigentümergemeinschaft der Wohnungseigentumsanlage beschloss aber, dass der Eigentümer im ersten Stock, auf dessen Balkon die Kletterpflanzen inzwischen hinaufrankten, diese einmal jährlich zurückschneiden darf. Daraufhin machte der Erdgeschossbewohner Schadensersatzansprüche wegen Zerstörung "seiner" Pflanzen geltend. Das Landgericht Landau stellte mit einem Beschluss ( Az. 3 S 4/11) klar, dass Pflanzen, die im Bereich einer Terrassenfläche ins Erdreich eingepflanzt werden, Bestandteil des Gemeinschaftseigentums werden.