Gesetzgebung und die darauf beruhende Rechtspraxis sehen hierfür die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung, der außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund – im allgemeinen Sprachgebrauch als "fristlose Kündigung" bezeichnet – durch den Pächter oder die Möglichkeit der Beendigung des KleingPV durch den Aufhebungsvertrag seitens der Vertragsparteien – Verpächter/Pächter – vor. Ordentliche Kündigung des Kleingartenpachtvertrages: Rechtsgrundlage für die ordentliche Kündigung durch den Pächter ist in der herrschenden Rechtspraxis der jeweilige Kleingartenpachtvertrag mit seinen Vereinbarungen zur ordentlichen Kündigung – siehe § 5 des in den KGV des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e. Kündigung Pachtgarten, kann der Verpächter die komplette Räumung verlangen?. V. (SLK) zur Anwendung kommenden Kleingartenpachtvertrages. Von Bedeutung sind insbesondere die Vereinbarungen zu dem einzuhaltenden Zeitpunkt der Kündigung (Vorliegen der Kündigung beim Vorstand spätestens bis zum 3. Werktag im August des Jahres) und der damit ausgelösten Kündigungsdauer/Kündigungsfrist (bis zum 30. November des Jahres) mit deren Ablauf das Kleingartenpachtverhältnis (KleingPV) endet.
Daraus folgt, dass "persönliche Gründe", die nicht offenbart werden sollen, keine Basis für eine fristlose Kündigung sind. Eine fristlose Kündigung rechtfertigen folglich auch keine außergewöhnlichen Umstände, die in der Person des Pächters oder in dessen Umfeld liegen und die Frage der kurzfristigen Beendigung des KleingPV – aber eben nicht mittels fristloser Kündigung – durchaus rechtfertigen. In diesen Fällen ist die Beendigung des KleingPV auf Grundlage einer Vereinbarung möglich. Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses durch Aufhebungsvertrag Diese Form der Beendigung des KleingPV findet in der täglichen Praxis eine breite Anwendung. So z. B. bei Gartenfreunden im hohen Lebensalter, mit außergewöhnlichen Gebrechen oder bei außergewöhnlichen Situationen, die den Pächter zu einer kurzfristigen Beendigung des KleingPV drängen, das letztlich im beiderseitigen Interesse liegt. Diese Möglichkeit der Beendigung des KleingPV kann, muss aber nicht Gegenstand des Kleingartenpachtvertrages sein.
Und § 4 Abs. 7 enthält den notwendigen Hinweis und zugleich das Anerkenntnis der Vertragsparteien: Für die fristlose Kündigung gelten die Kündigungsgründe nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB). Diese sind aus § 543 zu entnehmen. Es müssen für den Pächter solche "wichtigen Gründe" vorliegen, die der Fortsetzung des KleingPV aus der Sicht des Pächters entgegenstehen. Es ist anerkannte Rechtspraxis, dass nach dem Willen des Gesetzgebers – hier angewandt auf das KleingPV – eine fristlose Kündigung seitens des Pächters rechtlich nur dann haltbar ist, wenn dem Pächter der Gebrauch, d. h. die Bewirtschaftung und Nutzung der Pachtsache verwehr oder er daran gehindert wird. Im Unterschied zur ordentlichen Kündigung seitens des Pächters sind bei einer fristlosen Kündigung durch ihn die Kündigungsgründe konkret zur Feststellung deren Rechtswirksamkeit zu benennen. Sie müssen für den Vertragspartner (ggf. in einem Rechtsstreit auch durch ein Gericht) überprüfbar sein. Es ist daher auch sinnvoll, die Kündigungsgründe durch Beweise zu belegen.