April 1991 Ermittlung des prozentualen Hörverlustes bei fehlendem Sprachaudiogramm nach dem Schwerbehindertengesetz meist nur Tonaudiogramme vorliegen, wurde von einem versorgungsärztlichen Dienst vorgeschlagen, sich dem Vorgehen der Berufsgenossenschaften bei der Beurteilung von Hörstörungen bei ausländischen Arbeitnehmern anzuschließen (vgl. Königsteiner Merkblatt, Nr. 5. 1). In der Diskussion wurde darauf hingewiesen, daß diese Regelung der Berufsgenossenschaften nur für die Fälle gelte, in denen die Durchführung einer Sprachaudiometrie wegen eingeschränkter Beherrschung der deutschen Sprache nicht möglich sei. Allein in diesen Fällen könne auch im Schwerbehindertenbereich nach der entsprechenden Empfehlung im Königsteiner Merkblatt verfahren werden. In allen anderen Fällen sei ein Tonaudiogramm nicht ausreichend; auf die Durchführung einer Sprachaudiometrie könne daher nicht verzichtet werden. (vgl. Beirat vom 31. Hat jemand Erfahrung nach einer kopletten Dickdarmentfernung, Ich muss nächsten Monat eine solche Op — EnableMe Community. 10. 1989 TOP 2. 1. 8)- Oktober 1989 Beurteilung des GdB bei Hörstörungen Zur Frage stand, ob die GdB-Beurteilung von Hörstörungen allein aufgrund eines Tonaudiogramms erfolgen könne, da Sprachaudiogramme von den behandelnden Hals-Nasen-Ohren-Ärzten oft nicht zu erhalten seien.
Ein Mann wurde während einer stationären Behandlung am Darm operiert. Ein Teil des Darms wurde bei der Operation entfernt (Resektion). Etwa eine Woche später spürte der Patient starke Schmerzen am Bauch. Daraufhin wurde ihm im Krankenhaus das Medikament "Nevolgin" verabreicht, welches er bereits vor der Operation erhielt. Des Weiteren wurde ihm "Buskopan" intravenös verabreicht. Am darauffolgendem Tag brach der Patient zusammen. Schwerstbehinderung eines Patienten nach Darmoperation. An der Stelle, wo eine bei der Operation gelegte Drainage entfernt wurde, trat ein Sekret aus, welches für Stuhl gehalten wurde. Es erfolgte eine Notoperation auf den Verdacht, dass die anatomischen Darmstrukturen nicht ausreichend funktionstüchtig sind (Insuffizienz der Anastomose). Während der Operation stellten die Ärzte eine vierseitige Entzündung des Bauchfells am Patienten fest (vierquadranten-Periotonitis). Der Patient lag nach der Operation im Koma und wurde auf die Intensivstation verlegt. Der Zustand des Patienten verschlechterte sich. Es entwickelte sich eine pilzbedingte Lungenentzündung (Aspergillus-Pneumonie).
In der Diskussion wurde klargestellt, daß für die Beurteilung des GdB bei Hörstörungen, nach Nr. 8 Abs. 12 und den der Nr. 26. 5 der "Anhaltspunkte" vorangestellte allgemeine Hinweisen stets mehrere Kriterien zu berücksichtigen seien, insbesondere auch eine Sprachaudiometrie. Die Beiratsmitglieder empfahlen beim Fehlen eines Sprachaudiogramms entweder den Anpassbericht des Hörgeräteakustikers beizuziehen oder die fehlende Hörprüfung nachträglich von einem HNO-Arzt durchführen zu lassen.
Am Bauch entstand postoperativ durch das Aufplatzen der Operationswunde (Platzbauch) eine bakterielle Wunde (Sepsis) ohne Nachweisbarkeit einer Infektion (SIRS). Aufgrund dieser postoperativen Komplikationen mussten mehrere erneute Operationen angesetzt werden, da die Wunde durch körpereigene Prozesse nicht geheilt werden konnte. Der Patient klagte auf Schmerzensgeld gegen die Ärzte. Seine Schwerbehinderung sei auf eine zu spät angesetzte Operation zurückzuführen. Ebenso hätte er deshalb seinen Arbeitsplatz verloren. Es wurde ein Gutachter befragt, der feststellte, dass bei einer früheren Operation die gleichen Komplikationen entstanden wären und der gleiche Erfolg eingetreten wäre, wie bei der späteren Operation. Im erneuten Verfahren, welches aufgrund einer Berufung durch den Patienten eingeführt wurde, stellte ein weiterer Gutachter fest, dass eine frühere Operation die gleichen Folgen mit sich gebracht hätte. Jedoch sei das Austreten eines stuhlähnlichen Sekrets schon einen Tag vorher erkennbar gewesen.