Dies könnte zumindest solange gemacht werden, bis Berlin wieder einen gültigen aktuellen Mietspiegel habe.
So z. B. in der Entscheidung des LG München II vom 21. 1. 1993. [11] Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde war erfolglos. [12] Zwar kann es nach Ansicht des BVerfG Bedenken begegnen, wenn die Rechtsprechung so zu verstehen wäre, dass der Vermieter ein Sachverständigengutachten vorlegen müsste, auch wenn er erfolglos alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hätte, Vergleichswohnungen in derselben Gemeinde zu ermitteln. Damit können die formellen Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen überspannt werden. Ein gewisser Aufwand an Zeit und Mühe kann allerdings vom Vermieter bei der Ermittlung der Vergleichsmieten verlangt werden. Wann die Zumutbarkeitsschwelle überschritten wird, ist Frage des Einzelfalls. Zul... Mieterhöhung: Diese Angaben zur Vergleichswohnung sind wichtig - experto.de. Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich VerwalterPraxis 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
Vor diesem Hintergrund muss jedes Mieterhöhungsverlangen gründlich überlegt werden, insbesondere dann, wenn man, wie hier, davon ausgeht, dass der Mieter der Mieterhöhung nicht zustimmen wird. 3. Ihre Vermutung, Sie würden das Gericht beauftragen, ein Gutachten einzuholen, ist in dieser Form nicht richtig. Wenn Sie im Klageweg die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangen, werden Sie begründen müssen, wie Sie zudem angesetzten neuen Mietzins gelangt sind. Wenn Sie beispielsweise einen "Mietspiegel" von Immowelt zu Grunde legen, müssen Sie Beweis antreten durch Einholung eines Gutachtens. Vergleichswohnungen für mieterhöhung finden und. Das Gericht wird dann seinerseits einen Beweisbeschluss verkünden und einen Gutachter mit der Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete beauftragen. 4. Wie Sie diesen Ausführungen entnehmen können, stehe ich Mieterhöhungsverlangen aufgrund den oben genannten Umständen insoweit kritisch gegenüber, als dass der Vermieter Gefahr läuft, mit Kosten belastet zu werden, die durch die erhöhte Miete nicht aufgewogen werden.
Mit freundlichen Grüßen Gerhard Raab Rechtsanwalt