Rätselfrage: Buchstabenanzahl: Suchergebnisse: 1 Eintrag gefunden Akte (4) Patientendokumentation beim Arzt Anzeigen Du bist dabei ein Kreuzworträtsel zu lösen und du brauchst Hilfe bei einer Lösung für die Frage Patientendokumentation beim Arzt? Dann bist du hier genau richtig! Diese und viele weitere Lösungen findest du hier. Dieses Lexikon bietet dir eine kostenlose Rätselhilfe für Kreuzworträtsel, Schwedenrätsel und Anagramme. Um passende Lösungen zu finden, einfach die Rätselfrage in das Suchfeld oben eingeben. Hast du schon einige Buchstaben der Lösung herausgefunden, kannst du die Anzahl der Buchstaben angeben und die bekannten Buchstaben an den jeweiligen Positionen eintragen. Die Datenbank wird ständig erweitert und ist noch lange nicht fertig, jeder ist gerne willkommen und darf mithelfen fehlende Einträge hinzuzufügen. Ähnliche Kreuzworträtsel Fragen
1 Treffer Alle Kreuzworträtsel-Lösungen für die Umschreibung: Patientendokumentation beim Arzt - 1 Treffer Begriff Lösung Länge Patientendokumentation beim Arzt Akte 4 Buchstaben Neuer Vorschlag für Patientendokumentation beim Arzt Ähnliche Rätsel-Fragen Eine Kreuzworträtsel-Lösung zum Eintrag Patientendokumentation beim Arzt wissen wir aktuell Als einzige Lösung gibt es Akte, die 32 Zeichen hat. Akte hört auf mit e und beginnt mit A. Schlecht oder gut? Nur eine Lösung mit 32 Zeichen kennen wir vom Support-Team. Hast Du danach gesucht? Glückwunsch, Wenn Du mehr Antworten kennst, sende uns sehr gerne Deinen Hinweis. Hier kannst Du deine Lösungen zusenden: Für Patientendokumentation beim Arzt neue Rätsellösungen einsenden... Derzeit beliebte Kreuzworträtsel-Fragen Wie viele Lösungen gibt es zum Kreuzworträtsel Patientendokumentation beim Arzt? Wir kennen 1 Kreuzworträtsel Lösungen für das Rätsel Patientendokumentation beim Arzt. Die kürzeste Lösung lautet Akte und die längste Lösung heißt Akte.
Der Aussage des Klägers steht zudem der Eintrag in die Dokumentationsakte des Beklagten, dass eine "Pup. in medikam. Mydriasis" gegenüber. Die Beklagte führt zwar an, dass sie sich nicht an die einzelne Behandlung erinnern kann, aber der Dokumentation zu entnehmen sei, dass sie beidseitig die vorderen Augenabschnitte und den Augenhintergrund nach einer Weitstellung der Pupillen untersucht habe. Allerdings nutzte die Ärztin eine Software zur Dokumentation ihrer Behandlungen, die die Erkennung nachträglicher Änderungen nicht ermöglichte. Deswegen lag nach Auffassung des Gerichts eine "non liquet"-Situation (Patt-situation) zulasten des Klägers und seiner Frau vor. Was ist der Inhalt der Dokumentationspflicht aus § 630 f I BGB? Auch wenn die Beklagte zur Erstellung der EDV-gestützten Dokumentation keine fälschungssichere Software verwendet hat, führt dies nicht dazu, dass der Dokumentation im Rahmen der Beweiswürdigkeit keine Bedeutung zukomme. Nach § 630f Abs. 1 BGB wird zwar die Verwendung einer fälschungssicheren Software verlangt, welche die ursprünglichen Einträge erhalte und gegen Änderungen sichtbar mache, aber die Verwendung einer nicht fälschungssicheren Software führe nicht zur Beweislastumkehr gemäß § 630h Abs. 3 BGB.
Startseite Nachrichten Papierakte – doch die rechtssicherere... Veröffentlicht am 14. 03. 2022. Vorsicht bei der Wahl der Software für die Patientendokumentation. Die EDV-Systeme der Ärzte und ihre Dokumentationssoftware müssen erkennbar machen, wer, wann welche nachträgliche Änderung vorgenommen hat. ©Adobe Stock Der Behandlungsvertrag in § 630a ff. BGB Hintergrund Im vorliegenden Fall hatte der Kläger plötzlich schwarze Flecken im linken Auge und begab sich bei der Beklagten in Behandlung. Die Beklagte diagnostizierte eine altersbedingte Glaskörpertrübung. Drei Monate später stellte ein Optiker während eines Sehtests fest, dass beim Kläger ein Netzhautriss vorliegt. Der Kläger suchte die Beklagte erneut auf und diese bestätigte fachärztlich die Netzhautablösung. Der Kläger wurde als Notfall in ein Krankenhaus eingewiesen. In Bremen wurde er letztendlich operiert. Der Kläger erblindete auch komplikationsbedingt auf dem linken Auge. Der Kläger wirft der Beklagten in den drei gerichtlichen Instanzen (Landgericht Aurich, Oberlandesgericht Oldenburg, Bundesgerichtshof) vor, dass bei seiner ersten Untersuchung der Netzhautriss übersehen wurde, da vor der Untersuchung keine Pupillenweitstellung veranlasst worden ist.