2 Verordnung der Landesregierung ber Zustndigkeiten nach der Gewerbeordnung (GewOZuVO) 3. 3 Verordnung des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Umweltministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Sozialministeriums, des Justizministeriums, des Verkehrsministeriums, des Ministeriums Lndlicher Raum und des Ministeriums fr Landesentwicklung und Wohnen ber die Regelung beamtenrechtlicher Zustndigkeiten (Beamtenrechtszustndigkeitsverordnung - BeamtZuVO) 3. 4 Verordnung der Landesregierung ber Zustndigkeiten nach dem Gesetz ber Ordnungswidrigkeiten (OWiZuVO) 4. VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN, BEKANNTMACHUNGEN USW. 4. Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG) - dejure.org. 01 Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums ber die Bercksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebhren und sonstigen Entgelten fr die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV-Kostenfestlegung) 4. 02 Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zur Verhtung unrechtmiger und unlauterer Einwirkungen auf das Verwaltungshandeln und zur Verfolgung damit zusammenhngender Straftaten und Dienstvergehen (VwV Korruptionsverhtung und -bekmpfung) 4.
12. 2009 (GBl. S. 679) EAnpG Elektronik-Anpassungsgesetz vom 14. 12. 2004 (GBl. I S. 884) Erl. Erläuterung(en) EuGH Gerichtshof der Europäischen Union ESVGH Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg Faiß Konrad Faiß, Das Kommunalabgabenrecht für Baden-Württemberg, Vorschriftensammlung und Kommentar, Stand Februar 2014 GABl. Gemeinsames Amtsblatt für Baden-Württemberg GBl. Gesetzblatt für Baden-Württemberg GenBeschlG Genehmigungsverfahrensbeschleunigungsgesetz des Bundes vom 12. BMI - Verwaltungsverfahrensgesetz. 9. 1996 (BGBl. I S. 1354) GG Grundgesetz GemO Gemeindeordnung KAG Kommunalabgabengesetz Knack/Henneke Hans Joachim Knack, Hans-Günter Henneke, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 10. Auflage 2014 Kopp/Ramsauer Ferdinand Kopp/Ulrich Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 15. Auflage 2014 KStZ Kommunale Steuerzeitschrift LBG Landesbeamtengesetz LBO Landesbauordnung LEntG Landesenteignungsgesetz LGebG Landesgebührengesetz LHG Landeshochschulgesetz Dezember 2015 6 Dezember 2015 7 LIFG Landesinformationsfreiheitsgesetz LKrO Landkreisordnung LSDG Landesdatenschutzgesetz vom 27.
1. Teil § 1 Geltungsbereich § 2 Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung § 3 Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger § 4 Vollstreckungsbehörde, Zuständigkeit für Vollstreckungshilfe § 5 Vollstreckungsauftrag § 6 Betreten und Durchsuchen § 7 Widerstand gegen Vollstreckungshandlungen § 8 Zuziehung von Zeugen § 9 Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen § 10 Niederschrift § 11 Einstellung der Vollstreckung § 12 Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage 2. Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg - Baden-Württemberg - Gesetze im WWW - rechtliches.de. Teil § 13 Art und Weise der Vollstreckung § 14 Mahnung § 15 Beitreibung § 15a Beitreibung durch Gerichtsvollzieher § 16 Vermögensauskunft § 17 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts 3. Teil 1. Abschnitt § 18 Art und Weise der Vollstreckung § 19 Zwangsmittel § 20 Androhung § 21 Vollstreckung bei Gefahr im Verzug § 22 Vollstreckung gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts 2. Abschnitt § 23 Zwangsgeld § 24 Zwangshaft § 25 Ersatzvornahme § 26 Unmittelbarer Zwang 3.
§ 29 Akteneinsicht durch Beteiligte (1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht. (2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen. (3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt.
Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzerin des De-Mail-Kontos erkennen lassen. (4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3 a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden. (5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann. (6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung).
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen. (3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln. (4) Erfolgt eine Antragstellung in elektronischer Form, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen. Weitere Fassungen dieser Norm § 3a LVwVfG wird von folgenden Dokumenten zitiert Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
S. 358) Gesetz Nr. 1056 – Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG) vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2010 (Amtsbl. S. 64) Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698) Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl. -H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2012 (GVOBl. Sch. S. 530) Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) (PDF; 596 kB) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 699), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2010 (GVBl. S. 291)