Dieser Internetauftritt verwendet Cookies für persönliche Einstellungen und besondere Funktionen. Außerdem möchten wir Cookies auch verwenden, um statistische Daten zur Nutzung unseres Angebots zu sammeln. Dafür bitten wir um Ihr Einverständnis. Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.
Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: Das Kind bezieht keine SGB II-Leistungen (Hartz IV) oder bei Bezug von SGB II-Leistungen: die Hilfebedürftigkeit des Kindes durch die Gewährung von Unterhaltsvorschuss vermieden werden kann oder der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über ein Bruttoeinkommen von mindestens 600, 00 € verfügt Welche Unterlagen werden benötigt? ◾Geburtsurkunde des Kindes ◾Personalausweis oder Reisepass bzw. Aufenthaltstitel ◾aktuelle Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft ◾ggf. Scheidungsurteil ◾ggf. schriftliche Bestätigung des Getrenntlebens durch einen Rechtanwalt ◾ggf. Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Urteil über die Vaterschaftsfeststellung ◾ggf. Beschluss oder Urkunde über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung (Unterhaltstitel) ◾ggf. SGB-II Bescheid ◾Einkunftsnachweise wie z. Jugendamt wittmund unterhaltung. B. Kindergeld, Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen ◾für Kinder ab 15 Jahre, die keine allgemein bildende Schule mehr besuchen, außerdem Einkommensnachweise (Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrag, Gehaltsbescheinigungen, Nachweise über Einkommen aus Vermögen o. ä. )
Laut dieser Anweisung nimmt er eine Position von fünf Prozent für "Kleinleistungen" auf. Der Auftraggeber hielte diese für nicht anrechenbar, weil sie im Entwurf nicht geplant sei. Er will wissen, ob diese zu den anrechenbaren Kosten zählt. Anfrage 2: Ein Auftraggeber berichtet, dass sein Planer am Ende der Kostenberechung eine Position "Unvorhergesehenes und Rundung" aufgenommen hat, welche etwa acht Prozent ausmacht. Der Auftragnehmer hielte diese für anrechenbar, weil die DIN 276-1: 2008-12 unter Punkt 3. 3. 9 vorgibt, dass Kostenrisiken aufzunehmen seien. Er will wissen, ob diese Position zu den anrechenbaren Kosten zählt… Download Laden Sie sich diesen geschützten Artikel als Abonnent kostenlos herunter.
Mit Ausgabedatum 2018-12 ist die neue DIN Deutsches Institut für Normung 276 veröffentlicht worden, mit der die bisherigen DIN 276-1:2008-12, DIN 276-4:2009-08 und DIN 277-3:2005-04 zusammengefasst wurden. Neben redaktionellen Änderungen weist die neue DIN 276 insbesondere Änderungen und Ergänzungen im Bereich der Grundsätze der Kostenplanung auf. Hervorzuheben sind auch die Modifikationen in den Kostengruppen 300 und 400 (einheitliche Kostengliederung für Hochbauten, Ingenieurbauten und Infrastrukturanlagen) sowie in der Kostengruppe 500 (Erstreckung auf Außenanlagen von Bauwerken sowie auf Freiflächen, die selbständig und unabhängig von Bauwerken sind). Weitere Informationen sind unter verfügbar. Eine Erstinformation wird zeitnah im DABonline sowie im Januarheft des DAB Deutsches Architektenblatt erscheinen. Ein ausführlicher Beitrag ist für Heft 2/2019 des DAB geplant. Auswirkungen auf die preisrechtlichen Regelungen der HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure hat die neue DIN 276 bis auf Weiteres nicht, da nach § 4 Abs. 1 HOAI die DIN 276-1 in der Fassung von 2008-12 für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten weiterhin anzuwenden ist.
Bei der Durchführung von Bauprojekten bestehen prinzipiell immer Risiken. Aber wie kann der Planer mit diesen Risiken umgehen? Denn schließlich fordert die aktuelle Fassung der DIN 276 genau das von ihm. Es gibt verschiedene Möglichkeiten des Risikomanagements. Eine Art des Umgangs mit Risiken kann sein, dass diese zusammengetragen und erläutert, jedoch nicht bewertet werden. Der Auftraggeber wird also darüber aufgeklärt, dass Risiken, wenn sie denn auftreten, höhere Kosten verursachen. Es werden jedoch keine präventiven Kalkulationen durchgeführt. Eine weitere Variante besteht darin, dass der Aufsteller der Kostenermittlung versucht, die Kosten der erkannten Risiken zu beziffern, und sich mit dem Auftraggeber darüber abzustimmen, in wieweit die Risiken in der Kostenermittlung Berücksichtigung finden sollen. Anders ausgedrückt: Welches Risiko, verbunden mit welchen Kosten ist wie wahrscheinlich? Und wie weit fließen diese Werte auch in die Kostenermittlung ein? Ebenfalls möglich ist es, bestimmte Stellbeträge vorzusehen, die potenzielle Risiken abdecken.
Selbst, wenn das in der Kostenberechnung als "Sicherheitszuschlag" enthalten sein sollte, hat es in den a. K. nichts zu suchen, weil es nicht das Ergebnis einer Planung darstellt. Das Land Berlin hat das beispielsweise ausdrücklich noch einmal in sein Vertragsmuster hereingeschrieben ( 7. 4. 1 des folgenden Links): [url=]/url] Schönes Wochenende 01. 2010 at 13:02 Uhr fdoell Level: Moderator Beiträge: 2442 Registriert seit: 10. 01. 2003 Da eine Kostenschätzung ja nach der Rechtsprechung +- 30% von der Kostenfeststellung abweichen darf und dabei noch als im üblichen Rahmen zulässig gilt, ist es seit Jahren erklärtes Planerziel, +-20% (oder besser) der Kostenfeststellung bereits mit der Kostenschätzung einzuhalten. Dabei ist zu beachten, dass aufgrund der geringeren Detailgenauigkeit der Planung i. d. R. auch die Anzahl der Positionen, für die überhaupt Kosten ermittelt werden, deutlich geringer als in späteren Kostenermittlungen sind. Ihre wenigen Positionen müssen also - damit die Kostenschätzung einen realistischen Rahmen abgibt - all die vielen Kleinigkeiten beinhalten, die Sie i. erst später planen.