Nach NEFZ: Kraftstoffverbrauch (in l/100 km) kombiniert: 5, 5; CO₂-Emission (in g/km) kombiniert: 126. Effizienzklasse: B. Nach WLTP: Kraftstoffverbrauch (in l/100 km) kombiniert: 5, 7; CO₂-Emission (in g/km) kombiniert: 129. Fahrzeug zeigt Sonderausstattung. Zum Angebot z. B. : BMW 118i - 100 kW (136 PS), Modell Advantage, Schwarz uni, Stoff 'Grid' Anthrazit, Lederlenkrad, Multifunktion für Lenkrad, BMW Live Cockpit Professional, DAB-Tuner, 16" LMR Sternspeiche 517, Sitzheizung für Fahrer und Beifahrer, LED-Scheinwerfer, Active Guard Plus, ConnectedDrive Services, Ablagenpaket, Park Distance Control, Komforttelefonie mit erweiterter Smartphone-Anbindung, Connected Package Professional, Geschwindigkeitsregelung mit Bremsfunktion,, uvm. UPE 1: 33. 450, 00 € Aktionspreis: 28. 767, 00 € zzgl. Bereitstellungskosten: 799, 00 € Ihr Preisvorteil ²: 4. 683, 00 € Unser Leasingangebot*: Nettodarlehensbetrag: 28. 768, 13 € Leasingsonderzahlung: 3. 220, 00 € Laufzeit: 48 Monate Laufleistung p. a. : 10.
#1 Hallo Zusammen, letzte Woche habe ich meinen neuen 5er bekommen. Tolles Auto! Leider fehlte die Ausstattung 6NF (Komforttelefonie mit erweiterter Smartphoneanbindung) die wiederum die Voraussetzung für die 6NR (Apps) ist. Alles was ich bisher dazu im Internet gefunden hatte war, dass sich die 6NF nicht nachrüsten lässt und somit Apps nicht geht. Ich habe mich jetzt mal die letzte Woche damit beschäftigt und habe die 6NF heute zum Laufen bekommen (Danke Falk für die Tipps). Bei mir war bereits die 6NL verbaut (USB und Aux, sowie SnapIn zum Laden und Verbindung zur Aussenantenne) Folgende Teile waren erforderlich: Grundplatte 84109215829 (124 Euro) Kabelsatz 61119309771 (45 Euro) SnapIn-Adapter 84212289718 (179 Euro) für iPhone4 (gibts in der Bucht für 70 Euro) USB/AUX-In Buchse 61319189175 (37 Euro) Und zusätzlich für Apps noch das Kabel: Nachrüstkabel BMW-Apps 611222295390 (18 Euro) Für den Einbau muss man das NBT ausbauen und die Kabel vom NBT in die Mittelkonsole führen. Da dann einfach die Grundplatte und die USB-Buchse verkabeln und alles wieder zusammen bauen.
Erst mit diesem circa 300€ teuren extra Paket ist es möglich das Display Ihres iPhones im Entertainment System des Fahrzeugs zu Spiegeln und über dieses auch verschiedene Apps bedienen zu können. Apple CarPlay – Video Unsere Moderatorin Sina führt Sie in unserem YouTube Tutorial zum Thema "Apple CarPlay" durch den Prozess der Einrichtung und Konfiguration von Apple CarPlay in einem BMW X6. Außerdem wird gezeigt wie Sie herausfinden können ob Ihr Fahrzeug CarPlay fähig ist und es gibt einige App Empfehlungen für Sie. Verbinden Ihres iPhones Die Verbindung zwischen Ihrem BMW Infotainment System und Ihrem iPhone herzustellen geht schnell und ist in wenigen Schritten geschafft. Grundvorraussetzung ist, dass Sie die Apple CarPlay Vorbereitung in den Connected Services oder beim Kauf Ihres Fahrzeugs gebucht haben. Über den Menüpunkt "Geräte" können Sie nun Ihr iPhone via Bluetooth koppeln. Es empfiehlt sich während dieses Prozesses den Zugriff auf Ihre Kontakte zu genehmigen. So ist die optimale Funktion der Freisprecheinrichtung gewährleistet.
Du sagst aber, dass IN der Mittelarmlehne sehr wohl ein USB-Anschluss steckt? Die neue 06NW benötigt laut Preisliste lediglich KEINEN Snap-In-Adpter mehr, hat aber meines Wissens dennoch Elektronik in der Armlehne verbaut, in der man auch das Telefon verstauen kann. Mach doch mal ein Foto von der Armlehne. Gruß #3 Hallo, 06NW ist die Telefonie mit wireless charging. Da ist eine Halterung verbaut, die in der Länge flexibel ist, für diverse Smartphones. Das Phone ist darin mit der externen Antenne verbunden und wird induktiv geladen, falls es das kann. Die Anschlüsse sind aber alle verbaut. #4 So sehe ich das auch. Nur hat unser TE gesagt, dass in der Armlehne gar nichts ist. Das macht mich etwas stutzig. #5 Moin, so anbei zwei Bilder einmal die Armauflage und einmal das Fach darunter. Ich habe am Montag mal beim BMW Händler um die Ecke gefragt, der hat mich nur Fragend angeschaut. Da war das auch noch nicht bekannt. Gruß David #6 Du hast keine der beiden Ausstattungen verbaut. Da ist definitiv etwas schief gelaufen bei der Bestellung #7 Das zweite Mikro ist mit drin, das zweite Telefon kann ich auch koppeln (laufen auch beide gleichzeitig).
Seit Juli 2017 gibt es Carplay aber nur noch mit begrenzter Laufzeit: BMW-Kunden hatten in Deutschland bis zur oben beschriebenen Änderung die Wahl zwischen Carplay für 3 Jahre für 300 Euro oder Carplay für 1 Jahr für 110 Euro. BMW-Kunden aus Deutschland, die Carplay bis Juni 2017 erworben haben, können Carplay ohne weitere Kosten dauerhaft nutzen. Sie unterliegen also nicht dem Abo-Modell. Alle deutschen Kunden, die Carplay seit Juli 2017 erworben haben, müssen dagegen das Abo-Modell verwenden. Apple Carplay im Test BMW kassiert für Carplay jährlich – Gratisjahr nur in den USA
Ob dies überhaupt möglich wäre? Gruss peppino1 #19 Könnte nur dadurch gelöst werden, wenn die neue Software-Version übers Internet eingespielt werden könnte. Ob dies überhaupt möglich wäre? warum sollte das nicht möglich sein? Bei Fernsehern, Haushaltsgeräten und eben Smartphones klappt das ja auch. Durch die verbaute SIM-Karte ist die Grundvoraussetzung jedenfalls schonmal gegeben. Ich denke, dass die Hersteller aus Gründen der (vorgegebenen) Sicherheitsaspekte diesen Schritt (noch) nicht gehen. Außerdem lässt sich im Händlerbereich damit ja auch noch gutes Geld verdienen. #20 Wir reden im Moment von bis zu 300 MBit/s und da wäre es kein Problem, die Softwareaktualisierung via LTE einzuspielen. Und im Punkto Sicherheit sehe ich auch keine Probleme, denn andere Geräte werden auch via Internet/LTE aktualisiert und da ist die Sicherheit auch gegeben. Eine gute Firewall sollte allerdings installiert sein, was ich aber auch nicht als Problem sehe. Also hinkt der Vergleich nicht. Man muss es nur wollen und nicht mit allem und jedem versuchen abzugreifen.
München, 17. 04. 2020 Bayerisches Innenministerium legt Volksbegehren "#6 Jahre Mietenstopp" dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof vor +++ Das Bayerische Innenministerium hat heute das beantragte Volksbegehren "#6 Jahre Mietenstopp" dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Nach Auffassung des Innenministeriums sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens nicht gegeben. Dem Landesgesetzgeber fehlt für ein solches Gesetzgebungsvorhaben die erforderliche Gesetzgebungskompetenz, die insoweit beim Bund liegt. +++ Am 6. März 2020 haben die Initiatoren beim Bayerischen Innenministerium den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens "#6 Jahre Mietenstopp" eingereicht, das auf den Erlass eines Gesetzes zur Begrenzung der Miethöhe in Bayern gerichtet ist. Für die vorgesehenen Regelungen über die Begrenzung von Mieterhöhungen in laufenden Mietverhältnissen und über die zulässige Miethöhe bei Neuvermietungen hat der Landesgesetzgeber keine Gesetzgebungsbefugnis.
München, 16. 07. 2020 Verfassungsgerichtshof bestätigt Rechtsauffassung des Innenministeriums: Volksbegehren '#6 Jahre Mietenstopp' nicht zulässig - Innenminister Joachim Herrmann: Bayern hat für die begehrten Regelungen keine Gesetzgebungskompetenz +++ Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Zulassung des beantragten Volksbegehrens '#6 Jahre Mietenstopp' abgelehnt. Er teilt damit die Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung nicht gegeben sind. Innenminister Joachim Herrmann: "Dem Landesgesetzgeber fehlt für ein solches Gesetzgebungsvorhaben die erforderliche Gesetzgebungskompetenz, die insoweit beim Bund liegt. " +++
Die bayerischen Mieterinnen und Mieter hätten eine Atempause dringend gebraucht: "Jetzt ist der Bundesgesetzgeber dran. " Im März hatten die des Volksbegehren-Initiatoren 52. 000 Unterschriften beim Innenministerium eingereicht. Ziel des Volksbegehrens war ein Gesetz, das die Höhe der Mieten im Freistaat begrenzen soll. So sollen etwa Mieterhöhungen in bestehenden Mietverhältnissen und die Miethöhe bei Neuvermietungen gedeckelt werden. epd lbm/db db
2019 Was wäre die Adventszeit ohne Christkindlmärkte? Wo man gemütlich einen... Ganze Mitteilung Prominente Unterstützung: Maxi Schafroth unterschreibt Volksbegehren Adventskalender: Prominente Unterstützung für das Volsbegehren Mietenstopp – MAXI SCHAFROTH München, 2. 2019 Pünktlich zum ersten Advent bekommt das Volksbegehren... Ganze Mitteilung Black Friday: Superhelden und Superheldinnen sammeln Unterschriften für Volksbegehren Mietenstopp BLack Friday: Superheldinnen und Superhelden sammeln Unterschriften für Volksbegehren Mietenstopp München, 27. 11. 2019 Das Mietenmonster ist los. Und die furchtlosen Superhelden... Ganze Mitteilung Wiedersehen macht Freude: Unterschriftenlisten bitte zurückschicken Wiedersehen macht Freude: Ausgefüllte Unterschriftenlisten bitte zurücksenden München, 21. 2019 Eineinhalb Monate läuft das Unterschriftensammeln für das Volksbegehren #6JahreMietenstopp jetzt. Ein... Ganze Mitteilung Ehrenamtliche gesucht Volksbegehren Mietenstopp Sucht Ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen München, 14.
Die gesamte Pressemitteilung des Volksbegehrens #6JahreMietenstopp gibt's hier.
Zum anderen sollte es bei Neuvermietungen verboten sein, eine Miete zu verlangen, die über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Der BayVerfGH stellt mit seiner heutigen Entscheidung klar, dass die Mietpreishöhe bereits durch ein bundesgesetzliches umfassend angelegtes System geregelt ist. § 558 BGB (u. a. Kappungsgrenze) enthält die Voraussetzungen zu Mieterhöhungen in Bestandsmietverträgen, während § 556 d BGB Regelungen zu Neuvermietungen (sog. Mietpreisbremse) trifft. Dass der Bundesgesetzgeber die Regelungen zur Mietpreisbremse und Kappungsgrenzen über die Zeit ergänzt und ausdifferenziert hat, lässt nach Auffassung des Gerichts den klaren Willen des Gesetzgebers erkennen, eine abschließende Regelung zu treffen. Die in § 558 Abs. 3 S. 3 BGB enthaltene Verordnungsermächtigung an die Landesregierungen, impliziert entgegen der häufigen Argumentation gerade nicht, dass die Länder abweichende eigene Regelung treffen können sollten. 2. Keine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Landes für das Wohnungswesen Art.