Berufliche Verfügbarkeit/Flexibilität Zur Ermittlung der für die zu besetzende Stelle erforderlichen Qualifikation darf der Arbeitgeber auch nach Inkrafttreten des AGG Fragen zur beruflichen Verfügbarkeit stellen. Verlangt der zu besetzende Arbeitsplatz eine gewisse Mobilität, kann er nach der Versetzungsbereitschaft des Bewerbers fragen. Dies gilt auch für Fragen zur Ermittlung der Bereitschaft zum Schichtdienst. Krankheiten Der Arbeitgeber darf sich nur sehr begrenzt nach Krankheiten erkundigen. Ein berechtigtes Interesse besteht im Hinblick auf Krankheiten, die eine Minderung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben bzw. die auf Grund des zu besetzenden Arbeitsplatzes Gefahren für andere Mitarbeiter oder Kunden/Patienten darstellen können. Die Frage nach einer HIV-Infektion muss der Bewerber daher nur wahrheitsgemäß beantworten, wenn diese wegen erhöhter Infektionsgefahr Einfluss auf dessen persönliche Eignung hätte. Besonderheiten gelten, wenn die Krankheit dauerhaft ist und eine Behinderung darstellt (vgl. Geschlecht Die Frage nach dem Geschlecht kann wegen der besonderen beruflichen Anforderungen an die Tätigkeit zulässig sein (z. als Modell für Damenoberbekleidung).
Mit dem Fragerecht von Arbeitgebern nach einer Gewerkschaftszugehörigkeit setzte sich das Bundesarbeitsgericht auseinander. Die Frage an Arbeitnehmer*innen nach der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gewerkschaft schränke die Koalitionsbetätigungsfreiheit der betroffenen Gewerkschaft - hier die GDL - unzulässig ein. Das BAG ließ dabei offen, ob die Frage grundsätzlich unzulässig ist. Das BAG ließ offen, in welchen Fällen genau die Frage nach einer Gewerkschaftszugehörigkeit unzulässig ist. 25. 11. 2014 Geklagt hatte hier die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL). Diese ist Mitglied der DBB Tarifunion. Die beklagte Arbeitgeberin gehört dem Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern an. Dieser hatte mit den Gewerkschaften und der GdL gleichlautende Tarifverträge für die Nahverkehrsbetriebe Bayern abgeschlossen. Nach Kündigung dieser Tarifverträge im Jahr 2010 folgten getrennte Tarifverhandlungen im Nahverkehr. Während der Arbeitgeberverband mit eine Einigung erzielte, erklärte die DBB Tarifunion die Verhandlungen als gescheitert.
Ausnahmen gelten aber für Tendenzbetriebe, zum Beispiel kirchliche Einrichtungen oder Partei-Zeitungsverlage. Schwangerschaft: Bei Einstellungsverhandlungen ist die Frage nach einer Schwangerschaft grundsätzlich unzulässig. Die Frau darf die unzulässige Frage nach der Schwangerschaft wahrheitswidrig verneinen. (Schwer-)Behinderung: Weder nach einer Behinderung noch nach der Eigenschaft als Schwerbehinderter sollte gefragt werden. Das Benachteiligungsverbot des § 81 Abs. 2 SGB IX für Schwerbehinderte und Gleichgestellte ist mit einer weitreichenden Entschädigungs- oder Schadensersatzpflicht verbunden. Dies gilt insbesondere auch für Bewerber, die das – weitergehende – Merkmal der "Behinderung" im Sinne von § 1 AGG erfüllen. Vermögensverhältnisse: Danach darf der Arbeitgeber grundsätzlich nicht fragen. Etwas anderes gilt nur bei Arbeitnehmenden, die in einem besonderen Vertrauensverhältnis beschäftigt werden sollen und die entweder mit Geld umgehen müssen oder bei denen die Gefahr der Bestechung oder des Geheimnisverrats besteht.