Die zentrale Vorschrift für die Zuständigkeit des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten im Betriebsverfassungsgesetz ist § 87 BetrVG. Die wichtigsten Bereiche der Mitbestimmung sind folgende: Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei Fragen der Ordnung im Betrieb und des Verhaltens der Arbeitnehmer mitzubestimmen. Mitbestimmungspflichtig sind auch die regelmäßige betriebliche Arbeitzeit und deren vorübergehende Verkürzung (etwa durch Kurzarbeit) oder Verlängerung ( Überstunden) nach § 87 Abs. 2 und Nr. 3 BetrVG. Außerdem hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 6 BetrVG mitzubestimmen bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen ( Arbeitnehmerüberwachung). Die Rechte des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten. Es wird dadurch ein besonderer Datenschutz im Betrieb ermöglicht. Eine weitere wichtige Zuständigkeit des Betriebsrats besteht in der Mitbestimmung bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz und der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) nach § 87 Abs. 7 BetrVG.
Die Dauer der Arbeitszeit wird dagegen nicht von dieser Regelung erfasst. Nr. 3 Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit: Im Gegensatz zu Nr. 2 ist hier die Dauer der Arbeitszeit mitbestimmungspflichtig. Dazu zählen u. a. die Einführung von Kurzarbeit und die Anordnung von Überstunden für den Betrieb oder für einzelne Betriebsabteilungen. Davon unberührt bleiben individuelle Vereinbarungen des Arbeitgebers mit einzelnen Arbeitnehmern in der die vorrübergehende Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit vereinbart wird. Nr. 4 Auszahlung des Arbeitsentgelts: Der Betriebsrat bestimmt mit u. a. BR Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten - AfA. bei Festlegung der Auszahlungszeit, des Auszahlungszeitraums (Wochen-, Monatslohn), ob das Arbeitsentgelt im Voraus oder nachträglich zu zahlen ist und ob es bar oder bargeldlos zu zahlen ist. Nicht dazu zählt die Vereinbarung über ein Lohnabtretungsverbot. Nr. 5 Fragen des Urlaubs: Diese Nummer beinhaltet drei Fallkonstellationen: die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze die Aufstellung des Urlaubsplans die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern keine Einigung erzielt wird.
Jeder Betrieb muss demnach jeden Arbeitsplatz nach physischen und psychischen Gefährdungen bewerten. Das betrifft wie die Gefährdungsbeurteilung (Fragebogen, Anschauen des Arbeitsplatzes) durchgeführt wird und welche Einzelmaßnahmen sich daraus ergeben. ► Betriebliche Sozialeinrichtungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 8) Der Betriebsrat darf bei der Ausgestaltung aller Sozialeinrichtungen in allen Details – bis hin zur Preisgestaltung der Kantine - mitbestimmen. Sozialeinrichtungen sind neben Kantine auch Betriebskindergarten, Sport- oder Erholungseinrichtungen und solche Angebote des Arbeitgebers, die den Beschäftigen über das reine Entgelt hinaus Vorteile verschaffen. Damit zählen Pensions- und Unterstützungskassen sowie Beschäftigungsgesellschaften dazu. Nicht mitzubestimmen hat der Betriebsrat bei der Gründung und Abschaffung einer sozialen Einrichtung. ► Werkswohnungen (§ 87 Abs. Mitbestimmung Betriebsrat | Soziale Angelegenheiten | Betriebsrat. 1 Nr. 9) Manche Arbeitgeber stellen Dienstwohnungen zur Verfügung. Dies nicht nur für Saisonarbeiter, sondern vielfach auch für höhere oder Leitende Angestellte - jedenfalls für eine gewisse Zeit.
Er muss entscheiden, welcher Kandidat eingestellt, befördert bzw. gekündigt werden soll. Auswahlrichtlinien sind Regeln, nach denen eine solche Auswahlentscheidung getroffen wird. Wenn der Arbeitgeber solche Regeln anwenden will, hat der Betriebsrat die Aufgabe, diese Regeln gemeinsam mit dem Arbeitgeber festzulegen. Berufsbildung Den ersten Unterbereich der personellen Angelegenheiten, die allgemeinen personellen Angelegenheiten, sind wir jetzt einmal kurz durchgegangen. Bei dem zweiten Unterbereich der personellen Angelegenheiten geht es um Berufsbildungsmaßnahmen. Berufsbildungsmaßnahmen sind alle Maßnahmen, mit denen den Arbeitnehmern Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelt werden sollen, die die Arbeitnehmer für ihre berufliche Tätigkeit brauchen können. Soziale angelegenheiten betriebsrat. Der Betriebsrat hat die Aufgabe, mit dem Arbeitgeber über derartige Maßnahmen zu beraten und ihm hierzu Vorschläge zu unterbreiten. Je nachdem, um welche Art von Berufsbildungsmaßnahme es sich handelt, kann der Betriebsrat außerdem ein Mitspracherecht bei der Art und Weise der Durchführung der Maßnahme und bei der Auswahl der Teilnehmer haben.
Hierzu gehören insbesondere die Themen Personalplanung, Beschäftigungssicherung, Innerbetriebliche Stellenausschreibung, Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätze und Auswahlrichtlinien. Schauen wir uns kurz an, worum es bei diesen Themen geht und welche Möglichkeiten bzw. welche Aufgaben der Betriebsrat hier hat. Personalplanung Der Bereich der allgemeinen personellen Angelegenheiten beginnt mit der Personalplanung. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über seine Planungen im Personalbereich zu informieren, und der Betriebsrat hat die Möglichkeit, dem Arbeitgeber Vorschläge zu diesen Planungen zu machen. Beschäftigungssicherung Das nächste Thema im Bereich der allgemeinen personellen Angelegenheiten ist die Beschäftigungssicherung. Betriebsrat soziale angelegenheiten. Hier geht es um die Fragen, wie die im Betrieb vorhandenen Arbeitsplätze gesichert und wie vielleicht sogar zusätzlich noch neue Arbeitsplätze geschaffen werden können. Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber hierzu Vorschläge machen, mit denen sich der Arbeitgeber auseinandersetzen muss.
Mit "allgemeinen Urlaubsgrundsätzen" sind die betrieblichen Richtlinien gemeint, nach denen der Urlaub gewährt werden soll (z. B. nur innerhalb bestimmter Monate, Betriebsferien, Urlaubssperre, Rücksicht auf schulpflichtige Kinder). Anhand dieser Grundsätze wird dann der "Urlaubsplan" aufgestellt. In ihm wird die zeitliche Reihenfolge des Urlaubs der einzelnen Arbeitnehmer festgelegt. Nr. 6 Technische Überwachungseinrichtungen: Entscheidend ist, ob die technischen Einrichtungen geeignet sind (also nicht nur, wenn sie dazu bestimmt sind), Leistungen und Verhalten der Arbeitnehmer zu überwachen. Mitbestimmungspflichtig sind u. a. die Einführung von Stechuhren sowie Telefon- und Videoüberwachung. Nicht mitbestimmungspflichtig nach Nr. 6 sind – weil keine technischen Geräte – Anwesenheitslisten, Tätigkeitsberichte sowie technischen Einrichtungen, die allein für eine Kontrolle von Maschinen in Betracht kommen, u. a. Druckmesser, Drehzahlenmesser. Da dieser Punkt dem Schutz der Arbeitnehmer dient, hat der Betriebsrat kein Initiativrecht.
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