Im Rahmen eines solchen Konkurrentenschutzverfahrens ist gerichtlich zu prüfen, ob der Arbeitgeber eine rechtmäßige Auswahlentscheidung getroffen hat. Problematisch ist hierbei regelmäßig, dass der unterlegene Bewerber keine Kenntnis der Auswahlüberlegungen des Arbeitgebers besitzt, da der Auswahlprozess nicht öffentlich stattfindet. Spätestens im gerichtlichen Verfahren hat der Arbeitgeber über Inhalt und Ausgestaltung des Auswahlverfahrens zu informieren. Kommt er dem nicht nach, darf das angerufene Arbeitsgericht von der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung ausgehen! 2. Zeitliche Grenzen des Verfahrens: Der Rechtsschutz bei abgelehnter Bewerbung ist auf den Zeitraum bis zur Besetzung der ausgeschriebenen Stelle beschränkt. Konkurrentenklage -» dbb beamtenbund und tarifunion. In ständiger Rechtsprechung wird herausgestellt, dass der subjektive Anspruch des Bewerbers aus Artikel 33 Abs. 2 GG mit der rechtlich verbindlichen Vergabe der ausgeschriebenen Stelle erschöpft ist (BAG, Urteil vom 28. 05. 2002, Aktenzeichen 9 AZR 751/00). 3.
Zudem hat diese Vorgehensweise laut Strunk auch nur unter sehr engen Voraussetzungen Aussicht auf Erfolg, da regelmäßig nur ein Anspruch der Betroffenen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Stellenbesetzung besteht. Lediglich in Ausnahmefällen, wie sie etwa bei Beförderungen auf höhere Dienstposten vorliegen können, ist eine Rechtspflicht des Dienstherrn denkbar, die Stelle mit einer bestimmten Bewerberin zu besetzen. Ablauf einer Konkurrentenklage vor dem Gericht Arbeitsrechtliche Konkurrentenklagen werden vor den Arbeitsgerichten oder vor Verwaltungsgerichten verhandelt. Konkurrentenklage öffentlicher dienst. Wenn die Klage fristgerecht beim zuständigen Gericht eintrifft, wird das Klageverfahren eröffnet. Im Verfahren muss der unterlegene Bewerber aufzeigen, dass das Auswahlverfahren nicht ordnungsgemäß abgelaufen ist und bei rechtmäßiger Durchführung auch er hätte ausgewählt werden können. Die Einschätzung des Dienstherrn hinsichtlich Eignung, Befähigung und Leistung des Bewerbers muss sich bei dem Auswahlverfahren in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen stützen.
Gleicher Zugang zu jedem öffentlichen Amt Die Verfassung gewährt in Artikel 33 II GG jedem Deutschen das Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt, abhängig von seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Zusätzlich darf der Dienstherr Hilfskriterien heranziehen und anwenden. Konkurrentenklage im öffentlichen Dienst - und die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte | Rechtslupe. Entscheidend ist jedoch, dass das Amt nur demjenigen Bewerber verliehen wird, der -ausschließlich nach objektiven Kriterien - in der Summe am besten geeignet ist. Anspruch auf ein faires Auswahlverfahren Mit dem Anspruch auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt korrespondiert der Anspruch auf ein faires Auswahlverfahren. Dies bedeutet, dass der Dienstherr über eine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheiden muss. Daraus wiederrum folgt, dass der Bewerber einen Anspruch darauf hat, dass seine Bewerbung entsprechend seiner Leistung in die Bewerberauswahl einbezogen wird. Wenn die Ernennung eines Beamten nach den gesetzlichen Vorschriften des jeweils anwendbaren Beamtenrechts (BBG, LBG, BeamtStG) wirksam und abgeschlossen ist, ist das entsprechende Amt unwiderruflich vergeben.
Art. 2 Grundgesetz (GG) gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. [1] Es handelt sich hierbei nicht etwa nur um einen Programmsatz, vielmehr ergeben sich hieraus für den einzelnen Bewerber unmittelbar geltende subjektive Rechte. Jeder kann verlangen, bei einer Bewerbung nach den in Art. 2 GG genannten Kriterien beurteilt zu werden. Dies gilt nicht nur für Einstellungen, sondern auch für Beförderungen. Innerhalb des gesamten öffentlichen Dienstes betrifft es somit auch die Einstellung sowie Beförderung von Angestellten wie Arbeitern aufein öffentliches Amt. Konkurrentenklage öffentlicher dienst frist. Der Begriff "öffentliches Amt" ist hierbei weit zu verstehen. Gemeint ist die konkrete Tätigkeit mit einem bestimmten Aufgabenkreis, der konkrete Arbeitsplatz. [2] Ein unmittelbarer Anspruch auf Einstellung oder Beförderung wächst indessen dem Bewerber nur ausnahmsweise zu, wenn sich nach den Verhältnissen im Einzelfall jede andere Entscheidung als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft darstellt und mithin die Berücksichtigung dieses Bewerbers die einzig rechtmäßige Entscheidung ist, weil er absolut und im Verhältnis zu den Mitbewerbern der in jeder Hinsicht am besten Geeignete ist.