[7] Das Tätigkeitsmerkmal "große Arbeitsstätte" wurde verneint bei einem Leiter eines städtischen Bauhofs mit 10 unterstellten Arbeitnehmern. [8] Arbeitsstätte sei nicht der gesamte städtische Bereich, in dem gearbeitet werde, sondern nur die Stellen, an denen von dem Meister Arbeiten jeweils zu beaufsichtigen sind; bei einer Kfz-Reparaturwerkstätte mit 5 Beschäftigten. [9] Alternativ hierzu kommt auch eine Heraushebung durch "Beschäftigung an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß an Verantwortlichkeit" in Betracht. § 12 (VKA) Eingruppierung - Rechtsportal. Hier ist weder das Vorliegen einer Aufsichtsfunktion noch die Größe der Arbeitsstätte bedeutsam, sondern die Wichtigkeit der Arbeitsstätte. Die besondere Wichtigkeit kann sich ergeben z. B. durch Steuerung und Überwachung von besonders großen, technisch komplizierten Anlagen oder Maschinen oder daraus, dass Arbeiten durchzuführen sind, die an das Wissen, Können und die Verantwortlichkeit des Meisters erhöhte Anforderungen stellen. Oder aber aus einer außergewöhnlichen oder besonders bedeutsamen Aufgabenstellung an der Arbeitsstätte oder aus der Möglichkeit wesentlicher Nachteile oder Gefährdungen für den Arbeitgeber, Dritte oder die Allgemeinheit im Falle eines Defekts der Anlagen.
Abschn. II enthält spezielle Tätigkeitsmerkmale von 6 Berufsgruppen, die in allen Sparten vorkommen können und daher auch in den Allgemeinen Teil vorgezogen worden sind. Teil B – Besonderer Teil enthält alphabetisch geordnet in 32 Abschnitten einzelne Berufsgruppen, die nur in bestimmten Sparten vorkommen. Nach Teil B findet sich ein Anhang zu den Regelungskompetenzen der VKA und der Kommunalen Arbeitgeberverbände. Für jede der 6 Sparten des TVöD-VKA wird gesondert eine durchgeschriebene Fassung der Entgeltordnung erstellt. Eingruppierung – Entgeltordnung (VKA) / 14.4.2 Entgeltgruppen 8 bis 9c | TVöD Office Professional | Öffentlicher Dienst | Haufe. Diese enthält in allen Sparten gleichermaßen die Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen), die Regelungen des Teils A – Allgemeiner Teil und den Anhang zu den Regelungskompetenzen. Und aus Teil B – Besonderer Teil werden die Abschnitte mit den die jeweilige Sparte betreffenden Berufsgruppen eingefügt.