Taterfolg: konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung 3. Kausalität II. Subjektiver Tatbestand Vorsatz ist nötig; dolus eventualis ist ausreichend III. Evtl. Erfolgsqualifikation gem. Abs. 2 oder Abs. 3 1. Eintritt der Folge 2. Kausalität und 3. Unmittelbarkeitszusammenhang 4. Schema 221 stgb mini. wenigstens Fahrlässigkeit gem. § 18 IV. Rechtswidrigkeit und Schuld Es gelten die allgemeinen Grundsätze V. Strafzumessung § 221 IV StGB (minder schwerer Fall)
Schema: Mord, § 211 StGB I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Tötung eines anderen Menschen, § 212 – Der Tod erfordert den Hirntod, d. h. den irreversiblen Funktionsausfall des Gehirns. – Erforderlich ist der Tod eines anderen Menschen. Das Menschsein beginnt dabei erst mit der Geburt. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Tötungshandlung. b) Tatbezogene Mordmerkmale (2. Gruppe) – Heimtücke: Heimtückisch handelt, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. – Grausam: Grausam handelt, wer dem Opfer in gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung Schmerzen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die über das zur Tötung unvermeidliche Maß hinausgehen. – Mit gemeingefährlichen Mitteln: Ein Mittel ist gemeingefährlich, wenn der Täter die Wirkungsweise in der Tatsituation nicht beherrschen kann und dadurch nicht ausschließen kann, eine Vielzahl von Menschen zu töten. c) Kausalität d) Objektive Zurechenbarkeit 2. Schema: Aussetzung, § 221 StGB. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz bzgl.
Im-Stich-lassen bedeutet Unterlassen der Hilfeleistung, gleichgültig in welcher Form. Nach Ansicht des BGH ist aber die Tat stets als Unterlassen anzusehen. Damit ist die Tat als echtes Unterlassungsdelikt anzusehen, so dass § 13 Abs. 2 StGB nicht anwendbar ist. Bei § 221 Abs. 2 StGB handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt. Schema zur Aussetzung, § 221 StGB - Elchwinkel. Täter kann nur sein, wer die schutzbedürftige Person in seiner Obhut hat oder ihr sonst beizustehen verpflichtet ist. Die allgemeine Hilfspflicht aus § 323c StGB oder die Pflicht aus § 138 StGB begründen eine solche Garantenstellung nicht (Fischer, StGB-Kommentar, § 221 Rn. 4). Täter dieser zweiten Alternative des § 221 StGB kann nur sein, derjenige der das Opfer in einer hilflosen Lage im Stich lässt, obwohl er ihn in seiner Obhut hatte oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist. Notwendig ist das Im-Stich-Lassen in einer hilflosen Lage, wofür es keines räumlichen Sich-Entfernens bedarf. Der Handlungspflichtige kann sich auch auf andere Art und Weise der Beistandsleistung vorsätzlich entziehen.
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