Der Streit um die Bewertung von Immobilien im Rahmen der Scheidungsfolgenregelung befasst deutsche Gerichte bis in die höchsten Rechtsprechungsinstanzen. In diesem Zusammenhang formulierte der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17. 11. 2010 einmal mehr ihre Grundsätze. Darum geht es: BGH, Urt. v. 17. 2010 - XII ZR 170/09 Ausgehend von der maßgeblichen Bestimmung des § 287 ZPO, fällt die Immobilienbewertung im Zugewinnausgleich in den Verantwortungsbereich des zuständigen Gerichts. Grundbesitz und Zugewinnausgleich – Anspruchsvoraussetzungen / 3.4.1 Inflationsbedingter Mehrwert | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Dem mit der Scheidungsfolgenregelung befassten Richter ist freigestellt, wie er zu einer Bewertung der fraglichen Immobilien gelangt, sofern sein Vorgehen alle Umstände in Betracht zieht und zu einer nachvollziehbaren, realistischen Bewertung gelangt. Grundsätze für die Bewertung von Immobilien: In der Regel setzt das Gericht einen sachverständigen Gutachter ein, der mittels Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung betroffener Immobilien gelangt. Das Gericht ist hierbei verpflichtet, in seiner Entscheidung genau auszuführen, welche Bewertungsmethoden eingesetzt wurden und wie sie zu ihrem Ergebnis gelangten.
Immer wieder wird vor unüberlegter vorweg genommener Erbfolge aus steuerlichen Gründen oder in familiärem Überschwang gewarnt. Verdrängte Risiken zeigen sich z. B. überdeutlich, wenn das begünstige Kind sich scheiden lässt. Zu früh geschenkt? Bei Taufen und ähnlichen Festlichkeiten, aber auch mit Blick auf die Erbschaftssteuer ist so mancher älterer Grundeigentümer geneigt, sein Wohneigentum nicht nur für den Nachwuchs zu räumen, sondern es ihm auch zu übereignen. Oder es wird ein Grundstück zwecks Eigenheimbau zugewandt. Das kann dem edlen Spender später noch Leid tun, etwa im Fall einer Scheidung der Beschenkten. Schade: Scheidung des Grundübernehmers Eine häufig verdrängte Befürchtung seitens der Grundbesitz übergebenden Eltern ist die Scheidung des übernehmenden Kindes, bei der dann die übergebene Immobilie als Bestandteil des Zugewinns hälftig geteilt wird. Das Schwiegerkind wird jedoch im gesetzlichen Güterstand nicht automatisch Miteigentümer. Beim Zugewinn fallen während der Ehe erfolgte Schenkungen von Immobilieneigentum zwar in das Anfangsvermögen (§ 1374 Abs. 2 BGB), wenn nur das Kind und nicht das Schwiegerkind beschenkt wurde.
Wertsteigerung ist auszugleichen Ist der Wert des Grundbesitzes zum Endvermögensstichtag größer als zu Beginn des Güterstands, stellt der Mehrwert einen Zugewinn dar. Auszugleichen ist aber lediglich die reale Wertsteigerung. Der nur inflationsbedingte Mehrwert bleibt unberücksichtigt, weil es sich insoweit um einen scheinbaren (unechten) Zugewinn handelt. [1] Denn der Bewertungsmaßstab ist nur äußerlich gleich ("Euro = Euro"), in Wirklichkeit aber wegen der Geldentwertung unterschiedlich. Um diesen scheinbaren Zugewinn aus dem Zugewinnausgleich auszuscheiden, müssen real gleiche Wertmesser für das Anfangsvermögen und das Endvermögen verwendet werden. Hierfür muss das Anfangsvermögen auf den Geldwert im Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands umgerechnet werden nach der Formel: Anfangsvermögen × Verbraucherpreisindex zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands Verbraucherpreisindex zum Zeitpunkt des Beginns des Güterstands Bei dem privilegiert hinzuerworbenen Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB ist statt des Preisindexes bei Beginn des Güterstands der für den Zeitpunkt des Erwerbs maßgebende Preisindex zu berücksichtigen.