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_sunny_ Foren-Praktikant(in) Beiträge: 8 Registriert: 18. 03. 2009, 09:19 16. 04. 2009, 11:16 Hallo zusammen, ich habe mal wieder eine Frage. Kann man Vermögenswirksame Leistungen pfänden die vom Arbeitgeber erbracht worden sind bzw. erbracht werden? Es sind mtl. 50 € auf VL-Vertrag 6, bei einer Volksbank. Danke! GuterJunge Forenfachkraft Beiträge: 219 Registriert: 01. Vermögenswirksame Leistungen – Rückzahlungsanspruch ArbG. 07. 2008, 13:23 Wohnort: München Kontaktdaten: #2 16. 2009, 11:27 Die VWL an sich kannst nicht pfänden, aber der Topf, wohin die VWL reingeschüttet werden schon, also Bausparvertrag, Lebensversicherung, Sparkto. wissensdurst Daueraktenbearbeiter(in) Beiträge: 430 Registriert: 16. 01. 2008, 09:40 Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin Software: Andere Wohnort: Wiesbaden #4 16. 11. 2009, 14:38 Habe gerade ein Problem, was zur Fragestellung passt. Und zwar schreibt ein Arbeitgeber: "Die Unpfändbarkeit von vermögenswirksamen Leistungen darf allerdings nur dann berücksichtigt werden, wenn der Antrag auf vermögenswirksame Leistungen vor einem Pfändungsbeschluss gestellt und vom Arbeitgeber angenommen wurde.
Am 29. 10. 2019 veröffentlicht von der Blog-Redaktion der OLB Veröffentlicht in Finanzen Viele kennen den sperrigen Begriff, aber nicht alle wissen, was es mit den vermögenswirksamen Leistungen auf sich hat. Man vermutet sogar, dass etwa die Hälfte der Berechtigten auf sie verzichten, unter anderem, weil sie zu wenig darüber wissen. Das ist bedauerlich, schließlich ist es quasi geschenktes Geld. Hier erfahren Sie, was Sie zum Thema "VL" wissen müssen. Was sind vermögenswirksame Leistungen? Bei den vermögenswirksamen Leistungen – oft abgekürzt zu VL oder VWL – handelt es sich um eine Sparform, die vom Staat gefördert wird. Berechtigt sind zum Beispiel Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamte und Soldaten. Wurden vom arbeitgeber vermögenswirksame leistungen erbracht 10. In der Regel wird sie vom Arbeitgeber erbracht, wobei der Höchstbetrag bei 40 Euro monatlich liegt. Auch die OLB zahlt ihren Angestellten vermögenswirksame Leistungen. Und auch wenn 40 Euro ein überschaubarer Betrag sind, so können Sie damit innerhalb von ein paar Jahren durchaus mehrere tausend Euro ansparen.
Er bemerkte dies erst Anfang 2007 mit der Folge, dass in der Zwischenzeit bis einschließlich Dezember 2006 der monatliche Betrag von 26, 59 EUR weiter auf das Lebensversicherungskonto des Beklagten übertragen wurde. Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Kontaktieren Sie uns unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die Rückzahlung des insoweit zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahre 2003 und dem 31. 12. Aktuell4u - Vermögenswirksame Leistungen vom Arbeitgeber: was mache ich damit?. 2006 aufgelaufenen Betrages in Höhe von 1. 037, 01 EUR. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und beruft sich auf tarifvertragliche Ausschlussfristen. Nachdem der anwaltlich vertretene Kläger die Klage zunächst selbst am 30. 03. 2007 beim Arbeitsgericht Aachen eingereicht hatte, rügt er nunmehr, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet und der Rechtsstreit somit an das Amtsgericht Aachen zu verweisen sei.
Um diese arbeitsvertragliche Verpflichtung zu erfüllen, hatte der Kläger eine entsprechende Einzugsermächtigung von seinem Konto erteilt. Auf genau diesem Lebenssachverhalt beruht auch der jetzt vom Kläger geltend gemachte Rückzahlungsanspruch. Wurden vom arbeitgeber vermögenswirksame leistungen erbracht 1. Ohne die vom Kläger im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Beklagten eingegangene Verpflichtung, vermögenswirksame Leistungen zu zahlen und ohne die in diesem Zusammenhang von ihm erteilte Einzugsermächtigung wäre der jetzt zwischen den Parteien in Streit stehende Rückzahlungsanspruch gar nicht erst entstanden. Der rechtliche und unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, das zwischen den Parteien bis zum 18. 2003 bestanden hat, liegt somit auf der Hand. Eine andere hier nicht zu entscheidende und von der Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte in keiner Weise abhängige Frage ist, ob sich der Beklagte auch im Hinblick auf die jetzt streitgegenständlichen Rückzahlungsansprüche auf arbeits- und/oder tarifvertragliche Ausschlussfristen berufen kann und welche Verjährungsfristen für den Anspruch gelten.