-- Editiert von go604906-43 am 11. 04. 2022 21:20 # 1 Antwort vom 11. 2022 | 22:23 Von Status: Schüler (232 Beiträge, 58x hilfreich) Nach welchem Prinzip wird abgestimmt? a) Kopfprinzip (eine Stimme je Eigentümer, unabhängig von der Anzahl der Wohnungen) b Objektprinzip (eine Stimme je Wohnung) c) nach Miteigentumsanteilen. Eine Zusammenlegung von Wohnungen hat bei a) und c) keine Auswirkungen Bei b) ergibt sich eine Auswirkung dann und nur dann, wenn zwei Wohnungen grundbuchlich vereinigt werden (dazu wäre eine Änderung der Teilungserklärung notwendig). Wenn zwei grundbuchlich getrennte Wohnungem demselben Eigentümer gehören hat er auch 2 Stimmen (das gilt selbst dann, wenn die Wohnungen baulich vereinigt werden. Die Teilungserklärung kann nur mit Zustimmung aller Teileigentümer geändert werden. Sondernutzungsrecht: Bauliche Veränderungen / 3 Das Problem | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Müsste dann nicht die Teilungserklärung an die neuen Mehrheitsverhältnisse angepasst werden? Andersherum die Mehrheitsverhältnisse folgen der Teilungserklärung # 2 Antwort vom 11. 2022 | 22:33 Von Status: Unbeschreiblich (99865 Beiträge, 36981x hilfreich) Kommt ganz darauf an, was in Wortlaut zu dem Thema in der Teilungserklärung steht.
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