Marktanalysen, die von den Kommunalverwaltungen bei neuen Beteiligungen zur Entscheidungsgrundlage für die Räte zu erstellen sind, sind oft wenig aussagekräftig in Bezug auf die Betroffenheit des Handwerks und in Bezug auf die Frage, ob private Anbieter den angestrebten Zweck wirklich nicht besser oder wirtschaftlicher erfüllen. Der Erlass des damaligen Innenministeriums vom 19. 10. 2000, der Anforderungen an Marktanalysen regelt, muss daher überarbeitet werden, verbindlichere Vorgaben festlegen und deren Beachtung in der Praxis durchsetzen. Es ist wichtig, dass vor Ort eine hohe Transparenz der bestehenden oder geplanten wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen geschaffen wird. Kommunale Wirtschaft | Nds. Ministerium für Inneres und Sport. Deshalb sollten sowohl die jeweiligen Kreishandwerkerschaften als auch die Handwerkskammern im Sinne von § 107 Abs. 5 GO NRW benachrichtigt werden, wenn Änderungen der wirtschaftlichen Betätigung auch in bestehenden Unternehmen angestrebt werden. In die Gremien kommunaler Unternehmen sollten grundsätzlich Vertreter der örtlichen Wirtschaft eingebunden sein, um frühzeitig zu geplanten Änderungen von Geschäftsaktivitäten Stellung nehmen zu können.
Inhaltliche Aufgaben der Beteiligungsverwaltung sind das strategische und operative Beteiligungscontrolling und die Mandatsbetreuung. " Daraus ergeben sich folgende operative Aufgaben: die Verwaltung der Beteiligungsunternehmen, die Betreuung und Beratung der Mandatsträger und der Verwaltungsspitze, die Implementierung eines Beteiligungscontrollings in den Unternehmen und Informationsaufbereitung zur Entscheidungsunterstützung. Darüber hinaus ergeben sich folgende strategischen Aufgaben: Zieldefinition für die Beteiligungsunternehmen auf Basis der individuellen strategischen Ziele der Kommune, strategische Positionierung der einzelnen Unternehmen, optimaler Zuschnitt des Beteiligungsportfolios ("halten" / "veräußern"), Aufgabenkritik und Umsetzung von Portfolioanpassungen (z. Gründung oder Veräußerung von Unternehmen). Organisatorisch kann das Beteiligungsmanagement verschieden ausgestaltet werden: durch eine Abteilung der Kämmerei, z. in Dresden, durch eine Stabsstelle beim Hauptwahlbeamten (Oberbürgermeister), z. Kommunales Beteiligungsmanagement – Wikipedia. in Aachen, durch eine Matrixorganisation mit Zuständigkeiten sowohl bei der Finanz- als auch bei der Fachverwaltung, z. in Berlin oder Hamburg, durch ein ausgelagertes städtisches Unternehmen, z. in Leipzig.
Zu nennen seien unter den öffentlich-rechtlichen Organisationsformen: a) Regiebetrieb (als Teil der unmittelbaren Kommunalverwaltung), b) Eigenbetrieb, c) Anstalt des öffentlichen Rechts ( Anstalt), d) Stiftungen des öffentlichen Rechts ( Stiftung), e) Zweckverbände ( Zweckverband). Zu möglichen privatrechtlichen Organisationsformen zählen: a) GmbH ( Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)), b) Aktiengesellschaft (AG), c) GmbH & Co. KG ( Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)), d) Genossenschaft, e) Stiftung des privaten Rechts ( Stiftung), f)Rechtsfähiger Verein ( Verein).
Eine kommunale Stadtwerke GmbH, derer sich eine Kommune im Rahmen der Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht bedient, darf zum Beispiel keine Gebühren- oder Beitragsbescheide erlassen. Auch darf eine Kommune sich pflichtiger Selbstverwaltungsaufgaben nicht vollständig entledigen, diese also nicht in Gänze der Privatwirtschaft überantworten. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dürfen sich also nicht ihrer Abfallentsorgungsverantwortung entziehen. Hier ist regelmäßig nur die Einbeziehung Privater als Verwaltungshelfer im Wege der Beauftragung zulässig. Letztverantwortlich bleibt dann in jedem Falle die Kommune. Beim Recht der öffentlichen Aufgaben und dem damit eng verbundenen kommunalen Organisationsrecht einschließlich dem Recht der Privatisierung und Rekommunalisierung handelt es sich um komplexe Rechtsbereiche, die hier nur sehr kursorisch aufbereitet werden können. Für rechtssichere Gestaltungen ist daher immer eine Einzelfallbetrachtung erforderlich und es bietet sich in der Regel rechtlicher Rat an.