Angaben gemäß § 5 TMG: Ute Lewitzka Fachärztin f. Psychiatrie und Psychotherapie Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Fetscherstr. 74 01307 Dresden Tel: +49 (351) 458 3671 Fax: +49 (351) 458 5316 E-mail: Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV (in Abstimmung mit dem DGS Vorstand) Ute Lewitzka Fachärztin f. Zentrum für klinische Neurowissenschaften Dresden - Kontakt & Anfahrt. 74 01307 Dresden Tel: +49 (351) 458 3671 Fax: +49 (351) 458 5316 E-mail: ute. lewitzka(at) Online-Streitbeilegung Die Europäische Kommission stellt unter eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die Verbraucher für die Beilegung einer Streitigkeit nutzen können und auf der weitere Informationen zum Thema Streitschlichtung zu finden sind. Außergerichtliche Streitbeilegung Wir sind weder verpflichtet noch dazu bereit, im Falle einer Streitigkeit mit einem Verbraucher an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Haftung für Inhalte Als Diensteanbieter sind wir gemäß § 7 Abs. 1 TMG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
01. 2016 10:18 CET
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Neben der Vermittlung von Grundlagenwissen wird Gelegenheit gegeben, vorhandene Kenntnisse problembezogen zu vertiefen, Verfahrensfehler frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden und kluge Abwehr- und Verteidigungsstrategien zu entwickeln. Der Umgang mit der komplexen Materie wird von A bis Z zielgerichtet geschult. 23. -24. 2018 (in Berlin) Referentin: Cordula König Leistungsbewertungen für Beamte - dienstliche Beurteilungen und Beförderung Im Seminar werden Verfahren für dienstliche Beurteilungen der Beamten behandelt und Beurteilungsrichtlinien einiger Behörden vorgestellt. Ferner werden unter Hinzuziehung der einschlägigen Rechtsprechung die wesentlichen Grundsätze bei Auswahlverfahren dargestellt und erläutert. 26. -27. Dienstliche Beurteilung der Beamten | FAU intern. 2018 (in Berlin) Referent: Detlef Treubrodt Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach SGB IX Im Seminar werden die Teilnehmer mit Grundfragen des Schwerbehindertenrechts vertraut gemacht. Darüber hinaus werden die grundlegenden persönlichen Rechte, die Beteiligungsrechte und die Pflichten der Schwerbehindertenvertretung dargelegt.
Das Recht der dienstlichen Beurteilung betrifft Beamte und Angestellte des öffentlichen Diensts gleichermaßen. Weil der Zugang zum öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen hat, ist die dienstliche Beurteilung von erheblicher Bedeutung für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Laufbahnrecht und Qualifizierung: Dienstliche Beurteilung. In einer neuen Serie möchten wir über arbeitsrechtliche Besonderheiten bei den Angestellten und Beamten des öffentlichen Dienstes informieren. Dieser Beitrag startet mit der dienstlichen Beurteilung im Beamtenrecht und wird fortgesetzt mit der Konkurrentenklage. Die dienstliche Beurteilung Die Regelbeurteilung und die Anlassbeurteilung Inhalt der dienstlichen Beurteilung Rechtschutz gegen die dienstliche Beurteilung Zusammenfassung Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragestellungen Die dienstliche Beurteilung soll ein umfassendes Bild über die Tätigkeit und die Leistung der betroffenen Person ermöglichen. Die Beurteilung muss möglichst objektiv erfolgen, denn die dienstliche Beurteilung soll sicherstellen, dass für den beruflichen Zugang sowie den weiteren Werdegang im öffentlichen Dienst die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung ausschlaggebend sind.
[4] Aufgrund faktischer Unmöglichkeit sind Gerichte nicht in der Lage, eine Beurteilung abzuändern. [5] Gerichte können jedoch erwirken, dass eine neue periodische Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erstellt wird. Eine Anfechtung ist nur auf dem Klageweg möglich. Sonstiges [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Beurteilender ist der Dienststellenleiter. Der unmittelbare Vorgesetzte (bei Wechsel der Organisationseinheit im jeweiligen Beurteilungszeitraum auch der ehemalige Vorgesetzte) ist zu beteiligen. Das Ergebnis einer Beurteilung (Prädikat) ist aufgrund des Prinzips der Bestenauslese (Art. 33 Absatz 2 GG) von maßgeblicher Bedeutung für die Stellenbesetzung und für die Beförderung in ein höheres Amt einschließlich Laufbahnwechsel; dies gilt in kommunal-, landesrechtlichen und bundesrechtlichen Ebenen gleichermaßen. Gemäß dem Grundsatz der Wahrheitspflicht der Beamten in der Amtsausübung soll das Prädikat objektiv, d. h. wahrheitsgemäß und faktisch stimmig ausfallen.
Besondere Regelungen gelten bei Schwerbehinderten (in der Beurteilung sind Beschränkungen in der Einsatzfähigkeit und besondere Leistungen in Anbetracht der Behinderung aufzuzeigen), Personen im Mutterschutz und im Erziehungsurlaub sowie bei freigestellten Mitglieder der Personalvertretung. Anfertigung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Die Mechanismen, wie Beurteilungen entstehen, sind je nach Dienstherr unterschiedlich. Teilweise wird mit "Reihungssprengeln" mehrerer Dienststellen und/oder mit Quotierungen der Prädikate in Anlehnung an die Gauß'sche Normalverteilung gearbeitet. [2] Rechtliche Überprüfung und Rechtsmittel [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Verwaltungsweg [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Es ist das Rechtsmittel des Widerspruchs möglich. Adressat ist die beurteilende Dienststelle, die Bearbeitung kann zentralisiert von einer anderen Organisationseinheit im Überbau erfolgen. Eine Verfristung beim Vorbringen kann nicht eintreten. Rechtsweg [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Die dienstliche Beurteilung ist aufgrund fehlender Außenwirkung kein Verwaltungsakt, ist aber eingeschränkt verwaltungsgerichtlich überprüfbar.
5. 1965 - 2 C 146. 62 - BVerwGE 21, 127/129; U. 26. 6. 1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245, stRspr ↑ BVerwG, U. 11. 1. 1999 - 2 A 6/98 - ZBR 2000, 269 ↑ BVerwG, 26. 06. 1980 - 2 C 8. 78 ↑ anders als in der Wirtschaft ist rechtlich keine wohlwollende Beurteilung gefordert.